Mietrechtsanpassungsgesetz – Was bedeutet das für mich als Mieter*in?

Seit dem 1. Januar 2019 gilt in Deutschland das neue Mietrechtsanpassungsgesetz. Damit wird die die „ Mietpreisbremse“ für Mieter*innen etwas praktikabler gestaltet. Doch wie genau hilft das Gesetz den Mieter*innen?

Welche Aspekte regelt das neue Gesetz?
Die Mieterhöhung nach einer Modernisierung darf nur noch bis zu acht Prozent betragen. Vorher waren es elf Prozent. Es gelten neue Regelungen für die Modernisierungen von Mietwohnungen. Die Mietpreisbremse wurde vereinfacht.

Welche Regeln gelten bei der Modernisierung?
Im Anschluss an die Modernisierung gilt eine fünfjährige Sperrfrist für Mieterhöhungen. Die Modernisierungsumlage ist eine Sonderform der Mieterhöhung nach einer abgeschlossenen Modernisierung. Der Vermieter kann einen Zuschlag zur Nettomiete bei baulichen Veränderungen verlangen, die den Wohnwert erhöhen. Das sind beispielsweise Arbeiten, die eine nachhaltige Energieeinsparung bewirken oder bei baulichen Änderungen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z. B. Umstellung von Stadtgas auf Erdgas).

Außerdem gibt es eine Kappungsgrenze für die Umlage der Modernisierungskosten. Diese liegt bei drei Euro je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren. Wenn die Miete unterhalb von sieben Euro je Quadratmeter liegt, darf die Miete nach der Modernisierung sogar nur zwei Euro innerhalb von sechs Jahren steigen.

Was passiert, wenn ein Vermieter gegen diese Gesetze verstößt?
Es kann zu Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Vermieter kommen. In manchen Fällen muss der Vermieter bei Pflichtverletzung auch Schadenersatz zahlen.

Wie hoch darf die Miete bei Neuvermietung sein?
Generell darf sie zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Will der Vermieter mehr als zehn Prozent verlangen, muss er dies unaufgefordert begründen. Ausnahmen: Es gab eine höhere Vormiete, es wurde umfassend modernisiert oder es handelt sich um einen Neubau (ab Baujahr 2014).

Was genau bedeutet die Mietpreisbremse?
Als neue Mieter*in einer Wohnung habe ich Anspruch darauf, vom Vermieter folgende Dinge zu erfahren: die Vormiete (ein Jahr vor Beendigung des Mietverhältnisses), Informationen über Modernisierungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisse sowie Informationen zur ersten Vermietung nach umfassender Modernisierung, beim Neubau den Zeitpunkt der erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 01.10.2014.

Wie mache ich den Informationsanspruch geltend?
Dieser kann formlos in schriftlicher Form geltend gemacht werden.

Wie gehe ich vor, wenn mein Vermieter gegen die Mietpreisbremse verstößt?
Wenn der Vermieter keine Begründung für eine höhere Miete liefert, kann ich – auch nach Einzug – die Mietkosten verweigern, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent liegen. Erst muss ich jedoch den Vermieter rügen. Dies kann nach neuem Gesetz in vereinfachter Form, also ohne weitere Detailangaben, geschehen.

Wer kann mir zu diesem Thema weiterhelfen?
Seit 2018 haben wir im Bezirk die Sozial- und Mieterberatungen weiter ausgebaut. Hier können sich Bürger*innen kostenfrei juristischen Rat von im Mietrecht qualifizierten Rechtsanwälten holen.

Mehr zu den Angeboten erfahren Sie im Internet unter bit.ly/2ETwhVe oder telefonisch bei den Mieterberatungsgesellschaften

ASUM: (030) 2934310 (Friedrichshain)
oder
Gesoplan : (030) 69503899 (Kreuzberg)