Drucksache - DS/1300/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Beantwortung: Herr Mildner-Spindler
zu Frage 1: Ja, Frage 1 ist eigentlich schon beantwortet. Die Leistungen Unterkunft und Bargeldleistungen werden nach unserer jetzigen Erkenntnis für insgesamt 108 Personen in vier verschiedenen Gemeinschaftsunterkünften nicht mehr geleistet werden.
zu Frage 2: Nach § 32 Abs. 1 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben, Anlage zum ASOG, liegt die Zuständigkeit für Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit für den betroffenen Personenkreis beim LAGeSo. Nach Nr. 19 des gleichen Zuständigkeitskatalogs ist die Zuständigkeit der Bezirke für die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit dieses betroffenen Personenkreises nur gegeben, wenn nicht das LAGeSo oder die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung zuständig ist. Wenn also, wie in dem konkreten Fall, den wir jetzt haben, das zuständige LAGeSo bzw. die für das LAGeSo zuständige Landespolitik entscheidet, nach Abschluss einer ausländerrechtlichen Prüfung für den betroffenen Personenkreis nicht zuständig zu sein, die übernommenen freiwilligen Leistungen einstellt und deren Obdachlosigkeit zumindest billigend in Kauf nimmt, entsteht dadurch keine Pflicht für den Bezirk und es gibt keine andere Zuständigkeit nach wie vor außer der beim LAGeSo. Es gab am vergangenen ., also gestern eine Reihe von Anträgen auf einstweilige Anordnung zur Weiterführung der Leistungen, gerichtet gegen das LAGeSo und gegen den Bezirk, wo wir uns schon gefragt haben, warum gegen den Bezirk, weil wir nur in Amtshilfe für das LAGeSo bisher gearbeitet haben. Es gab also eine ganze Reihe von Anträgen. Diese Anträge sind bis auf einen nach Auskunft des Sozialgerichtes alle so entschieden worden, dass Sie entweder von den Antragstellern oder den Vertretern der Antragsteller zurückgenommen wurden oder aber vom Sozialgericht zurückgewiesen wurden mit einer Argumentation, die ausländerrechtlich so begründet wie das LAGeSo es getan, Feststellung der Zuständigkeit in anderen Bundesländern, Zuständigkeit in Berlin ist nicht gegeben. Bei dem einzigen Eilantrag, der entschieden wurde, das ist eine besondere Form, wurde dann, weil es um die Zuständigkeit der Bezirke geht, nach der Zuständigkeitsregelung Geburtsmonat entschieden und eine Zuständigkeit beim Bezirksamt Mitte gesehen.
zu Frage 3: Das Gebäude der Gerhart-Hauptmann-Schule wird seit der Einigung Anfang Juli weiter funktionsfähig gehalten. Der Pavillon und der Nordflügel sind vollständig geräumt und letzterer grundgereinigt worden. Es wurden Kleinreparaturen durchgeführt und das Gebäude wird gesichert. So, wie das hier auch mit den entsprechenden Aufwendungen und Kosten schon beschrieben wurde. In einem wöchentlich stattfindenden Austausch mit Vertreterinnen, Vertrauenspersonen der Geflüchteten aus der Gerhart-Hauptmann-Schule, dem Sicherheitsdienst und mehreren Bezirksamtsmitgliedern werden konkrete Fragen beraten, die sich aus der aktuellen Nutzung des Schulgebäudes ergeben. In einer 14tägig stattfindenden Arbeitsgruppe wird die Konzeptionierung des Flüchtlingszentrums vorangetrieben unter Beteiligung der Zielgruppe des Bezirksamts und eines Architekten. Hierbei handelt es sich um einen Entwicklungsprozess, der sich momentan in der Anfangsphase befindet.
Herr Amiri: Können Sie mir vielleicht sagen, welche Vertreter der Zielgruppe bei diesen Gesprächen zugegen waren?
zu Nachfrage 1: Ganz kurz und knapp: Zum jetzigen Zeitpunkt ist das die von den Bewohnern der Schule benannte Vertrauensperson, die auch an den wöchentlichen Runden zur Klärung des Alltags in der Schule teilnimmt. Darf ich die Namen jetzt nennen?
Zwischenrufe
Es ist die benannte Vertrauensperson und ich bin mir im Moment unsicher, ob es sozusagen im Interesse der Person und der Geflüchteten ist, die Namen jetzt hier zu benennen.
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