JAVollzG Bln - Abschnitt 6 - Grundversorgung und Freizeit

§ 20 - Bildung und Beschäftigung

Den Arrestierten sind Maßnahmen zur lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung anzubieten. Zu diesem Zweck können ihnen auch Aufgaben innerhalb der Anstalt und gemeinnützige Tätigkeiten übertragen werden.

§ 21 - Einbringen von und Gewahrsam an Gegenständen

(1) Die Arrestierten dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt einbringen, in Gewahrsam haben, annehmen oder abgeben. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände ihrer Art oder Beschaffenheit nach geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Arrestziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang unmöglich ist.

(2) Gegenstände, die die Arrestierten nicht in Gewahrsam haben dürfen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere auch hygienische Gründe, nicht dagegensprechen.

(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, von den Arrestierten trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist aus der Anstalt verbracht, so darf die Anstalt diese Gegenstände auf Kosten der Arrestierten außerhalb der Anstalt verwahren, verwerten oder vernichten. Für das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 40 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 22 - Religiöse Schriften und Gegenstände

Die Arrestierten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Arrestierten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

§ 23 - Kleidung

(1) Die Arrestierten dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel der eigenen Kleidung haben die Arrestierten selbst und auf ihre Kosten zu sorgen.

(2) Bei Bedarf stellt die Anstalt den Arrestierten Kleidung zur Verfügung.

§ 24 - Verpflegung

Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Arrestierten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen sowie sich fleischlos zu ernähren. Geschlechtsspezifische Unterschiede in der Ernährungsweise von Arrestierten sind zu berücksichtigen.

§ 25 - Freizeit und Sport

(1) Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Arrestziel. Die Anstalt hat Angebote zur sinnvollen Freizeitgestaltung vorzuhalten. Sie stellt insbesondere Angebote zur sportlichen, kulturellen, kreativen und musischen Betätigung, eine angemessen ausgestattete Bibliothek sowie Zeitungen zur Verfügung. Die Arrestierten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Maßnahmen der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.

(2) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. Eigene Fernsehgeräte und eigene Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik sind nicht zugelassen.

(3) Dem Sport kommt bei der Gestaltung des Arrests besondere Bedeutung zu. Die Anstalt bietet täglich Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung an. Sie fördert die Bereitschaft der Arrestierten, sich sportlich zu betätigen.