Krautstraße: Voraussetzungen für die Kennzeichnung eines Fußgängerbereichs liegen vor

Pressemitteilung Nr. 271 vom 08.10.2021

Das Verwaltungsgericht Berlin hat beschlossen, den Verwaltungsgerichts-Beschluss vom 28.06.2021 aufzuheben, nach dem die Fußgänger*innenzone Krautstraße hätte zurückgebaut werden müssen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Das Gericht erklärt: „Die Voraussetzungen für die Kennzeichnung eines Fußgängerbereichs liegen nunmehr vor. Die Anordnung ist rechtgemäß“. Damit kann die Fußgänger*innenzone wie geplant bestehen bleiben.

Die Einrichtung einer Fußgänger*innenzone mindert die Gefahren für spielende Kinder und Jugendliche, erhöht die Aufenthaltsqualität in dem betroffenen Straßenraum und trägt zu einer Verkehrsberuhigung in einem verdichteten Innenstadtbereich bei. Die damit verbundenen Nachteile für die automobile Mobilität sind verhältnismäßig gering. Es gibt genügend alternative Straßen, so dass diese Maßnahme nur zu sehr moderaten Fahrzeitverlängerungen führt. Die sonstigen Belastungen der Anwohnenden sind nicht derart erheblich, dass sie der Teileinziehung entgegenstehen. Die Schaffung einer Fußgänger*innenzone ist daher aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten.

Ansprechpartner*innen
Sara Lühmann
Pressesprecherin
Telefon: (030) 90298-2843

Dominik Krejsa
Mitarbeiter Pressestelle
Telefon: (030) 90298-2418

Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin

  • Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin

    PDF-Dokument (1.8 MB)