Baumschutz

Achtung, Schutzzeiten beachten!

Bei allen Arbeiten an Bäumen ist der Schutz von auf Bäumen lebenden Tieren zu beachten. So gilt nach § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres ein saisonales Verbot, Bäume oder auch Hecken zu fällen bzw. stark zurückzuschneiden.

Baumschutz auf privaten Flächen

In Berlin stehen alle Laubbäume (außer Obstbäume) und die Nadelgehölzart Waldkiefer (Pinus sylvestris) sowie die Obstbaumarten Walnuss (Juglans regia) und Türkische Baumhasel (Corylus colurna) unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO), sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben. Der Stammumfang wird jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone maßgebend.

Die Schutzbestimmungen der Baumschutzverordnung gelten für

  • einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
  • mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist und
  • alle nach § 6 BaumSchVO als Ersatz gepflanzten Bäume (ohne Mindestumfang)

Die für den Erhalt der Bäume auf privaten Grundstücken zuständige Fachbehörde ist das Umwelt- und Naturschutzamt. Hier können Anträge gestellt werden, möchte ein Eigentümer in seinen geschützten Baumbestand oder den seiner Nachbarn im Rahmen seines Grundstücks eingreifen.
Grundsätzlich sind geschützte Bäume nach §3 BaumSchVO vom Eigentümer zu erhalten und zu pflegen, Eingriffe sind zu vermeiden. Nur in besonderen Fällen, die in § 5 der BaumSchVO abschließend aufgezählt sind, kann eine Ausnahme genehmigt werden. Arbeiten an geschützten Bäumen, Eingriffe in den geschützten Wurzelbereich oder gar eine Baumfällung müssen vorher beantragt werden. Hierzu ist ein formloser schriftlicher Antrag vom Grundstückseigentümer, Betroffenen (z.B. Pächter) oder dessen Bevollmächtigten zu stellen. Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenpflichtig.

Baumschutz auf Baustellen

Baumschutz im Bauantragsverfahren

Eingriffe in den geschützten Baumbestand, die im Rahmen einer Baumaßnahme geplant sind, sind in Verbindung mit einem prüffähigen Bauantrag zu stellen und werden im Rahmen des Verfahrens bearbeitet.

Zur Beurteilung des Fällantrages werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ein amtlicher Vermesserplan mit allen Baumstandorten (Maßstab 1:500)
  • ein Architektenlageplan, der die realen Kronenumfänge der Bestandsbäume enthält (Maßstab 1:100 oder 1:200; Informationen wie Art und Stammumfang sollten zusätzlich eingefügt werden)
  • Liste aller betroffenen Bäume, inklusive aller zur Beurteilung notwendigen Informationen (Art, Stammumfang, Vitalität, Art des Eingriffs)
  • Beschreibung der eingreifenden Maßnahmen als Teil der Bau- und Betriebsbeschreibung (z. Bsp. Oberflächenversiegelungen, Leitungslegungen und andere Freiflächengestaltung)
  • Formular Baumfällantrag

Geplante Eingriffe (Fällungen, Abgrabungen, Aufschüttungen, Kronenrückschnitte) sind im Lageplan farblich zu kennzeichnen. Sind Nachbarbäume betroffen, so bedarf es der schriftlichen Zustimmung durch den jeweiligen Eigentümer. Während jeglicher Bauarbeiten sind die Grundsätze „Baumschutz auf Baustellen“ zu berücksichtigen und einzuhalten.

Baumschutz im öffentlichen Raum

Alle Bäume des öffentlichen Raumes gehören dem Straßen- und Grünflächenamt SGA. Dazu zählen sowohl Straßenbäume (durch die BaumSchVO geschützt) als auch Bäume in Grünflächen (Schutz durch das Grünanlagengesetz). Zettelanschläge mittels Reißzwecken, Nägeln o. ä. an Bäumen sind nicht zulässig und stellen ggf. einen Ordnungswidrigkeitstatbestand gemäß § 9 BaumschutzVO von Berlin dar.
Jeglicher Eingriff in diesen Baumbestand durch Baustelleneinrichtung, -zufahrten, geplante Grundstückszufahrten, Feuerwehraufstellenflächen o.ä. ist zunächst mit dem Baummanagement des SGA abzustimmen und eine entsprechende Vollmacht einzuholen. Die Beurteilung erfolgt zwar im Bauantragsverfahren durch das Umwelt- und Naturschutzamt, jedoch nur bei vorliegender, vom Straßen- und Grünflächenamt erteilter Vollmacht.