Der Umgang mit Niederschlagswasser auf dem Grundstück- die Versickerung, Verdunstung, Speicherung und Nutzung- ist gesetzlich verankert. Es gibt eine Hand voll Vorgaben, die Sie auch im Rahmen eines Bauantrages kennen müssen. Im Vordergrund steht die Zustimmungspraxis nach Wasserrecht.
- Das Wasserhaushaltsgesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 WHG) legt fest, dass jeder die Pflicht hat, die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten sowie eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
Dazu gehört, Niederschlagswasser ortsnah zu bewirtschaften oder es ohne Vermischung mit Schmutzwasser über die Kanalisation bzw. direkt in ein Gewässer einzuleiten (§ 55 Abs. 2 WHG).
- Das Berliner Wassergesetz ergänzt diese Vorgaben durch ein Versickerungsgebot. Das bedeutet, dass Niederschlagswasser soweit möglich vor Ort durch die belebte Bodenschicht (u. a. zur Reinigung) versickert werden soll (§ 36 a Abs. 1 BWG). Voraussetzung ist, dass dabei keine Verunreinigungen oder andere signifikante Beeinträchtigungen des Grundwassers sowie Vernässungsschäden auftreten.
- Nicht zuletzt regelt die Berliner Niederschlagswasserfreistellungsverordnung, ob Sie für die Versickerung von Regenwasser auf Ihrem Grundstück eine Erlaubnis der Wasserbehörde benötigen.
Im Hinweisblatt 2 zur Antragstellung: Versickerung von Niederschlagswasser (Stand Dezember 2022) der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erfahren Sie, welche Voraussetzungen für die erlaubnisfreie Versickerung erfüllt sein und was Sie ggf. bei einer Antragstellung beachten müssen.
Seit Mai 2021 wird bei Bauvorhaben der Einleitung von Regenwasser im Bereich der Mischwasserkanalisation grundsätzlich nicht mehr zugestimmt. Nur in begründeten Ausnahmefällen werden Regenwassereinleitungen durch die Berliner Wasserbetriebe zugelassen und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten weitgehende Einleitbeschränkungen ausgesprochen.
Die Begrenzungen greifen für alle Bauvorhaben nach § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch, also nicht nur bei der erstmaligen Errichtung, sondern auch bei der nachträglichen Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Das Wasserrecht sieht hier keinen Bestandsschutz vor.
Das Schlagwort der Stunde ist dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftung, sprich die Bewirtschaftung des anfallenden Niederschlags auf dem eigenen Grundstück. Gerade bei Nachverdichtungsvorhaben reichen die eigenen Flächen dafür jedoch nicht aus. In solchen Fällen bieten sich grundstücksübergreifende Lösungen an.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Seiten der Berliner Regenwasseragentur zur Verfügung.
Quelle: Berliner Regenwasseragentur