(1) Arrestierte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht.
(2) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Absatz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Arrestierten, der Erreichung des Arrestziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Arrestierten insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Arrestierte
- auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
- dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht
als zugehörig empfinden.