In begründeten Einzelfällen (z.B. bei Kindern mit Behinderung) besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.
Außerdem besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Rehabilitationseinrichtungen, wenn die Pflegeperson dort medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen erhält und eine gleichzeitige Unterbringung der oder des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor und reicht häusliche Krankenpflege bei schwerer Krankheit nicht aus, besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege gegenüber der Krankenversicherung (§ 39c SGB V).
Wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die erforderlichen Pflegeleistungen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können, besteht für bis zu zehn Tage Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V).
ab 01.07.2025: Gemeinsamer Jahresbetrag
Ab dem 01.07.2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Damit wird ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zur Verfügung stehen, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wurden wesentliche Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags bereits zum 01.01.2024 vorgezogen.
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