JAVollzG Bln - Abschnitt 12- Kriminologische Forschung

§ 42 - Evaluation, kriminologische Forschung

(1) Programme zur Förderung der Arrestierten sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

(2) Der Arrest, insbesondere seine Gestaltung sowie die Programme und deren Wirkungen auf die Erreichung des Arrestziels, soll regelmäßig durch den Kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere, geeignete Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden