Rechtliche Grundlagen der Pflegeausbildungsfinanzierung

Eurostücke und Scheine

Mit der neuen generalistischen Pflegeausbildung werden neben der Neuordnung der Ausbildung eine einheitliche Finanzierung und einheitliche Finanzierungsgrundsätze eingeführt.

Die Finanzierung der Ausbildung erfolgt erstmals durch einen Ausgleichsfonds.

An der Finanzierung nehmen teil:
  • Krankenhäuser
  • stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen
  • das Land Berlin
  • die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung

Ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen werden an den Ausbildungskosten beteiligt. Ausgleichszuweisungen erhalten nur ausbildende Einrichtungen. Am Ende des Finanzierungszeitraumes (Kalenderjahr) erfolgt eine Abrechnung durch die ausbildenden Einrichtungen.

Finanziert werden die Kosten der Pflegeausbildung. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Mehrkosten der Ausbildungsvergütung, den Kosten der praktischen Ausbildung und den Ausbildungskosten der Pflegeschulen.

Die Finanzierungsregelungen beziehen sich auf die berufliche, nicht jedoch auf die hochschulische Ausbildung. Für die hochschulische Ausbildung gelten die allgemeinen Grundsätze (z.B. BAföG).

Budgetvereinbarungen

Die Träger der praktischen Ausbildung (Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste), die nach dem Pflegeberufegesetz ausbilden, und die Pflegeschulen erhalten zur Finanzierung der Ausbildungskosten ein einrichtungsbezogenes Ausbildungsbudget. Grundlage des Ausbildungsbudget bilden u.a. die Pauschale zu den Kosten der praktischen Ausbildung bzw. die Pauschale zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen. Die Pauschalen werden nach Maßgabe der Vorschriften des Pflegeberufegesetzes als Pauschalbudget vereinbart.

Vereinbarung gemäß § 30 Absatz 1 PflBG über die Pauschalen zu den Ausbildungskosten

  • Vereinbarung gemäß § 30 Absatz 1 PflBG über die Pauschalen zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024

    Barrierefreie Version

    PDF-Dokument (38.9 kB)

  • Vereinbarung von Pauschalen zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen (Original mit Unterschriften)

    Nicht barrierefreie Original-Version (Zusatzangebot)

    PDF-Dokument (1.1 MB)

  • Vereinbarung gemäß § 30 Absatz 1 PflBG über die Pauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024

    Barrierefreie Version

    PDF-Dokument (56.8 kB)

  • Vereinbarung gemäß § 30 Absatz 1 PflBG über die Pauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 (Original mit Unterschriften)

    Nicht barrierefreie Original-Version mit Unterschriften (Zusatzangebot)

    PDF-Dokument (2.2 MB)

Weiter treffen die Vertragsparteien Regelungen zu den erforderlichen Verfahrensregeln im Zusammenhang mit der Einzahlung der Finanzierungsmittel und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen. Die Regelungen werden in der Vereinbarung nach § 33 Absatz 6 PflBG niedergelegt.

  • Vereinbarung gemäß § 33 Absatz 6 PflBG

    PDF-Dokument (321.9 kB)

Zuständige Stelle

In Berlin wird der Ausgleichsfonds vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) verwaltet. Aufgabe des LAGeSo, als zuständige Stelle, ist:
  • Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
  • Erhebung der Umlagebeträge
  • Verwaltung der eingehenden Beträge
  • Zahlung der Ausgleichszuweisungen an die Schulen und die Träger der praktischen Ausbildung

Pflegeausbildungsfonds des Landesamtes für Gesundheit und Soziales