(1) Der Arrest ist auf die Förderung der Arrestierten auszurichten und wird erzieherisch ausgestaltet. Er weckt und fördert die unverzichtbare Bereitschaft der Arrestierten, an der Erreichung des Arrestziels mitzuwirken.
(2) Der Arrest wirkt auf die Auseinandersetzung der Arrestierten mit ihren Straftaten, deren Ursachen und Folgen hin. Das Bewusstsein für die den Opfern zugefügten Schäden soll geweckt werden.
(3) Das Leben im Arrest ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen.
(4) Schädlichen Folgen des Arrests ist entgegenzuwirken. Die Arrestierten sind insbesondere vor Übergriffen zu schützen.
(5) Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten vertrauensvoll zusammen und wirken daran mit, das Arrestziel zu erreichen.
(6) Die Anstalt arbeitet eng mit anderen staatlichen Stellen sowie anderen geeigneten Einrichtungen, Organisationen, Personen und Vereinen zusammen, um das Arrestziel zu erreichen und eine Fortführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung zu ermöglichen.
(7) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist und dem Arrestziel nicht zuwiderläuft, in die Planung und Gestaltung des Arrests angemessen einzubeziehen. Über besondere Begebenheiten während des Arrests sind sie zu informieren.
(8) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, individuellen Reifegrad, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Gesundheit, sexuelle und geschlechtliche Identität werden bei der Arrestgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.