Drucksache - DS/1216/III
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem o.g. Urteil die „Versetzung
Berliner Beamter zu einem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool)
ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts“ für
verfassungswidrig erklärt. Ich frage dazu das Bezirksamt
Sehr geehrter Herr Cetinkaya, Ihre
mündliche Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1
Liegt dem Bezirksamt ein Schreiben des
Senats vom 12. März 2009 bzgl. der Versetzung von Beamten in das Zentrale
Personalüberhangmanagement (ZEP) vor, welches dem Tenor des Urteils offenkundig
zuwiderläuft, und wie bewertet das Bezirksamt den Inhalt dieses Schreibens? Das Bundesverwaltungsgericht geht in
seinen Urteilen davon aus, dass
die Versetzung von Beamten/innen zum Stellenpool ohne gleichzeitige
Übertragung eines amtangemessenen
Funktionsamtes den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der
amtsangemessenen Beschäftigung verletzt. Grundsätzlich hätte das
Bundesverwaltungsgericht diese Frage dem zuständigen Bundesverfassungsgericht
vorlegen müssen. In den zu
entscheidenden Fällen konnte das
Bundesverwaltungsgericht von einer
Vorlage absehen, da die Aufhebung der Versetzungsentscheidung nicht auf die
Frage der Verfassungsmäßigkeit des Stellenpoolgesetzes, sondern auf die
Fehlerhaftigkeit der Personalratsbeteiligung gestützt wird. Die Senatsverwaltung ist nach
Prüfung des Urteils der Auffassung, dass über die Frage der Verfassungsmäßigkeit
des Stellenpoolgesetzes das zuständige Bundesverfassungsgericht zu entscheiden
hat und nicht inzident das – unzuständige - Bundesverwaltungsgericht. Solange keine gegenteilige
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vorliegt, geht das Land Berlin
weiter von der Verfassungsmäßigkeit des Stellenpoolgesetzes aus.
Dementsprechend sind die Bezirke mit Schreiben der Senatsverwaltung für
Finanzen vom 12.3.09 aufgefordert worden, ab Zugang dieses Schreibens weiterhin
nach dem Stellenpolgesetz zu verfahren. Es ist zu erwarten, dass in Kürze
das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Stellenpoolgesetzes gemäß Art. 100 GG dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegt. Das weitere Schicksal des
Stellenpoolgesetzes hängt dann von der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes ab. Frage 2 Hat das
Bezirksamt das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgewertet und teilt
das BA die Auffassung der zuständigen Senatsbehörde, dass der dort behandelte
Fall eine „Einzelfallentscheidungen“ sei? Siehe Ausführungen zu 1. Solange das Stellenpoolgesetz nicht
durch das Bundesverfassungsgericht oder das Abgeordnetenhaus aufgehoben wird
und auch der Senat von seiner Rechtmäßigkeit ausgeht, ist der Bezirk daran
gebunden und hat in der Sache keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Frage 3
Welche
Auswirkungen wird das o.g. Schreiben der Senatsbehörde (12.03.2009) auf die
Personalpolitik des Bezirksamtes haben und welche Bedeutung hat es somit für
die betroffenen Beschäftigten der Bezirksverwaltung? Das Bezirksamt wird , die zunächst
ausgesetzte Versetzung eines Beamten zum ZEP wieder aufnehmen und umsetzen. Es handelt sich bei diesem
Beamten um eine freiwillige PÜ- Zuordnung. Der Beamte möchte sich zum ZEP
versetzen lassen, um sich beruflich neu zu orientieren. Ggf. werden weitere Einzelfälle
im Zusammenhang mit evtl. Klaglosstellungen von Beamten/innen zu händeln sein. Da das Bezirksamt im Rahmen der
Haushaltsplanaufstellung 2009 grundsätzlich keine Personalüberhangzuordnungen
vornehmen muss, hat die Rechtsposition von Sen Fin gegenwärtig eine nur
geringe Auswirkung für das Bezirksamt. An Bedeutung gewinnt dies allerdings
mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Haushaltsplanaufstellung
2010/11. Grundsätzlich hat das Bezirksamt
allerdings erhebliche Bedenken gegen eine
unterschiedliche Verfahrensweise innerhalb der Beschäftigtengruppen
Arbeitnehmer/innen und Beamte/innen. Aus diesem Grund legt das Bezirksamt wert darauf, dass die
Beschäftigten unabhängig von ihrer
Zugehörigkeit zu einer Beschäftigtengruppe im Falle einer erforderlich
werdenden Personalüberhangzuordnung , gleich behandelt werden. Es ist nicht
einzusehen und schwer vermittelbar, dass Arbeitnehmer/innen ohne weiteres zum
ZEP versetzt werden und nur Beamte/innen aus Gründen ihres besonderen Status
vor einer Versetzung geschützt sind. Unabhängig von der Gruppenzugehörigkeit
einer/es Beschäftigten des Bezirksamtes ist in der Regel davon auszugehen, dass
im Falle einer PÜ- Zuordnung, die
bisherige Aufgabe generell nicht mehr oder nicht mehr von dieser Dienstkraft
ausgeübt wird. Daher ist es dem Bezirksamt auch bei Angestellten oder
Arbeiter/innen nicht oder nur eingeschränkt möglich, die/den Beschäftigte/en
arbeitsvertragsgerecht zu beschäftigen. Daher ist dem Bezirksamt auch ein
vorübergehender Verzicht auf Versetzung und damit der Nichtvermittlung auf
einen freie und besetzbare Stelle im Land Berlin nicht zuzumuten. Ein
ordnungsgemäßer Dienstbetrieb ist unter diesen Voraussetzungen schwer sicher zu
stellen. Auch hat der/die Beschäftigte einen Anspruch auf aktive Betreuung,
damit sein PÜ- Status schnellstmöglich beendet werden kann. Das Land Berlin hatte sich 2004 bewusst entschieden, die
Vermittlung von Personalüberhängen zu zentralisieren. Die Bezirke hatten bis zu
diesem Zeitpunkt gute bis sehr gute Ergebnisse bei der Betreuung und Unterbringung
von PÜ- Kräften erzielt. Die bestehenden Arbeitsstrukturen und Netzwerke wurden
dennoch zerschlagen. Daher würde das Bezirksamt vor große Probleme gestellt werden, falls das
Stellenpoolgesetz nicht verfassungskonform sein sollte. Mit freundlichen Grüßen Dr. Franz Schulz |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Stadtbezirk | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
- Tel.: (030) 90298-0
Postanschrift
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Postfach 35 07 01
10216 Berlin