(1) Jede Anstalt wird von einer Anstaltsleiterin oder einem Anstaltsleiter geleitet. Zu ihren oder seinen Befugnissen als Führungskraft gehören insbesondere
- die Gesamtverantwortung für den Arrest und dessen Gestaltung, auch im Hinblick auf die Förderung der Arrestierten und deren sichere Unterbringung,
- die Vertretung der Anstalt nach außen,
- die Haushalts- und Wirtschaftsführung für die gesamte Anstalt,
- die Regelung von Zuständigkeiten in Form eines Geschäftsverteilungsplans,
- die Umsetzung der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung nebst dem dazugehörigen Berichtswesen,
- das Personalmanagement, insbesondere die bedarfs-, anforderungs- und eignungsgerechte Beschäftigung der Bediensteten und eine gezielte Personalentwicklung und
- das Qualitätsmanagement.
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung einzelner Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete vorbehalten.
(2) Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter trägt die Verantwortung für die erzieherische Ausgestaltung und Organisation des Arrests, leitet die Bediensteten fachlich an und vertritt für diesen Bereich die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter.
(3) Die Aufsichtsbehörde überträgt die Anstaltsleitung der Jugendrichterin oder dem Jugendrichter am Ort der Anstalt. Ist dort eine Jugendrichterin oder ein Jugendrichter nicht oder sind dort mehrere Jugendrichterinnen oder Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter zur Anstaltsleiterin oder zum Anstaltsleiter.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 3 eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur Anstaltsleiterin oder zum Anstaltsleiter bestellen. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes unberührt mit der Maßgabe, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der oder des als Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichterin oder Jugendrichters die oder der am Ort des Vollzugs nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichterin oder Jugendrichter tritt.