(1) Den Arrestierten kann gestattet werden, Telefongespräche durch Vermittlung der Anstalt zu führen, und in dringenden Fällen, Besuch von Familienangehörigen zu empfangen, wenn dies dem Arrestziel förderlich ist und die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt hierdurch nicht gefährdet wird. Für den Arrest findet das Mobilfunkverhinderungsgesetz vom 3. Juli 2009 (GVBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) Aus Gründen der Sicherheit der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen und Besucher sich und ihre mitgeführten Sachen durchsuchen und mit technischen oder sonstigen Hilfsmitteln absuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 soll bei berechtigtem Interesse der Besucherinnen und Besucher ihrem Wunsch, die Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Eine inhaltliche Überprüfung der von den in Absatz 4 genannten Personen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Telefongespräche und Besuche dürfen beaufsichtigt werden. Sie dürfen abgebrochen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Die Dauer eines Besuchs soll eine Stunde nicht überschreiten, die
Gesamtdauer der Besuche soll zwei Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die Besuchszeiten regelt die Hausordnung.
(3) Die Kosten für Telefongespräche tragen die Arrestierten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Die Anstalt hat auf marktgerechte Preise hinzuwirken.
(4) Telefongespräche und Besuche
- von Verteidigerinnen oder Verteidigern,
- von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes,
- von Betreuungshelferinnen und Betreuungshelfern nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Jugendgerichtsgesetzes,
- von Angehörigen der für die Arrestierten zuständigen Gerichts- und Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht,
- von bevollmächtigten Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Arrestierten betreffenden Rechtssache,
- von Erziehungsbeiständen nach dem Sozialgesetzbuch,
- von Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
- vom Bundesverfassungsgericht und vom für die Arrestierten zuständigen Landesverfassungsgericht,
- von der oder dem für die Arrestierten zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
- von der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Länder,
- vom europäischen Parlament sowie dessen Mitgliedern,
- vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
- vom Europäischen Gerichtshof,
- von der oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
- von der oder dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
- vom Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
- von der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
- vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
- von den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
- vom Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, vom zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und von den entsprechenden Nationalen Präventivmechanismen,
- von den konsularischen Vertretungen des Heimatlandes der Arrestierten,
- von der oder dem Opferbeauftragten des Landes Berlin und
- von den Anstaltsbeiräten und vom Berliner Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern
sind zu gestatten, werden nicht beaufsichtigt und sind zeitlich unbegrenzt zulässig.