Allgemeines
Um im Land Berlin eine qualitativ hochwertige Pflege zuverlässig anbieten zu können, werden verschiedene Verträge zwischen den Anbietern, den Pflegekassen und dem Land Berlin, vertreten durch die für Pflege zuständige Senatsverwaltung, abgeschlossen. Dazu gehören Landesrahmenverträge. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 75 SGB XI. Geregelt werden bspw. die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen und sachlichen Ausstattung.
Jedes Bundesland schließt eigene Rahmenverträge ab. In Berlin existieren vier Rahmenverträge für (1.) ambulante Pflege, (2.) vollstationäre Pflege, (3.) Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) sowie (4.) Kurzzeitpflege:
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Rahmenvertrag ambulante Pflege mit Stand vom 01.03.2015
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Rahmenvertrag vollstationäre Pflege mit Stand vom 01.10.2011
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Rahmenvertrag teilstationäre Pflege mit Stand vom 01.01.2013
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Rahmenvertrag Kurzzeitpflege mit Stand vom 24.10.2009
Neben dem Abschluss von Rahmenverträgen werden auch einrichtungsindividuelle Verträge nach SGB XI (dreiseitig) und einrichtungsindividuelle Verträge nach SGB XII (zweiseitig) geschlossen. Als Träger der Sozialhilfe ist das Land Berlin ein wichtiger Vertragspartner und zuständig für Leistungen der Hilfe zur Pflege (SGB XII). Diese benötigen Menschen mit Pflegebedarf, wenn ihre eigenen und die Mittel der Pflegeversicherung nicht ausreichen.