Drucksache - DS/0240/IV
Ich frage das Bezirksamt:
1. Welche Kenntnisse hat das Bezirksamt bezüglich der Klage des Berliner Liegenschaftsfonds gegen den Eigentümer des SEZ, Rainer Löhnitz, und wie bewertet es die Klage?
2. Sieht das Bezirksamt angesichts dieser Klage wegen der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen die Möglichkeit einer Rückübertragung des SEZ an das Land Berlin und würde es eine solche Rückübertragung politisch unterstützen?
3. Welche Nutzung strebt das Bezirksamt auf dem Gelände des SEZ mittel- und langfristig an bzw. welche städtebaulichen Ziele verfolgt es dort?
Beantwortung: Herr Dr. Beckers
zu Frage 1: Vom Liegenschaftsfonds habe ich die Auskunft erhalten, dass die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG gegen den Eigentümer des SEZ, Herrn Rainer Löhnitz, auf Erstattung der Straßenreinigungsgebühren, die für den Leistungszeitraum 01/2005 bis 10/2008, die durch das Objekt entstanden waren, und von der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH, die zu diesem Zeitpunkt noch grundbuchliche Eigentümerin war, an die BSR gezahlt werden mussten, klagt. Der Käufer war seit der Übernahme des Objekts vertraglich zur Zahlung sämtlicher Grundstückskosten verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er jedoch nicht vollumfänglich nachgekommen.
zu Frage 2: Das SEZ befand sich vor dem durch das Abgeordnetenhaus beschlossenen Verkauf nicht im bezirklichen Eigentum. Daher würde im Falle einer Rückübertragung auch nicht der Bezirk Eigentümer der Liegenschaft werden. Hierzu teilt der Liegenschaftsfonds mit, dass im Zusammenhang mit der Klage auf Erstattung der vom Liegenschaftsfonds getragenen Grundstückskosten keine Möglichkeit der Rückübertragung des SEZ an das Land Berlin besteht. Diesbezüglich besteht weder ein vertragliches Rücktrittsrecht, noch kommt ein gesetzliches Rücktrittsrecht in Betracht, da es sich lediglich um die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten handelt, wofür das Gesetz keine Möglichkeit der Lösung vom Vertrag vorsieht.
zu Frage 3: Das Bezirksamt geht von einem Fortbestand der derzeitigen Nutzung auf dem Grundstück aus.
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