Sie sind mitten im Studium bzw. in einer Ausbildung und wollen praktische Erfahrungen sammeln? Bereits vor einer regulären Beschäftigung gibt es Möglichkeiten, uns und unsere Senatsverwaltung kennenzulernen.
Sie können im Rahmen eines Pflichtpraktikum oder einer Abordnung Einblicke in die verschiedenen Aufgabenbereiche unserer Verwaltung bekommen. Bewerbungen für freiwillige Praktika können wir leider nicht berücksichtigen.
Innerhalb Ihres Einsatzbereiches erhalten Sie eine intensive Betreuung und Einarbeitung in die Fachthemen und bekommen gleichzeitig die Chance, erste Kontakte zu knüpfen und sich mit unseren Aufgaben und Gegebenheiten vertraut zu machen – so dass Ihnen die spätere Entscheidung für unsere Behörde leichter fällt.
Einstiegsmöglichkeiten
Bild: SenWGP - erstellt mit generativer KI
FAQs
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Ich bin Schülerin/Schüler. Kann ich trotzdem ein Praktikum bei Ihnen absolvieren?
Ja, wenn das Praktikum, z.B. zur Berufsorientierung, schulisch vorgeschrieben ist.
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Ich habe schon Kontakt mit meinem Wunscheinsatzbereich aufgenommen. Muss ich mich trotzdem offiziell bewerben?
Ja. Auch wenn Sie schon eigenständig Kontakt mit dem oder der Praktikumsbetreuenden aufgenommen haben, brauchen wir Ihre Bewerbung, um die Voraussetzungen zu prüfen und anschließend die Vertragsunterlagen zu erstellen.
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Ich möchte mein Praktikum in Teilzeit über einen längeren Zeitraum absolvieren. Ist das möglich?
Sofern durch die Ausbildungseinrichtung vorgesehen oder erlaubt, ist ein Praktikum in Teilzeit möglich. Hierzu muss ein Nachweis eingereicht werden. Um eine gute Einarbeitung zu gewährleisten, sollte jedoch nicht zu sehr von der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit abgewichen werden.
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Wie ist es mit dem mobilen Arbeiten bei Ihnen? Kann ich auch mobil arbeiten?
Bei Praxisphasen von Auszubildenden des Landes Berlin gilt die Dienstvereinbarung der Praxisstelle. Auch für alle anderen Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten gilt die Dienstvereinbarung zum ortsflexiblen Arbeiten der SenWGP. Ob eine Bearbeitung eines Antrags auf mobiles Arbeiten innerhalb der oft recht kurzen Praktikumsdauer möglich ist, ist einzelfallabhängig. Außerdem muss geprüft werden, ob die Aufgaben dafür geeignet sind.
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Erhalte ich eine Vergütung während des Praktikums?
Wer einen verpflichtenden Praxisabschnitt im Rahmen seiner Ausbildung absolviert, erhält in der Regel keine Vergütung von der Praktikumsstelle. Es gelten die Vereinbarungen der ausbildenden Einrichtung mit der das Ausbildungsverhältnis besteht. In bestimmtem Fällen erhalten bestimmte Praktikantinnen und Praktikanten jedoch eine Aufwandentschädigung.
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Wer erhält eine Aufwandsentschädigung?
Gemäß Praktika-Richtlinien vom 15.11.2016 i.d.F. des Rundschreibens IV Nr. 46/2022 erhalten Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten einer Fachhochschule, einer University of Applied Sciences oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften mit angestrebtem Bachelorabschluss eine Aufwandsentschädigung i.H. von 400 Euro pro Monat. Praktikantinnen und Praktikanten, die ihr Praktikum in Teilzeit absolvieren, erhalten die Aufwandsentschädigung anteilig entsprechend der vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten, die an wissenschaftlichen Hochschulen bzw. an Universitäten studieren.
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
- Tel.: (030) 9028-0
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