JVollzDSG Bln - Teil 2 - Kapitel 5 - Auskunftsstelle des Justizvollzugs

Kapitel 5 - Auskunftsstelle des Justizvollzugs

§ 56 - Konzentration der Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Soweit der Justizvollzug nach diesem Gesetz personenbezogene Daten an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen außerhalb des Justizvollzugs übermitteln darf, erfolgt die Übermittlung durch die Auskunftsstelle des Justizvollzugs, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Andere Stellen des Justizvollzugs übermitteln personenbezogene Daten an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen außerhalb des Justizvollzugs, soweit

  1. die Initiative zu der Übermittlung von ihnen ausgeht,
  2. ihnen die Übermittlung von der Auskunftsstelle des Justizvollzugs im Einzelfall übertragen wurde,
  3. die für Justiz zuständige Senatsverwaltung dies für bestimmte Fälle der Übermittlung allgemein angeordnet hat,
  4. dies zur Einbindung Dritter in den Vollzug (§ 52 Absatz 2) erforderlich ist oder
  5. die betroffenen Personen allgemein oder für den Einzelfall eingewilligt haben.

(3) Soweit Ersuchen um Übermittlung von personenbezogenen Daten in nicht in Absatz 2 genannten Fällen an andere Stellen des Justizvollzugs gestellt werden, sollen sie diese Ersuchen unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Auskunftsstelle des Justizvollzugs zurückweisen. Dies gilt nicht, soweit

  1. der Justizvollzug die personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz übermitteln darf und
  2. die Verweisung auf die Auskunftsstelle des Justizvollzugs wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Übermittlung unzumutbar erscheint.

(4) Erteilte Auskünfte sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen unter Angabe des Empfängers und der übermittelten Daten zu dokumentieren.

(5) Für Auskünfte an betroffene Personen über die seitens des Justizvollzugs mit Ausnahme der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung über sie gespeicherten Daten ist die Auskunftsstelle des Justizvollzugs ausschließlich zuständig. Sie kann andere Stellen des Justizvollzugs mit der Erteilung einzelner Auskünfte sowie der Gewährung von Einsichten beauftragen. Für die Aktenauskunft an Gefangene sowie die Akteneinsicht durch Gefangene und deren Beauftragte ist abweichend von Satz 1 diejenige Anstalt ausschließlich
zuständig, in der die Gefangenen inhaftiert sind oder zuletzt inhaftiert waren. Für Auskünfte an betroffene Personen über die seitens der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung über sie gespeicherten Daten ist diese ausschließlich zuständig.

§ 57 - Datenverarbeitung durch die Auskunftsstelle des Justizvollzugs

(1) Die Auskunftsstelle nach § 56 Absatz 1 darf personenbezogene Daten aller Stellen des Justizvollzugs verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Zulässigkeit einer Übermittlung oder zur Durchführung einer zulässigen Übermittlung erforderlich ist. Sie führt keine eigenen Dateisysteme mit personenbezogenen Daten Gefangener und darf personenbezogene Daten, die ihr zur Beantwortung von Anfragen zur Kenntnis gelangt sind, nur längstens bis zur Erteilung der Auskunft speichern. Sie prüft durch geeignete Maßnahmen insbesondere bei Verwendung von Fernkommunikationsmitteln die Identität des Empfängers einer Auskunft.

(2) Die Einzelheiten des Auskunftsverfahrens regelt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschrift. § 15 bleibt unberührt. Für Dokumentationspflichten und Kontrollrechte gilt im Übrigen das Berliner Datenschutzgesetz.