Die Bundesrahmenvereinbarung für die stationäre Hospizversorgung und die stationäre Kinderhospizversorgung finden Sie auf der Internetseite der GKV-Spitzenverbandes:
- Rahmenvereinbarung für die stationäre Hospizversorgung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V in der Fassung vom 31.03.2017
- Rahmenvereinbarung für die stationäre Kinderhospizversorgung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V in der Fassung vom 31.03.2017
Weitere grundsätzliche Informationen zur Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden in Berlin sind zu finden auf der Internetseite der zuständigen Senatsverwaltung für Pflege:
Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden
Vergütungen / Kosten
Das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung zur Feststellung der Notwendigkeit vollstationärer Hospizversorgung nach § 39a Abs. 1 SGB V ist Voraussetzung für den Erhalt eines Platzes in einem stationären Hospiz. Die Kosten dafür werden inzwischen fast vollständig von den Krankenkassen und Pflegekassen übernommen. Einen Teil der Finanzierung müssen die Hospizträger selbst aufbringen. Den gesetzlich versicherten Betroffenen werden seit 1. August 2009 keine Kosten mehr in Rechnung gestellt. Privatversicherte haben nur den Anspruch auf die Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung.
Hier erhalten Sie einen Überblick über die mit dem Träger der Sozialhilfe vereinbarten Vergütungen und Entgelte der stationären Hospize.
In der Spalte “Gesamtvergütungen” ist jeweils der täglich zu zahlende Preis ausgewiesen. Diesen tragen die Krankenkassen unter Anrechnung der Leistungen der Pflegekassen für pflegebedürftige Menschen in Abhängigkeit vom Pflegegrad nach § 43 Abs. 2 und 3 SGB XI: