Drucksache - DS/0500/IV  

 
 
Betreff: Liegenschaftsfond
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Vollmert, FrankVollmert, Frank
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
28.11.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.      Unter welchen Voraussetzungen kann das Bezirksamt ein an den Liegenschaftsfond übertragenes Grundstück wieder in das eigene Fachvermögen zurückholen?
 

2.      Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Berliner Senat, einen bezirklichen Rückübertragungsantrag abzulehnen?
 

3.      Warum wurde von Seiten des Bezirksamtes mit einem Rückübertragungsantrag für die „Prinzessinnengärten so lange gezögert?
 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                                                                      03.12.2012

Bezirksbürgermeister

 

 

Ihre o. g. Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

1. Unter welchen Voraussetzungen kann das Bezirksamt ein an den Liegenschaftsfond übertragenes Grundstück wieder in das eigene Fachvermögen zurückholen?

 

 

2. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Berliner Senat, einen bezirklichen Rückübertragungsantrag abzulehnen?

 

 

Der Bezirk muss einen Antrag auf Rückübertragung an Sen Fin stellen. Sen Fin entscheidet über die Herauslösung aus dem Treuhandvermögen aufgrund der nachfolgenden Kriterien:

 

-           Grundstück/ Teilfläche wird für den Fachbedarf benötigt

o        Dringender Fachbedarf ist zu begründen,

o        Die Finanzierung des Vorhabens und der Folgekosten sind nachzuweisen (z.B. I-Planung),

o        Fachbedarf ist auf keinem anderen Grundstück möglich,

o        Ggf. ist ein Ersatzgrundstück zu benennen.

 

Die Herauslösung wird von SenFin festgestellt und erfolgt u.U. mit rückwirkendem Nutzen-/ Lastenwechsel unter Erstattung der Notarkosten.

 

-           Grundstück/ Teilstück wird bei Verkauf als abzutretendes Straßenland oder andere Vorhaltefläche herausgelöst und an den Bezirk rückübertragen.

 

-           r Grundstück wurden besondere Mietkonditionen vereinbart (Sozialprojekte, zinslose Erbbaurechte), die als Fachnutzung zu deklarieren sind.

 

-           Grundstück ist Sportgrundstück und es ist keine Freigabe durch das Abgeordnetenhaus erfolgt.

 

-           Fehlerhafte Bestückung bei rechtlichen Einheiten.

 

-           Anderweitige Verfügung durch Parlamentsbeschluss oder sonstige Ausweisung/ Vereinbarung.

 

-           Grundstück unterlag Ausschlusstatbestand.

 

Die Senatsfinanzverwaltung als oberste Landesbehörde mit Weisungsrecht gegenüber dem Liegenschaftsfonds entscheidet über den Rückübertragungsantrag des Bezirks anhand der unter Frage 1 genannten Kriterien. Der Bezirk hat keine rechtlichen Möglichkeiten die Entscheidung der Senatsfinanzverwaltung anzufechten.

 

 

3. Warum wurde von Seiten des Bezirksamtes mit einem Rückübertragungsantrag für die

Prinzessinnengärten so lange gezögert?

 

Unabhängig von den konzeptionellen Voraussetzungen (siehe Antwort zu 1.) und den recht-lichen Möglichkeiten (siehe Antwort zu 2.) einer Rückübertragung, gelingt diese im Grund-satz nur mit der liegenschaftspolitischen Zustimmung Berlins. Die Zustimmung ist um so wahrscheinlicher, je deutlicher der kulturelle, soziale oder stadtentwicklungspolitische (ge-samtstädtische) Nutzen der Liegenschaft für das Land Berlin deutlich gemacht werden kann, insbesondere wenn Berlin mit der Liegenschaft eigentlich konventionelle Vermarktungsin-teressen verfolgt. Für den liegenschaftspolitischen Wechsel muss vor allem in der Bevölke-rung und bei der Politik erfolgreich geworben werden. Diese Phase wurde von den „Prinzes-sinnengärten“ erst im Sommer 2012 erreicht.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Franz Schulz

Bezirksbürgermeister

 

 

 
 

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