JAVollzG Bln - Abschnitt 4 - Außenkontakte

§ 12 - Schriftwechsel und Pakete

(1) Die Arrestierten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Anstalt fördert die schriftliche Kommunikation.

(2) Die Arrestierten haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, die sie unverzüglich weiterleitet. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt. Ein- und ausgehende Schreiben können auf verbotene Gegenstände überprüft werden. Satz 3 gilt nicht für den Schriftwechsel mit den in § 13 Absatz 4 genannten Institutionen und Personen.

(3) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Arrestierten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

(4) Den Arrestierten kann in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden, Pakete zu empfangen. Pakete sind in Gegenwart der Arrestierten zu öffnen und zu kontrollieren.

§ 13 - Telefongespräche und Besuche

(1) Den Arrestierten kann gestattet werden, Telefongespräche durch Vermittlung der Anstalt zu führen, und in dringenden Fällen, Besuch von Familienangehörigen zu empfangen, wenn dies dem Arrestziel förderlich ist und die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt hierdurch nicht gefährdet wird. Für den Arrest findet das Mobilfunkverhinderungsgesetz vom 3. Juli 2009 (GVBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Aus Gründen der Sicherheit der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen und Besucher sich und ihre mitgeführten Sachen durchsuchen und mit technischen oder sonstigen Hilfsmitteln absuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 soll bei berechtigtem Interesse der Besucherinnen und Besucher ihrem Wunsch, die Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Eine inhaltliche Überprüfung der von den in Absatz 4 genannten Personen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Telefongespräche und Besuche dürfen beaufsichtigt werden. Sie dürfen abgebrochen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Die Dauer eines Besuchs soll eine Stunde nicht überschreiten, die Gesamtdauer der Besuche soll zwei Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die Besuchszeiten regelt die Hausordnung.

(3) Die Kosten für Telefongespräche tragen die Arrestierten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Die Anstalt hat auf marktgerechte Preise hinzuwirken.

(4) Telefongespräche und Besuche

  1. von Verteidigerinnen oder Verteidigern,
  2. von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes,
  3. von Betreuungshelferinnen und Betreuungshelfern nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Jugendgerichtsgesetzes,
  4. von Angehörigen der für die Arrestierten zuständigen Gerichts- und Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht,
  5. von bevollmächtigten Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Arrestierten betreffenden Rechtssache,
  6. von Erziehungsbeiständen nach dem Sozialgesetzbuch,
  7. von Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
  8. vom Bundesverfassungsgericht und vom für die Arrestierten zuständigen Landesverfassungsgericht,
  9. von der oder dem für die Arrestierten zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
  10. von der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Länder,
  11. vom europäischen Parlament sowie dessen Mitgliedern,
  12. vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
  13. vom Europäischen Gerichtshof,
  14. von der oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
  15. von der oder dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
  16. vom Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
  17. von der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
  18. vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
  19. von den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
  20. vom Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, vom zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und von den entsprechenden Nationalen Präventivmechanismen,
  21. von den konsularischen Vertretungen des Heimatlandes der Arrestierten,
  22. von der oder dem Opferbeauftragten des Landes Berlin und
  23. von den Anstaltsbeiräten und vom Berliner Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern

sind zu gestatten, werden nicht beaufsichtigt und sind zeitlich unbegrenzt zulässig.

§ 14 - Andere Formen der Telekommunikation

Die Anstalt kann den Arrestierten gestatten, andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommunikation auf ihre Kosten zu nutzen. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von der Art der Telekommunikation die Vorschriften dieses Abschnitts über den Schriftwechsel, über Telefongespräche und über den Besuch entsprechende Anwendung.

§ 15 - Aufenthalte außerhalb der Anstalt

(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können geeigneten Arrestierten gewährt werden, wenn es sich um Maßnahmen der Anstalt handelt oder dies sonst der Erreichung des Arrestziels dient.

(2) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Arrestierten sowie der Tod naher Angehöriger.

(3) Zur Ausgestaltung der Aufenthalte außerhalb der Anstalt können den Arrestierten Weisungen erteilt werden. Soweit dies erforderlich ist, werden sie begleitet oder ständig und unmittelbar beaufsichtigt.