Kurzzeitpflege

Zimmer im Altenheim. Im Vordergrund ist ein Rollator zu sehen.

Kurzzeitpflege ist eine zeitlich befristete vollstationäre Pflege, die in Berlin von speziellen Kurzzeitpflegeeinrichtungen angeboten wird. Reicht vorübergehend häusliche und teilstationäre Pflege nicht aus, besteht ab Pflegegrad 2 ein Anspruch auf Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Jahr. Dieser Anspruch gilt auch für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen.

Die Pflegekasse zahlt für die Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 bis zu 1.774 Euro im Jahr. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro erhöht werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie investive Kosten müssen die Pflegebedürftigen selbst bezahlen. Hierzu kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Der Entlastungsbetrag kann auch bei Pflegegrad 1 zur Finanzierung der Kurzzeitpflege herangezogen werden.

Bei Bezug von Pflegegeld wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege weitergezahlt.

Weitere Leistungen der Kurzzeitpflege und Pflegeeinrichtungen

Bei zu Hause gepflegten Kindern besteht in begründeten Einzelfällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.

Es besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.

Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor und reicht häusliche Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht aus, besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege gegenüber der Krankenversicherung (§ 39c SGB V). Die Leistung muss bei der Krankenkasse beantragt werden.

Die Kurzzeitpflege ist in § 42 SGB XI geregelt.

Die Leistungen der Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind im Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI zwischen den Kostenträgern und Leistungserbringern vereinbart:

Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI

Eine Liste aller im Land Berlin vorhandenen Kurzzeitpflegeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach SGB XI finden Sie über die Einrichtungssuche nach Typ, wobei die Kurzzeitpflegeeinrichtungen an drittletzter Stelle der Liste zu finden sind.

Einrichtungssuche nach Typ

Weitere Informationen: