In Berlin stehen alle Laubbäume (außer Obstbäume) und die Nadelgehölzart Waldkiefer (Pinus sylvestris) sowie die Obstbaumarten Walnuss (Juglans regia) und Türkische Baumhasel (Corylus colurna) unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO), sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben. Der Stammumfang wird jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone maßgebend.
Die Schutzbestimmungen der Baumschutzverordnung gelten für
- einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
- mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist und
- alle nach § 6 BaumSchVO als Ersatz gepflanzten Bäume (ohne Mindestumfang)
Die für den Erhalt der Bäume auf privaten Grundstücken zuständige Fachbehörde ist das Umwelt- und Naturschutzamt. Hier können Anträge gestellt werden, möchte ein Eigentümer in seinen geschützten Baumbestand oder den seiner Nachbarn im Rahmen seines Grundstücks eingreifen.
Grundsätzlich sind geschützte Bäume nach §3 BaumSchVO vom Eigentümer zu erhalten und zu pflegen, Eingriffe sind zu vermeiden. Nur in besonderen Fällen, die in § 5 der BaumSchVO abschließend aufgezählt sind, kann eine Ausnahme genehmigt werden. Arbeiten an geschützten Bäumen, Eingriffe in den geschützten Wurzelbereich oder gar eine Baumfällung müssen vorher beantragt werden. Hierzu ist ein formloser schriftlicher Antrag vom Grundstückseigentümer, Betroffenen (z.B. Pächter) oder dessen Bevollmächtigten zu stellen. Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenpflichtig.