JAVollzG Bln - Abschnitt 13 - Aufbau und Organisation der Anstalten

§ 43 - Jugendarrestanstalt, Festsetzung der Belegungsfähigkeit

(1) Der Jugendarrest wird in selbständigen Jugendarrestanstalten (Anstalten) vollzogen.

(2) Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzuhalten. Arrest- und Funktionsräume, insbesondere Gruppen- und Gemeinschaftsräume sind bedarfsgerecht vorzuhalten und zweckentsprechend auszustatten. Entsprechendes gilt für Räume zum Zweck des Besuchs, der Freizeit, des Sports und der Seelsorge.

(3) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalten so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Arrestierten gewährleistet ist. Absatz 2 ist zu berücksichtigen.

§ 44 - Anstalts- und Arrestleitung

(1) Jede Anstalt wird von einer Anstaltsleiterin oder einem Anstaltsleiter geleitet. Zu ihren oder seinen Befugnissen als Führungskraft gehören insbesondere

  1. die Gesamtverantwortung für den Arrest und dessen Gestaltung, auch im Hinblick auf die Förderung der Arrestierten und deren sichere Unterbringung,
  2. die Vertretung der Anstalt nach außen,
  3. die Haushalts- und Wirtschaftsführung für die gesamte Anstalt,
  4. die Regelung von Zuständigkeiten in Form eines Geschäftsverteilungsplans,
  5. die Umsetzung der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung nebst dem dazugehörigen Berichtswesen,
  6. das Personalmanagement, insbesondere die bedarfs-, anforderungs- und eignungsgerechte Beschäftigung der Bediensteten und eine gezielte Personalentwicklung und
  7. das Qualitätsmanagement.

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung einzelner Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete vorbehalten.

(2) Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter trägt die Verantwortung für die erzieherische Ausgestaltung und Organisation des Arrests, leitet die Bediensteten fachlich an und vertritt für diesen Bereich die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter.

(3) Die Aufsichtsbehörde überträgt die Anstaltsleitung der Jugendrichterin oder dem Jugendrichter am Ort der Anstalt. Ist dort eine Jugendrichterin oder ein Jugendrichter nicht oder sind dort mehrere Jugendrichterinnen oder Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter zur Anstaltsleiterin oder zum Anstaltsleiter.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 3 eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur Anstaltsleiterin oder zum Anstaltsleiter bestellen. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes unberührt mit der Maßgabe, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der oder des als Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichterin oder Jugendrichters die oder der am Ort des Vollzugs nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichterin oder Jugendrichter tritt.

§ 45 - Bedienstete

Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Arrestziels und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Arrests geeignet und qualifiziert sein. Sie werden fortgebildet und erhalten Praxisberatung und -begleitung sowie die Gelegenheit zur Supervision.

§ 46 - Seelsorgerinnen und Seelsorger

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft hauptamtlich oder nebenamtlich berufen. Ist dies aus organisatorischen Gründen einer Religionsgemeinschaft nicht möglich oder rechtfertigt die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Satz 1 nicht, so ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen; Näheres hierzu regelt die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger wirken in enger Zusammenarbeit mit den anderen im Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der Erreichung des Arrestziels mit.

(3) Mit Zustimmung der Anstalt dürfen die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.

§ 47 - Ärztliche Versorgung

Die ärztliche Versorgung der Arrestierten ist sicherzustellen.

§ 48 - Hausordnung

Die Anstalt erlässt auf Vorschlag der Arrestleiterin oder des Arrestleiters zur Gestaltung und Organisation des Arrestalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung der Hausordnung vorbehalten. Die Hausordnung ist in die am häufigsten benötigten Fremdsprachen zu übersetzen.