(1) Gegen Arrestierte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maß die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
- der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
- die Beobachtung der Arrestierten in ihren Hafträumen, im besonders gesicherten Arrestraum oder im Krankenzimmer, auch mit technischen Hilfsmitteln,
- die Trennung von allen anderen Arrestierten (Absonderung) bis zu 24 Stunden,
- die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände bis zu zwölf Stunden.
Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.
(3) Wenn es zur Abwehr einer Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung unerlässlich ist, ist über Absatz 2 hinaus eine vorübergehende Fesselung im besonders gesicherten Arrestraum zulässig. In der Regel darf die Fesselung nur an den Händen oder an den Füßen der Arrestierten erfolgen. Eine ständige und unmittelbare Überwachung ist vorzusehen. Es ist unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeizuführen und eine Entscheidung über die Arrestfähigkeit einzuholen. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Fesselung sind die Arrestierten zu schonen. Die Fesselung ist unverzüglich zu lockern, wenn die Gefahr sich verringert hat oder dies zeitweise, beispielsweise zur Nahrungsaufnahme oder ärztlichen Untersuchung, notwendig ist. Sie ist zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.
(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.
(5) Den Arrestierten sind besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren Anordnung mündlich zu erläutern. Die Anordnung ist mit einer kurzen Begründung schriftlich abzufassen.
(6) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur so weit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen zeitlichen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. Das Ergebnis der Überprüfungen und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich einer möglichen Beteiligung des ärztlichen Dienstes sind schriftlich abzufassen.
(7) Während der Absonderung und während der Unterbringung im besonders gesicherten Arrestraum sind die Arrestierten in besonderem Maß zu betreuen.
(8) Sind die Arrestierten in einem besonders gesicherten Arrestraum untergebracht, sucht sie eine Ärztin oder ein Arzt alsbald auf.