(1) Die Sozialen Dienste und die Führungsaufsichtsstelle sollen zulässig erhobene personenbezogene Daten der Probanden oder Dritter an
- die zuständigen Polizeibehörden,
- das Jugendamt,
- gefährdete Dritte und deren gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer
sowie
- gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer der Probanden
übermitteln, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, wenn konkrete Tatsachen die Annahme der Gefahr rechtfertigen, dass eine Person, die unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht steht, eine schwerwiegende Straftat begehen oder sich an einer schwerwiegenden Straftat beteiligen wird.
(2) Personenbezogene Daten dürfen auch anderen Personen oder Stellen übermittelt werden, deren unverzügliche Kenntnisnahme von den Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr unbedingt erforderlich ist, wenn konkrete Tatsachen die Annahme der Gefahr rechtfertigen, dass eine Person, die unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht steht, eine schwerwiegende Straftat begehen oder sich an einer schwerwiegenden Straftat beteiligen wird.
(3) Schwerwiegende Straftaten im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
- Verbrechen oder deren Versuch,
- die in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten sowie
- alle anderen Straftaten, durch die mögliche Opfer körperlich, seelisch oder wirtschaftlich erheblich geschädigt würden.
(4) Wenn Probanden zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden, haben die Sozialen Dienste und die Führungsaufsichtsstelle personenbezogene Daten, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe rechtmäßig erhoben haben, an den Justizvollzug zu übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. Erforderlich ist die Übermittlung insbesondere, soweit sie der Behandlung der betroffenen Personen unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs der Bewährungshilfe oder der Führungsaufsicht dienlich ist.