Abschnitt 9 - Grundversorgung und Freizeit

§ 52

Einbringen von Gegenständen

(1) Gegenstände dürfen durch oder für die Jugendstrafgefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände ihrer Art oder Beschaffenheit nach geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist.

(2) Das Einbringen von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln sowie von Arzneimitteln ist nicht gestattet. Die Anstalt kann eine abweichende Regelung treffen.

§ 53

Gewahrsam an Gegenständen

(1) Die Jugendstrafgefangenen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt in Gewahrsam haben, annehmen oder abgeben.

(2) Ohne Zustimmung dürfen sie abweichend von Absatz 1 Gegenstände von geringem Wert an andere Jugendstrafgefangene weitergeben und von anderen Jugendstrafgefangenen annehmen; die Abgabe und Annahme dieser Gegenstände nebst dem Gewahrsam daran können von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht werden.

§ 54

Ausstattung des Haftraums

(1) Die Jugendstrafgefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraumes, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden. Entgegen Satz 2 eingebrachte Gegenstände werden daraus entfernt.

(2) Die Jugendstrafgefangenen tragen die Kosten für die aus Gründen der Sicherheit der Anstalt notwendige technische Überprüfung der von ihnen im Haftraum genutzten Elektrogeräte. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 55

Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen

(1) Gegenstände, die die Jugendstrafgefangenen nicht im Haftraum aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere auch hygienische Gründe, nicht dagegen sprechen. Die Anstalt kann eine angemessene Beschränkung des Umfangs der aufzubewahrenden Gegenstände vornehmen.

(2) Den Jugendstrafgefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 43 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Absatz 1 ausgeschlossen ist von den Jugendstrafgefangenen trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist aus der Anstalt verbracht, so darf die Anstalt diese Gegenstände auf Kosten der Jugendstrafgefangenen außerhalb der Anstalt verwahren, verwerten oder vernichten. Für das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 40 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 7. April 2015 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

§ 56

Zeitungen und Zeitschriften

Die Jugendstrafgefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen und Zeitschriften können den Jugendstrafgefangenen vorenthalten oder entzogen werden, wenn die Kenntnisnahme von deren Inhalten die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würde.

§ 57

Religiöse Schriften und Gegenstände

Die Jugendstrafgefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Jugendstrafgefangenen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

§ 58

Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

(1) Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang (Rundfunk) ist zu ermöglichen. Die Anstalt entscheidet über die Einspeisung einzelner Hörfunk- und Fernsehprogramme, soweit eine Empfangsanlage vorhanden ist. Die Wünsche und Bedürfnisse der Jugendstrafgefangenen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Anstalt kann den Fernsehempfang zeitlich begrenzen.

(2) Eigene Hörfunkgeräte der Jugendstrafgefangenen werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 54 Absatz 1 Satz 2 oder erzieherische Gründe entgegenstehen. Die Jugendstrafgefangenen können auf von der Anstalt vermittelte Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. In diesem Fall ist den Jugendstrafgefangenen abweichend von Satz 1 der Besitz eigener Geräte im Haftraum in der Regel nicht gestattet.

(3) Die Jugendstrafgefangenen können am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Der Besitz eigener Fernsehgeräte im Haftraum kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 gestattet werden. Bei Zulassung eigener Fernsehgeräte gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Jugendstrafgefangenen haben die Kosten für die Überprüfung, Überlassung und den Betrieb der von ihnen genutzten Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie die Bereitstellung des Hörfunk- und Fernsehempfangs zu tragen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

(5) Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 zugelassen werden. § 42 bleibt unberührt.

§ 59

Kleidung

(1) Die Jugendstrafgefangenen tragen Anstaltskleidung.

(2) Die Anstalt kann eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen. Für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel der eigenen Kleidung haben die Jugendstrafgefangenen selbst und auf ihre Kosten zu sorgen.

§ 60

Verpflegung

Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Jugendstrafgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen sowie sich fleischlos zu ernähren. Geschlechtsspezifische Unterschiede in der Ernährungsweise von Jugendstrafgefangenen sind zu berücksichtigen.

§ 61

Einkauf

(1) Den Jugendstrafgefangenen wird ermöglicht einzukaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse junger Menschen Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstalt. Gegenstände, die nach Art oder Menge geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen oder mengenmäßig zu beschränken. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung von Gegenständen kann auch aus erzieherischen Gründen erfolgen.

(2) Nahrungs- und Genussmittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden. Dies gilt nicht für den ersten Einkauf, den die Jugendstrafgefangenen unmittelbar nach ihrer Aufnahme in eine Anstalt tätigen.

§ 62

Freizeit

(1) Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. Dazu sind geeignete Angebote, auch an Wochenenden und Feiertagen, insbesondere zur kulturellen Betätigung, zur Bildung, zur kreativen Entfaltung und zum Erwerb von Medienkompetenz vorzuhalten. Die Anstalt stellt eine angemessen ausgestattete Bücherei zur Verfügung.

(2) Die Jugendstrafgefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an für sie geeigneten Freizeitangeboten verpflichtet.

§ 63

Sport

Dem Sport kommt bei der Freizeitgestaltung zur Erreichung des Vollzugsziels eine besondere Bedeutung zu. Er kann zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt werden. Für die Jugendstrafgefangenen sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um ihnen eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zu ermöglichen.