Verfahren der staatlichen Anerkennung privater Hochschulen in Berlin

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Private Einrichtungen können von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung als Hochschule staatlich anerkannt werden. Mit der Anerkennung erwirbt die Einrichtung das Recht, die Bezeichnung “Hochschule” zu führen, Hochschulstudiengänge durchzuführen, Hochschulprüfungen abzunehmen und Hochschulgrade wie Bachelor und Master zu verleihen. Die an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule erworbenen Abschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die von staatlichen Hochschulen vergebenen Abschlüsse.

Die staatliche Anerkennung bietet auch die Grundlage für die Beantragung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) durch die Studierenden der privaten Hochschulen.

Das Anerkennungsverfahren

Um die staatliche Anerkennung zu erlangen, sind eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen, die im § 123 des Berliner Hochschulgesetzes aufgeführt sind und deren Vorliegen in einem Anerkennungsverfahren überprüft werden. Das Verfahren beginnt mit einem Erstgespräch, in dem die Bewerberin oder der Bewerber das geplante Vorhaben vorstellt. Danach wird ein Antrag vorgelegt, der das Konzept der zu gründenden Hochschule darstellt und von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung anhand der Kriterien und Anforderungen des Berliner Hochschulgesetzes geprüft wird.

Bei der Prüfung des Antrags kann die Abteilung Wissenschaft und Forschung eine gutachterliche Stellungnahme einer externen sachverständigen Institution einholen, die das vorgelegte Konzept bewertet. In der Regel wird dazu die Konzeptprüfung beim Wissenschaftsrat durchgeführt.

Die staatliche Anerkennung kann ausgesprochen werden, wenn das Vorhaben den Anforderungen des Berliner Hochschulgesetzes genügt.

Ihre Ansprechpartner für private Hochschulen

Bei Interesse an der Gründung einer privaten Hochschule oder bei sonstigen Fragen zu privaten Hochschulen wenden Sie sich bitte an:

Beglaubigungen

Haben Sie an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in Berlin studiert und benötigen eine Beglaubigung für das außereuropäische Ausland? Eine Vorbeglaubigung (Legalisation) bestätigt die Echtheit der Unterschriften und des Siegels des Ausstellers. Die Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung beglaubigt Abschriften für Urkunden, Zeugnisse, Immatrikulationsbescheinigungen etc., die von staatlich anerkannten Hochschulen in freier Trägerschaft in Berlin ausgestellt wurden. Dazu muss die Originalurkunde mitgebracht werden. Bitte erkundigen Sie sich vorher, ob die Hochschule die entsprechenden Unterschriftenproben bei der Senatsverwaltung hinterlegt hat.

Bitte beachten Sie: Dies gilt nur für private Hochschulen. Für die Vorbeglaubigung von Diplomen der staatlichen Hochschulen ist die jeweilige Hochschule zuständig, die Ihr Zeugnis ausgestellt hat.

Betrieb von Niederlassungen und studiengangbezogene Kooperationen (Franchising)

Wenn eine staatliche, in staatlicher Trägerschaft befindliche oder staatlich anerkannte Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung im Land Berlin betreiben möchte, so ist dies grundsätzlich möglich. Die Einrichtung der Niederlassung ist mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise zu erbringen. Bitte beachten Sie hierzu die Regelungen gemäß §124a Abs.1 Berliner Hochschulgesetz.

Eine staatliche, in staatlicher Trägerschaft befindliche oder staatlich anerkannte Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland kann im Land Berlin Studiengänge in Kooperation mit einer Bildungseinrichtung durchführen, die ihrerseits keine Hochschule ist (Franchising). Der Betrieb der Bildungseinrichtung ist an Voraussetzungen geknüpft deren Vorliegen durch die für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung festgestellt werden muss. Die erforderlichen Nachweise sind mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Betriebs einzureichen. Bitte beachten Sie hierzu die Regelungen gemäß §124a Abs.2 Berliner Hochschulgesetz.

Ihre Ansprechpartner

Bei Interesse an der Einrichtung von Zweigstellen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines anderen Staates oder eines anderen Bundeslandes in Berlin wenden Sie sich bitte an: