Drucksache - DS/0155/V  

 
 
Betreff: Zweckentfremdung: Rückkehr zur regulären Vermietung nach Ferienwohnungsvermietung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPFDP
Verfasser:Heihsel, MarleneHeihsel, Marlene
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
01.03.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Muss ein*e Vermieter*in, der bis 2016 legal (d. h. mit einer Genehmigung) eine Ferienwohnung im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg vermietet hat, dem Bezirksamt nun aktiv nachweisen, dass diese Wohnung wieder regulär als Mietwohnung vermietet wird bzw. eine Genehmigung für die reguläre Vermietung einholen?
     
  2. Wenn ja, wie lange bzw. wie viele Neuvermietungen lang muss er*sie nachweisen, dass er*sie keine Ferienwohnung mehr betreibt?
     
  3. Wenn ja, welche Unterlagen müssen dafür eingereicht werden?

 

Nachfragen:

 

  1. Gibt es dazu einheitliche Vorgehensweisen in den Bezirken?
     
  2. Gibt es dazu Vorgaben vom Senat?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                

Arbeit, Bürgerdienste, Gesundheit und Soziales

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

1. Muss ein*e Vermieter*in, der bis 2016 legal (d. h. mit einer Genehmigung) eine Ferienwohnung im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg vermietet hat, dem Bezirksamt nun aktiv nachweisen, dass diese Wohnung wieder regulär als Mietwohnung vermietet wird bzw. eine Genehmigung für die reguläre Vermietung einholen?

 

Ja, die Wiederzuführung einer Wohnung zum Wohnungsmarkt ist prinzipiell nach Beendigung der zweckfremden Nutzung nachzuweisen. Ferienwohnungsbetreiber, die bis 30.04.2016 Bestandsschutz hatten und dementsprechend geduldet wurden, wurden nach der künftigen Nutzung der Wohnung befragt und aufgefordert, entsprechende Nachweise für diese Nutzung vorzulegen.

 

2. Wenn ja, wie lange bzw. wie viele Neuvermietungen lang muss er*sie nachweisen, dass er*sie keine Ferienwohnung mehr betreibt?

 

Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten, da es jeweils Einzelfallentscheidungen sind, die sich von Fall zu Fall unterscheiden.

 

3. Wenn ja, welche Unterlagen müssen dafür eingereicht werden?

In der Regel wird der jeweilige Mietvertrag für den betroffenen Wohnraum angefordert und dieser in Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überprüft. Es muss eindeutig daraus hervorgehen, dass die Wohnung zu Wohnzwecken dauerhaft genutzt wird und keine zweckfremde Nutzung mehr stattfindet.

 

Hinzu kommen Überprüfungen von möglichen Internetangeboten oder Ortsbegehungen.

 

 

Nachfragen:

 

4. Gibt es dazu einheitliche Vorgehensweisen in den Bezirken?

5. Gibt es dazu Vorgaben vom Senat?

 

Es ist davon auszugehen, dass die Vorgehensweise in allen Bezirken ähnlich ist. Vorgaben vom Senat gibt es hierzu keine. Entscheidend ist, dass die dauerhafte Wohnnutzung nachgewiesen wird. Welche Unterlagen gefordert werden und ob sich weitere Überprüfung vorbehalten werden, ist vom Einzelfall abhängig, so dass sich auch innerhalb eines Bezirks unterschiedliche Herangehensweisen ergeben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Knut Mildner- Spindler

 

 
 

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