JAVollzG Bln - Abschnitt 3 - Unterbringung

§ 9 - Trennungsgrundsätze

(1) Arrestierte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht.

(2) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Absatz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Arrestierten, der Erreichung des Arrestziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Arrestierten insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Arrestierte

  1. auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
  2. dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht

als zugehörig empfinden.

§ 10 - Unterbringung während der Einschlusszeiten

(1) Die Arrestierten werden während der Einschlusszeiten in ihren Arresträumen einzeln untergebracht. Mit ihrer und der Zustimmung der Personensorgeberechtigten können sie in dafür zugelassenen Arresträumen zu zweit untergebracht werden, wenn es für die Arrestierten ärztlich angeordnet oder sonst förderlich ist und erzieherische Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Anstalt setzt die Einschlusszeiten unter Berücksichtigung der in § 3 geregelten Grundsätze der Arrestgestaltung und der in § 6 bestimmten Leitlinien der Förderung und Erziehung fest.

§ 11 - Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

(1) Außerhalb der Einschlusszeiten halten sich die Arrestierten grundsätzlich in Gemeinschaft auf.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden,

1. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Arrestierte zu befürchten ist,
2. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
3. solange es aus erzieherischen Gründen dringend geboten ist.