(1) Verstöße der Jugendstrafgefangenen gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich erzieherisch aufzuarbeiten. Dabei können vorrangig gegenüber den Disziplinarmaßnahmen nach § 97 Maßnahmen der einvernehmlichen Konfliktregelung nach Absatz 2 oder erzieherische Maßnahmen nach Absatz 3 ergriffen werden, sofern diese geeignet sind, den Jugendstrafgefangenen ihr Fehlverhalten und die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung bewusst zu machen. Einvernehmliche Konfliktregelungen nach Absatz 2 gehen erzieherischen Maßnahmen nach Absatz 3 vor.
(2) Im Rahmen der einvernehmlichen Konfliktregelung werden mit den Jugendstrafgefangenen Vereinbarungen getroffen. Zur Konfliktregelung kommen insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft, die Teilnahme an einer Mediation und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. Erfüllen die Jugendstrafgefangenen die Vereinbarung, sind die Anordnung einer erzieherischen Maßnahme nach Absatz 3 sowie die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme nach § 97 aufgrund dieser Verfehlung ausgeschlossen.
(3) Als erzieherische Maßnahmen für die Dauer von jeweils bis zu einer Woche kommen in Betracht
- die Erteilung von Weisungen und Auflagen,
- die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung und
- der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen.
Es sollen nur solche erzieherischen Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen. § 100 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter legt fest, welche Bediensteten befugt sind, Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 anzuordnen.