Drucksache - DS/0689/IV
Ich frage das Bezirksamt
1) Verwendet das Bezirksamt Vorlage für Arbeitsverträge bei Einstellungen? 2) Ist in diesen Vorlagen ein Passus vorhanden, der die Nutzungsrechte an im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Daten regelt? 3) Bitte geben Sie beispielhaft einen solchen Passus an.
Nachfragen:
1) Erlauben die derzeit verwendeten Musterverträge dem Bezirksamt die Veröffentlichung der Daten unter einer Lizenz, die eine Weiterverwendung zu nichtkommerziellen Zwecken gestattet? 2) Erlauben die derzeit verwendeten Musterverträge dem Bezirksamt die Veröffentlichung der Daten unter einer Lizenz, die eine Weiterverwendung auch zu kommerziellen Zwecken gestattet?
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 29.04.2013 Bezirksbürgermeister
Ihre o. g. Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
Ja, für den Abschluss von Arbeitsverträgen verwendet das Bezirksamt ein Muster der Senatsverwaltung für Finanzen (Tarifrechtsreferat) mit geringen Modifikationen.
In dem Muster ist kein Passus enthalten, der "die Nutzungsrechte an im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Daten regelt".
Unter Bezug auf die vorstehenden Ausführungen entfällt hier eine Antwort.
Nachfragen:
Wie bereits ausgeführt, enthalten die Arbeitsverträge keinen Passus über die Nutzungsrechte der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Daten. In den Arbeitsverträgen wird deren Weiterverwendung zu nichtkommerziellen oder kommerziellen Zwecken dementsprechend weder erlaubt noch verboten.
Unklar ist zudem, was die Anfrage unter den "im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Daten" versteht.
Soweit die Fragen auf das Nutzungs- und Verwertungsrecht des Arbeitgebers von urheberrechtlich geschützten Werken abzielt, die von Beschäftigten der Bezirksverwaltung in der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben geschaffen wurden, gelten die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes (§ 43 und § 69 b UrhG).
Danach stehen die Nutzungs- und Verwertungsrechte - auch ohne eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag - für die im Rahmen der übertragenen Aufgabe geschaffenen Werke (einschließlich Datenbanken und Computerprogrammen) dem Arbeitgeber zu.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Schulz , Bezirksbürgermeister
Anlage
Übersicht über die genannten Vorschriften
§ 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt. (2) 1Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. 2Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
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