Abschnitt 21 - Schlussbestimmungen

§ 116

Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 117

Ersetzung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, mit Ausnahme der Vorschriften über

  1. den Pfändungsschutz (§ 43 Absatz 11 Satz 2, § 50 Absatz 2 Satz 5, § 51 Absatz 4 und 5, § 75 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes),
  2. die Geburtsanzeige (§ 79 des Strafvollzugsgesetzes),
  3. das Handeln auf Anordnung (§ 97 des Strafvollzugsgesetzes),
  4. das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes),
  5. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (§§ 136 bis 138 des Strafvollzugsgesetzes) und
  6. den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171 bis 175, 178 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes).

Die vollständige Ausgabe des Strafvollzugsgesetzes finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz

§ 118

Übergangsbestimmung

(1) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 51 des Strafvollzugsgesetzes bereits gebildetes Überbrückungsgeld können die Gefangenen binnen der ersten sechs Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes entscheiden, ob und in welcher Höhe sie es ihrem Eigengeld- oder ihrem Eingliederungsgeldkonto gutschreiben wollen. Treffen Gefangene innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so wird gebildetes Überbrückungsgeld ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Die Anstalt hat die Gefangenen hierüber entsprechend zu belehren.

(2) Bis zum 31. Dezember 2017 ist § 29 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtdauer für den Besuch mindestens eine Stunde im Monat beträgt.