(1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit abzustellen. Die Jugendstrafgefangenen sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.
(2) Die Anstalt arbeitet frühzeitig unter Beteiligung der Jugendstrafgefangenen mit den Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz und weiteren Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere um zu erreichen, dass die Jugendstrafgefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Die Bewährungshilfe, das Jugendamt und die Führungsaufsichtsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Jugendstrafgefangenen.
(3) Haben sich die Jugendstrafgefangenen mindestens sechs Monate im Vollzug befunden, so kann ihnen ein zusammenhängender Langzeitausgang von bis zu drei Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter ist vor einer Entscheidung nach Satz 1 zu hören. § 44 Absatz 2 und 3 sowie § 46 gelten entsprechend.
(4) In einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung sind den Jugendstrafgefangenen die zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu gewähren, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Jugendstrafgefangenen sich dem Vollzug entziehen oder die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. § 44 Absatz 3 und § 46 gelten entsprechend.