(Vollstationäre) Hospiz(-versorgung)

Krankenschwester kümmert sich um eine ältere Frau im Bett liegend

Stationäre Hospize (SGB V/SGB XI)

Die Bundesrahmenvereinbarung für die stationäre Hospizversorgung und die stationäre Kinderhospizversorgung finden Sie auf der Internetseite der GKV-Spitzenverbandes:

Weitere grundsätzliche Informationen zur Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden in Berlin sind zu finden auf der Internetseite der zuständigen Senatsverwaltung für Pflege:
Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden

Vergütungen / Kosten

Das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung zur Feststellung der Notwendigkeit vollstationärer Hospizversorgung nach § 39a Abs. 1 SGB V ist Voraussetzung für den Erhalt eines Platzes in einem stationären Hospiz. Die Kosten dafür werden inzwischen fast vollständig von den Krankenkassen und Pflegekassen übernommen. Einen Teil der Finanzierung müssen die Hospizträger selbst aufbringen. Den gesetzlich versicherten Betroffenen werden seit 1. August 2009 keine Kosten mehr in Rechnung gestellt. Privatversicherte haben nur den Anspruch auf die Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung.
Hier erhalten Sie einen Überblick über die mit dem Träger der Sozialhilfe vereinbarten Vergütungen und Entgelte der stationären Hospize.

In der Spalte “Gesamtvergütungen” ist jeweils der täglich zu zahlende Preis ausgewiesen. Diesen tragen die Krankenkassen unter Anrechnung der Leistungen der Pflegekassen für pflegebedürftige Menschen in Abhängigkeit vom Pflegegrad nach § 43 Abs. 2 und 3 SGB XI:

Leistungen der Pflegekassen in Abhängigkeit vom Pflegegrad

  • Pflegegrad 1

    125,00 € monatlich

  • Pflegegrad 2

    770,00 € monatlich

  • Pflegegrad 3

    1.262,00 € monatlich

  • Pflegegrad 4

    1.775,00 € monatlich

  • Pflegegrad 5

    2.005,00 € monatlich