Abschnitt 18 - Aufbau und Organisation der Anstalten

§ 104

Jugendstrafanstalt

(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten (Anstalten) vollzogen. Jugendstrafgefangene können in einer getrennten Abteilung einer Justizvollzugsanstalt für nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte untergebracht werden, wenn dies auf Grund der geringen Anzahl der Jugendstrafgefangenen organisatorisch unumgänglich ist. Das Vollzugsziel darf dadurch nicht gefährdet werden. § 13 bleibt unberührt. Gemeinsame Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten sind in geeigneten Fällen zulässig. In jedem Fall erfolgt der Vollzug der Jugendstrafe ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen, insbesondere für schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzuhalten. Diese können von gemeinnützigen freien Trägern oder anderen Dritten technisch und fachlich geleitet werden.

(3) In den Anstalten werden Teilanstalten oder Bereiche eingerichtet, die, in Wohngruppen gemäß § 16 unterteilt, dem unterschiedlichen Förder- und Erziehungsbedarf der Jugendstrafgefangenen Rechnung tragen. Es sind sozialtherapeutische Einrichtungen gemäß § 21 Absatz 1 vorzusehen.

(4) Haft- und Funktionsräume, insbesondere Gruppen- und Gemeinschaftsräume sind bedarfsgerecht vorzuhalten und zweckentsprechend auszustatten. Entsprechendes gilt für Räume zum Zweck des Besuchs, der Freizeit, des Sports und der Seelsorge.

§ 105

Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung

(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Jugendstrafgefangenen gewährleistet ist. § 104 Absatz 2 bis 4 ist zu berücksichtigen.

(2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Jugendstrafgefangenen als zugelassen, im geschlossenen Vollzug jedoch höchstens mit zwei Jugendstrafgefangenen, belegt werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

§ 106

Leitung der Anstalt

(1) Jede Anstalt wird von einer Anstaltsleiterin oder einem Anstaltsleiter geleitet. Zu ihren oder seinen Aufgaben und Befugnissen als Führungskraft gehören insbesondere

  1. die Gesamtverantwortung für den Vollzug und dessen Gestaltung, auch im Hinblick auf die Eingliederung und sichere Unterbringung der Gefangenen,
  2. die Vertretung der Anstalt nach außen,
  3. die Haushalts- sowie Wirtschaftsführung für die gesamte Anstalt,
  4. die Regelung von Zuständigkeiten in Form eines Geschäftsverteilungsplans,
  5. die Umsetzung der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung nebst dem dazugehörigen Berichtswesen,
  6. das Personalmanagement, insbesondere die bedarfs-, anforderungs- und eignungsgerechte Beschäftigung der Bediensteten und eine gezielte Personalentwicklung und
  7. das Qualitätsmanagement.

(2) Die Anstalt teilt der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen die im Rahmen ihrer Geschäftsverteilung vorgenommenen personellen Zuständigkeiten hinsichtlich der folgenden Aufgaben mit:

  1. Festsetzung von Einschlusszeiten nach § 14 Absatz 1 Satz 3,
  2. Entscheidungen nach § 18 oder über Verlegungen nach § 19 Absatz 1,
  3. Untersagungen oder Überwachungen von Besuchen, Schriftwechseln und Telefonaten nach §§ 32, 34, 35, 37 und 39,
  4. Anordnung der zwangsweisen körperlichen Untersuchung nach § 77 Absatz 7 Satz 2, der mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung nach § 85 Absatz 2, der besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 89 Absatz 1 Satz 1, der Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch nach § 86, der erzieherischen Maßnahmen nach § 96 Absatz 4 sowie der Disziplinarmaßnahmen nach § 99 Absatz 1 Satz 1 und
  5. Erarbeitung und Erlass einer Hausordnung nach § 111.

Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung einzelner Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete vorbehalten.

(3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter ist hauptamtlich tätig und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land.

§ 107

Bedienstete

Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal, insbesondere im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werkdienst, im sozialen, psychologischen, pädagogischen und medizinischen Dienst und im Verwaltungsdienst ausgestattet. Die Aufgaben der Anstalt werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. Soweit es erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. Die Bediensteten müssen für den auf Förderung und Erziehung der Jugendstrafgefangenen ausgerichteten Vollzug geeignet und qualifiziert sein. Sie werden fortgebildet und erhalten Praxisberatung und -begleitung sowie die Gelegenheit zur Supervision.

§ 108

Seelsorgerinnen und Seelsorger

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft hauptamtlich oder nebenamtlich berufen. Ist dies aus organisatorischen Gründen einer Religionsgemeinschaft nicht möglich oder rechtfertigt die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Satz 1 nicht, so ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen; Näheres hierzu regelt die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger wirken in enger Zusammenarbeit mit den anderen im Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der Erreichung des Vollzugsziels mit.

(3) Mit Zustimmung der Anstalt dürfen die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.

(4) Seelsorgerische Einzelgespräche und Telefonate mit nach Absatz 1 zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgern sind zu gestatten und werden weder beaufsichtigt noch überwacht; seelsorgerischer Schriftwechsel der Jugendstrafgefangenen mit nach Absatz 1 zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgern wird ebenfalls nicht überwacht. Im Übrigen gelten § 33 Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7, §§ 35, 38 Absatz 3, § 39 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 40 Absatz 4 entsprechend.

§ 109

Medizinische Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.

(2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

§ 110

Interessenvertretung der Jugendstrafgefangenen

Den Jugendstrafgefangenen wird ermöglicht, Vertretungen zu wählen. Die Vertretungen können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.

§ 111

Hausordnung

Die Anstalt erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Vor deren Erlass oder Änderung wird die Interessenvertretung der Jugendstrafgefangenen beteiligt. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung der Hausordnung vorbehalten. Die Hausordnung ist in die am häufigsten benötigten Fremdsprachen zu übersetzen.