Ihre Antragsdaten können Sie nun auch digital übermittelten. Nach Eingang des digital übermittelten Antrags ist dieser zudem in Papierform (2-fache Ausfertigung) innerhalb von einem Monat einzureichen. Geht der Antrag in Papierform nicht innerhalb dieser Frist ein, werden die entgegengenommen Daten wieder gelöscht.
Antrag auf Umnutzung
Online-Antragstellung
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Antrag Genehmigungsfreistellung
für Vorhaben nach § 62 BauO Bln
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Antrag Vereinfachte Baugenehmigung
für Vorhaben nach § 63 BauO Bln
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Antrag Baugenehmigung (nur für Sonderbauten)
für Vorhaben nach § 64 BauO Bln
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Häufig ergeben sich im Antragsverfahren zu folgenden Thematiken Problemstellungen. Helfen Sie uns das Bauantragsverfahren zu beschleunigen und fügen dem Antrag entsprechende Informationen bei:
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1. Was muss ich beim Thema Lärmbelästigung bei einer Umnutzung in eine Gastronomie beachten?
Maßgeblich sind die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), insbesondere die aus § 22 abzuleitenden Betreiberpflichten. Die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind einzuhalten. Diese Vorgaben beziehen sich sowohl auf Musikanlagen, als auch auf andere technische Einrichtungen wie Klimaanlagen oder Küchengeräte. Lärmimmissionen durch Gäste (verhaltensbedingter Lärm) werden nach dem Landesimmissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) beurteilt. Grundsätzlich ist es von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, sowie Sonn- und Feiertags ganztägig verboten, erhebliche Lärmstörung zu verursachen.
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Musik
Häufig werden die nächsten Anwohner durch zu laute Musik gestört. Das können Sie vermeiden, wenn die Lautstärke der Musikanlage durch einen Sachverständigen für Akustik begrenzt wird. Der Gutachter kann auch prüfen, ob Ihre Räumlichkeiten für Live-Musik geeignet sind. Ist Live-Musik geplant, muss zusätzlich ein Antrag beim Ordnungsamt gestellt werden. Eine Liste mit den Adressen der Gutachter können Sie im Umweltamt erhalten.
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Türen und Fenster
Bitte achten Sie darauf, dass ab 22.00 Uhr Fenster und Türen geschlossen sind. Bei offenen Fenstern und Türen können Küchen- und Gästelärm, Musik und auch Geruch die Anwohner stören.
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Schankvorgarten
Es gibt per Gesetz keine generelle zeitliche Begrenzung der Nutzung, solange die vorgegebenen Richtwerte eingehalten werden. Bei Beschwerden wird eine Prüfung durch das Umweltamt durchgeführt. In der Regel führt es dazu, dass der Schankvorgarten nur tagsüber (bis 22.00 Uhr) geöffnet werden kann. Bei Bedarf kann ein Antrag auf Ausnahme von den Lärmschutzvorschriften gestellt werden, der zu einer kostenpflichtigen Ausnahmezulassung für die Zeiten Sonntag bis Donnerstag 22.00 – 23.00 Uhr und Freitag und Sonnabend 22.00 – 24.00 Uhr führen kann.
Ein Schankvorgarten bedarf in jedem Falle einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (GastG) und benötigt, sofern er sich auf öffentlichem Straßenland befindet, eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG).
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Baulicher Schallschutz
Für neue Gasträume müssen die Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung (DIN 4109) zwischen Gasträumen und Nachbarwohnungen erfüllt werden. Bei Beschwerden von Anwohnern über Lärm oder wenn die Öffnungszeit in die Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) ausgedehnt werden soll, müssen Sie die Einhaltung der entsprechenden Werte durch ein Gutachten eines Sachverständigen für Akustik nachweisen.
Weitere Maßnahmen zum Schutz gegen Lärmbelastung können Sie dem entsprechenden Leitfaden entnehmen.
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Musik
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2. Muss meine geplante Gaststätte / mein geplantes Gewerbe / Büro barrierefrei erschließbar sein?
Ja, gem. § 50 Abs. 2 BauO Bln müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Sollten Sie feststellen, dass Sie mit Ihrer Planung diese Vorgaben nicht einhalten können, ist dem Bauantrag ein begründeter Antrag auf Abweichung von § 50 Abs. 2 BauO Bln beizufügen.
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3. Muss meine geplante Gaststätte ein barrierefreies WC besitzen?
Gemäß § 4 Abs. 5 Gaststättenverordnung ist eine Toilette für Gäste nicht erforderlich, wenn bei einer Aufenthaltsfläche für Gäste von höchstens 50 m² und nicht mehr als zehn Sitzplätze für Gäste bereitgestellt werden. In diesen Fällen ist im Eingangsbereich deutlich auf das Fehlen einer Gästetoilette hinzuweisen. Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50 m² muss mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette benutzbar sein.
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4. Was muss ich beachten, wenn ich Sitzplätze im öffentlichen Straßenland errichten möchte?
Für die Errichtung von Steh- oder Sitzplätze im öffentlichen Straßenland ist eine gesonderte Genehmigung beim zuständigen Straßen und Grünflächenamt zu beantragen. Eine Baugenehmigung gilt ausschließlich für ein Baugrundstück, nicht aber für öffentliche Verkehrsflächen (wie z.B. Gehwege). Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung, wie das Herausstellen von Stehtischen (Imbisstischen) vor eigenen Geschäftsräumen einschränkt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung. Die Beantragung einer Sondernutzung des öffentlichen Straßenlands für eine Außenbestuhlung können Sie hier beantragen.
Diese Auflistung entspricht der BauO Bln stand 19.09.2024
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Flyer Umweltschutz in der Gastronomie
informativer Flyer des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
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