Bei zu Hause gepflegten Kindern besteht in begründeten Einzelfällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.
Es besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor und reicht häusliche Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht aus, besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege gegenüber der Krankenversicherung (§ 39c SGB V). Die Leistung muss bei der Krankenkasse beantragt werden.
Die Kurzzeitpflege ist in § 42 SGB XI geregelt.
Die Leistungen der Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind im Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI zwischen den Kostenträgern und Leistungserbringern vereinbart:
Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI
Einrichtungssuche
Eine Liste aller im Land Berlin vorhandenen Kurzzeitpflegeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach SGB XI finden Sie über die Einrichtungssuche nach Typ, wobei die Kurzzeitpflegeeinrichtungen an drittletzter Stelle der Liste zu finden sind.