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Dachgeschossausbau
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Mit der ersten Eingangsbestätigung zur Ihrem Bauantragsverfahren erhalten Sie von ihrem Sachbearbeiter einen Link und einen PIN-Code. Mit diesem können tagesaktuell den Bearbeitungsstand ihres Bauantragsverfahrens abfragen.
Der detaillierte Ablauf und zusätzliche Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie im § 69 BauO Bln
Verfahrensablauf in einem Verfahren nach § 62 BauO Bln – Genehmigungsfreistellung
Mit der Einreichung eines Genehmigungsfreistellungsantrages wird durch die Bauaufsicht zunächst geprüft, ob der Antrag den Vorgaben des Freistellungsverfahrens entspricht. Fehlen Unterlagen zur Beurteilung werden diese im Rahmen einer Eingangsbestätigung nachgefordert.
Mit dem Bauvorhaben darf 1. Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern nicht die Frist um einen weiteren Monat verlängert oder sofern die Bauausführung nicht untersagt wird.
Sofern Unterlagen zur Beurteilung nachzureichen sind, gilt die Frist von 1 Monat ab dem Moment wo alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.
Teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen.
Verfahrensablauf in einem Verfahren nach § 63 BauO Bln – vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Wenn Sie einen Antrag nach § 63 BauO Bln eingereicht haben, erhalten Sie spätestens nach 2 Wochen eine Eingangsbestätigung. In dieser werden Ihnen fehlende Unterlagen mitgeteilt. Diese zu erarbeiten liegt an Ihrem Architekten.
Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, werden die weiteren Fachbehörden aus dem Baunebenrecht durch die Bauaufsicht beteiligt. Dies könnte z.B. das Stadtplanungsamt, Gruppe Bauleitplanung, Gruppe Erhaltungsgebiete oder die Untere Denkmalschutzbehörde sein.
Die beteiligten Fachbehörden haben innerhalb eines Monats eine Rückmeldung an die Bauaufsicht zu übersenden.
Sobald ausschließlich positive Stellungnahmen bei der Bauaufsicht vorliegen, hat diese einen Monat Zeit um Ihnen ihre Baugenehmigung auszustellen.
Hinweis: Mit der ersten Eingangsbestätigung erhalten Sie einen Link und einen PIN-Code. Mit diesem können Sie jederzeit den Bearbeitungsstand Ihres Bauantrages abfragen.
Verfahrensablauf in einem Verfahren nach § 64 BauO Bln (Sonderbau)
Wenn Sie einen Antrag nach § 64 BauO Bln eingereicht haben, erhalten Sie spätestens nach 2 Wochen eine Eingangsbestätigung. In dieser werden Ihnen fehlende Unterlagen mitgeteilt. Diese zu erarbeiten liegt an Ihrem Architekten.
Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, werden die weiteren Fachbehörden aus dem Baunebenrecht durch die Bauaufsicht beteiligt. Dies könnte z.B. das Stadtplanungsamt, Gruppe Bauleitplanung, Gruppe Erhaltungsgebiete oder die Untere Denkmalschutzbehörde sein.
Die beteiligten Fachbehörden haben innerhalb eines Monats eine Rückmeldung an die Bauaufsicht zu übersenden.
Sobald ausschließlich positive Stellungnahmen bei der Bauaufsicht vorliegen, hat diese einen Monat Zeit um Ihnen ihre Baugenehmigung auszustellen.
Sofern ein geprüfter Brandschutznachweis erforderlich ist, muss dieser vor Erteilung der Baugenehmigung bei der Bauaufsicht vorgelegt werden.
Hinweis: Mit der ersten Eingangsbestätigung erhalten Sie einen Link und einen PIN-Code. Mit diesem können Sie jederzeit den Bearbeitungsstand Ihres Bauantrages abfragen.
Grundsätzlich ist die Bearbeitungszeit des Bauantragsverfahrens von der Vollständigkeit der Bauantragsunterlagen abhängig.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Stellen eingeholt, ohne die die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.
Am häufigsten sind dies:
Darüber hinaus gibt es Themen, um die sich die antragstellende Person eigenverantwortlich zu kümmern hat und nicht explizit aufgefordert wird. Art und Umfang der Beteiligung sind dem “Baunebenrecht” zu entnehmen.