Drucksache - DS/0689/IV  

 
 
Betreff: Arbeitsverträge und freie Lizenzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:PIRATENPIRATEN
Verfasser:Just, FelixJust, Felix J.
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.04.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt

Ich frage das Bezirksamt

 

1)      Verwendet das Bezirksamt Vorlage für Arbeitsverträge bei Einstellungen?
 

2)      Ist in diesen Vorlagen ein Passus vorhanden, der die Nutzungsrechte an im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Daten regelt?
 

3)      Bitte geben Sie beispielhaft einen solchen Passus an.

 

Nachfragen:

 

1)      Erlauben die derzeit verwendeten Musterverträge dem Bezirksamt die Veröffentlichung der Daten unter einer Lizenz, die eine Weiterverwendung zu nichtkommerziellen Zwecken gestattet?
 

2)      Erlauben die derzeit verwendeten Musterverträge dem Bezirksamt die Veröffentlichung der Daten unter einer Lizenz, die eine Weiterverwendung auch zu kommerziellen Zwecken gestattet?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                                                                      29.04.2013

Bezirksbürgermeister

 

Ihre o. g. Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

  1. Verwendet das Bezirksamt Vorlagen für Arbeitsverträge bei Einstellungen?

 

Ja, für den Abschluss von Arbeitsverträgen verwendet das Bezirksamt ein Muster der Senatsverwaltung für Finanzen (Tarifrechtsreferat) mit geringen Modifikationen.

 

  1. Ist in diesen Vorlagen ein Passus vorhanden, der die Nutzungsrechte an im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Daten regelt?

 

In dem Muster ist kein Passus enthalten, der "die Nutzungsrechte an im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Daten regelt".

 

  1. Bitte geben Sie beispielhaft einen solchen Passus an.

 

Unter Bezug auf die vorstehenden Ausführungen entfällt hier eine Antwort.

 

Nachfragen:

 

  1. Erlauben die derzeit verwendeten Musterverträge dem Bezirksamt die Veröffentlichung der Daten unter einer Lizenz, die eine Weiterverwendung zu nichtkommerziellen Zwecken gestattet?

 

  1. Erlauben die derzeit verwendeten Musterverträge dem Bezirksamt die Veröffentlichung der Daten unter einer Lizenz, die eine Weiterverwendung auch zu kommerziellen Zwecken gestattet?

 

Wie bereits ausgeführt, enthalten die Arbeitsverträge keinen Passus über die Nutzungsrechte der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Daten. In den Arbeitsverträgen  wird deren Weiterverwendung zu nichtkommerziellen  oder kommerziellen Zwecken dementsprechend weder erlaubt noch verboten.

 

Unklar ist zudem, was die Anfrage unter den "im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Daten" versteht.

 

Soweit die Fragen auf das Nutzungs- und Verwertungsrecht des Arbeitgebers von urheberrechtlich geschützten Werken abzielt, die von Beschäftigten der Bezirksverwaltung in der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben geschaffen wurden, gelten die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes (§ 43 und § 69 b UrhG).

 

Danach stehen die Nutzungs- und Verwertungsrechte - auch ohne eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag -  für die im Rahmen der übertragenen Aufgabe geschaffenen Werke (einschließlich Datenbanken und Computerprogrammen) dem Arbeitgeber zu.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Franz Schulz , Bezirksbürgermeister

 

 

 

 

Anlage

 

Übersicht über die genannten Vorschriften

 

§ 2  Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

  (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 4  Sammelwerke und Datenbankwerke

(1)   Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2)   1Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. 2Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

 

§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

 

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

(1)   Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2)   Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

 

 

 
 

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