Drucksache - DS/1814/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfrage:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 16.07.15Soziales, Beschäftigung und Bürgerdienste
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Die Mieter*innen-Initiative "Wem gehört Kreuzberg" hat in der Vergangenheit mehrfach - zuletzt am 06.07.2015 - dem Bezirksamt (BA) die Wohnraumzweckentfremdung in der Bergmannstr. 9 (2 Wohnungen) und Mehringdamm 29 (div. Wohnungen) angezeigt; was hat das BA seit dem Zeitpunkt der Anzeigen unternommen, um vorliegende Zweckentfremdungen zu unterbinden? Mit den genannten zwei Wohnungen in der Bergmannstr. 9 ist sowohl das Bezirksamt als auch die IBB als Förderbank beschäftigt. Lange vor Inkraftsetzung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin ( 01.05.2014 ) hatte der Vermieter Hinweise, dass dort Beherbergung stattfand.
Die GEWOBAG als Vermieter ist sofort nach Kenntnis gegen die Ferienwohnungsnutzung vorgegangen mit dem Ergebnis, dass auch nach Darstellung der Initiative eine Nutzung heute nicht mehr stattfindet.
Von Leerstand im Sinne des Zweckentfremdungsverbots kann man nur reden, wenn ein Vermieter bewusst Wohnraum leer stehen lässt. Er muss also rechtlich und tatsächlich leer stehen. Eine vermietete Wohnung, die vom Mieter nicht intensiv bewohnt wird fällt nicht unter das Zweckentfremdungsverbot.
Hier existieren aber Mietverträge die auch durch den Umstand, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Wohnung hat, keine Rechtskraft verlieren.
Die von der Initiative geschilderte Lärmbelästigung stellt keine Zweckentfremdung dar. Ohne die Bereitschaft der betroffenen Mieter die Polizei oder das Ordnungsamt hinzuzuziehen sind dem Vermieter mangels Beweisen die Hände gebunden.
Zu den angezeigten Zweckentfremdungen im Mehringdamm 29 läuft die Beweissicherung und Amtsverfahren wurden eingeleitet.
2. Wie viele weitere Wohnraumzweckentfremdungsanzeigen liegen dem BA für welche Objekte vor, die den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften gehören?
Eine statistische Erhebung der Eigentümer/Vermieter von Wohnungen, die Gegenstand eines zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens sind erfolgt nicht. Der Wahrnehmung nach kann es sich nur um eine sehr geringe Größenordnung handeln. Meist stellen sich diese Fälle als Streitigkeiten unter Nachbarn heraus, in denen "die Zweckentfremdungsverbotsverordnung" für eigene Interessen instrumentalisiert wird.
3. Wie bewertet das BA entsprechende Wohnraumzweckentfremdungen im städtischen Wohnungsbestand im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg?
Es gibt tatsächlich zweckfremde Nutzung als Ferienwohnung in angemieteten Wohnungen durch die Mieter. Antrags- und anzeigeberechtigt sind ausschließlich die Verfügungsberechtigten. Der Nachweis der Eigentümerschaft kann durch den Mieter nicht erbracht werden und so erfährt der Vermieter von der gewerblichen Nutzung der bei ihm angemieteten Wohnung. Das führt dann zur Abmahnung und in vielen Fällen auch zur Kündigung.
Nachfrage:
1. Welche konkreten Maßnahmen hat das BA ergriffen, um gemeinsam mit den Städtischen Wohnungsbaugesellschaften Wohnraumzweckentfremdungen im städtischen Wohnungsbestand zu unterbinden?
Es gibt hier keinen aktiven Austausch von Daten. Das Verfahren selbst ist zwangsläufig Garant für einen Informationsaustausch mit den unter 3. dargestellten Konsequenzen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
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