Verhinderungspflege kann stationär in Pflegeheimen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen erbracht werden oder in der eigenen Wohnung durch Pflegedienste oder private Pflegepersonen.
Wird die Verhinderungspflege von einer Pflegeeinrichtung oder einer erwerbsmäßig tätigen Person erbracht, übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.685 Euro im Kalenderjahr. Dieser Höchstsatz gilt auch für den Fall, dass die Ersatzpflege durch entfernte Verwandte oder durch Nachbarn erfolgt. Bei nicht erwerbsmäßig pflegenden nahen Verwandten (1. und 2. Grad) und Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.685 Euro aufgestockt werden.
Während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann um bis zu 843 Euro aus den unverbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege verringern sich entsprechend.
ab 01.07.2025: Gemeinsamer Jahresbetrag
Ab dem 01.07.2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Damit wird ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zur Verfügung stehen, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wurden wesentliche Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags bereits zum 01.01.2024 vorgezogen.