Drucksache - DS/1258/III  

 
 
Betreff: Beseitigung von Moosgraffiti
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPFDP
Verfasser:Diener, Thomas 
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
29.04.2009 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1. Wer ist für die Beseitigung von Moosgraffiti und in welchem Zeitraum

nach der Entdeckung an öffentlichen Gebäuden und im öffentlichen

Straßenland zuständig?

 

2. Wird das Bezirksamt gegen die dazu aufrufende Bundesvereinigung

Strafantrag wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung stellen?

 

3. Wird das Bezirksamt für die Kosten der Beseitigung die dazu

aufrufende Bundesvereinigung in Anspruch nehmen?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                                                                      04.05.09

Abt. Bauen, Wohnen und Immobilienservice                                                                      - 3260 -

Stadtraträtin

 

 

 

Herrn Thomas Diener

Bezirksverordneten

über

Frau Burkert-Eulitz

Bezirksverordnetenvorsteherin

 

Betr. Schriftliche Beantwortung der Mündlichen Anfrage Nr. 1258/III - Beseitigung von Moosgraffiti

 

 

 

Sehr geehrter Herr Diener,

 

Ihre o.g. Mündliche Anfrage vom  29.04.2009 beantworte ich wie folgt:

 

1. Wer ist für die Beseitigung von Moosgraffiti und in welchem Zeitraum nach der Entdeckung an öffentlichen Gebäuden und im öffentlichen Straßenland zuständig?

Antwort:

Für die unverzügliche Beseitigung von jeglichem Graffiti ist die jeweilige Haus- bzw. Vermögensverwaltung zuständig.

 

2. Wird das Bezirksamt gegen die dazu aufrufende Bundesvereinigung Strafantrag wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung stellen?

Antwort:

Eine Anstiftung zur Sachbeschädigung liegt hier u.E. nicht vor und würde von der Verwaltung demzufolge auch nicht angezeigt werden, sondern erst die tatsächliche Straftat der Sachbeschädigung bzw. der Graffitianbringung. Moosgraffiti sind - so der Hinweis zu der Kampagne - "nur auf dem eigenen Grundstück oder mit Zustimmung des Grundstücksbesitzers durchzuführen."

 

3. Wird das Bezirksamt für die Kosten der Beseitigung die dazu aufrufende Bundesvereinigung in Anspruch nehmen?

Antwort:

Nein, eine Inanspruchnahme auf Kostenersatz ist lediglich gegenüber dem zu ermittelnden Straftäter möglich.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

Jutta Kalepky

Dez BWI

 

 
 

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