Lexikon

Auswahl Genehmigungsverfahren

Zur Auswahl des zutreffenden Genehmigungsverfahrens sind folgende Fragen zu beantworten.

  • verfahrenswahl

Barrierefreiheit

Barrierefreiheit bezeichnet die Gestaltung der Umwelt, die es allen Menschen ermöglicht, ohne Hindernisse mit ihrer Umgebung zu interagieren. Sie spielt natürlich in allen Bereichen des Lebens eine Rolle, sei es in Bezug auf Mobilität, Zugang zu medizinischer Versorgung oder barrierefreie Angebote von Dienstleistungen und Produkten. Einschränkungsfreiheit bezieht sich nicht nur auf Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, auch Sehbehinderungen, Taubheit oder Hörbeeinträchtigungen, ebenso wie kognitive Einschränkungen müssen berücksichtigt werden.

Hier soll es aber um Barrierefreiheit im baulichen Bereich gehen, sowohl im öffentlichen als auch privaten Bereich. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung ist in einer Reihe von Gesetzestexten verankert. Neben dem Grundgesetz, dem Landesgleichberechtigungsgesetz und dem Behindertengleichstellungsgesetz orientiert man sich bei Bauvorhaben vor allem an der Bauordnung Berlin.

Gemäß § 50 Abs. 2 BauO Bln müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.

Ergänzende Regelungen findet man in der DIN 18040 Teil 1 und der Betriebsverordnung.

Um die Planung barrierefreien Bauens zu erleichtern, hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen die Handbücher Berlin-Desgin for all-Öffentlich zugängliche Gebäude und Berlin-Design for alle-Öffentlicher Freiraum zur Verfügung gestellt, die nach A-Bau, Richtlinie II 120 ff. anzuwenden sind.

Baulasten

Eine Baulast ist im Bauordnungsrecht der meisten deutschen Bundesländer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde.

Sie werden im öffentlichen Baulastenverzeichnis eingetragen (nicht im Grundbuch!) und legen fest, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In der Regel dient dies der Erteilung einer sonst nicht zulässigen Baugenehmigung auf einem Grundstück.
Der Eigentümer des belasteten Grundstückes geht eine bindende Verpflichtung ein, zum Beispiel einen bestimmten Bereich seines Grundstückes freizuhalten, um dem Nachbarn die Zufahrt zu seinem Grundstück zu ermöglichen (Erschließungsbaulast) oder um erforderliche Mindestabstände zwischen Gebäuden einhalten zu können. (Abstandsflächenbaulast).

In Berlin finden sich die Regelungen zur Baulast in § 84 BauO Bln

(Quelle: Wikipedia; Meendermann; Die öffentlich-rechtliche Baulast. N.p., Waxmann Verlag, S. 57)

Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungswerkzeug zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde in Deutschland.
Sie wird zweistufig in amtlichen Verfahren vollzogen, die im Baugesetzbuch (BauGB) umfassend geregelt sind. Zunächst wird in der vorbereitenden Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt (§§ 5–7 BauGB). In der verbindlichen Bauleitplanung werden sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt (§§ 8–10 BauGB). Während der Flächennutzungsplan nur behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden detailliert und allgemeinverbindlich. Die Bebauungspläne bestimmen somit wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörden für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilen
(sofern nicht nach Maßgabe der Bauordnungen der Länder sog.
Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden).

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Neben dem Flächennutzungsplan, dessen Neubekanntmachung 2015 für ganz Berlin veröffentlicht wurde, gibt es in den Gebieten des ehemaligen Westberlins nach seiner Konzeption und nach seiner Stellung im System des Planungsgesetzes von 1949/1956 den Baunutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan. Zudem gibt es im Bezirk 228 Bebauungspläne, die sich in verschiedenen Stadien der Ausführung befinden.

Funktion im Bauantragsverfahren
Der Fachbereich Stadtplanung, Gruppe Bauleitplanung prüft die im Bauantragsverfahren eingereichten Unterlagen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den oben aufgeführten Planungen, entscheidet über Anträge auf Ausnahme, Befreiungen oder Abweichungen von diesen Planvorgaben und erteilt Auflagen über z.Bsp. Kompensationsmaßnahmen.

Quelle: Stadtplanung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Bauvorlagen

Bauvorlagen sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens oder für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen, die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind.

Biotopflächenfaktor (BFF)

Der Biotopflächenfaktor beschreibt den Anteil des Grundstücks, der Funktionen des Naturhaushalts übernehmen kann und formuliert einen ökologischen Mindeststandard für Bauvorhaben. Je nach Art des Bauvorhabens wird ein Ziel-BFF formuliert, der durch eine möglichst ökologische Gestaltung der Außenanlagen und des Gebäudes erreicht werden kann. Verschiedenen Oberflächenbelägen wird ein Faktor zugeordnet, entsprechend der Wertigkeit für den Naturhaushalt. Nähere Infos dazu finden Sie hier.

Wann muss ich den BFF betrachten?

  • Wenn sich mein Grundstück im Bereich eines BFF-Landschaftsplanes befindet
  • Wenn er als Kompensationsmaßnahme für einen Antrag auf Abweichung/ Ausnahme/ Befreiung gefordert wird

Wann und durch wen wird der BFF geprüft?

Der BFF wird durch das Umwelt- und Naturschutzamt, FB Landschaftsplanung im Rahmen des Bauantragverfahrens geprüft, wenn er Teil der Auflage durch das Stadtentwicklungsamt, FB Stadtplanung ist. Darüber hinaus hat sich die antragstellende Person eigenverantwortlich an die zuständige Fachbehörde zu wenden.

Einzureichende Unterlagen:

  • Außenanlagenplan, in dem sämtliche Oberflächen quadratmetergenau eingezeichnet und einem BFF-Flächentypus zugeordnet werden
  • Berechnungstabelle

Denkmalschutz

Die Aufgaben von Denkmalschutz und Denkmalpflege sind ein lebendiger Teil der Stadtentwicklung. Von daher sind die unteren Denkmalschutzbehörden bei den Bezirksämtern im Stadtentwicklungsamt angesiedelt. Gleichzeitig leisten Denkmalschutz und Denkmalpflege einen kulturellen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit der Geschichte und als Charakteristikum der Stadt. Das Ziel der gemeinsamen Arbeit ist es, die Geschichte gewordene Baukultur unserer Stadt für alle lebendig zu erhalten und mit ihr die Zukunft zu entwickeln. Denkmalschutz und Denkmalpflege helfen dabei, die in den Bauten verschiedener Zeiten dokumentierte Geschichte sichtbar und lebendig zu erhalten. Denn die Zukunft der Stadt braucht die Vergangenheit.

Der Unteren Denkmalschutzbehörde des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg obliegt der Schutz der Denkmale im Bezirk. Denkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG Bln) sind Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale sowie Bodendenkmale. Hierzu gehören neben Kirchen, Schlösser und Palais, auch Wohn- und Geschäftshäuser, Industriegebäude, Gärten, Parkanlagen, Friedhöfe sowie Bodendenkmale.

Als Fachbehörde ist das Landesdenkmalamt für alle Fachfragen der Bau-, Kunst-, Garten- und städtebaulichen Denkmalpflege sowie der Archäologie zuständig. Es widmet sich vor allem der Denkmalerfassung und -erforschung sowie den Fachaufgaben im Schutz der Berliner Welterbestätten. Eine wichtige Aufgabe ist die Wissensvermittlung zu Denkmalschutzthemen in Form von zahlreichen Veröffentlichungen und Veranstaltungen. Es setzt sich für die Berücksichtigung der Denkmäler bei der städtebaulichen Entwicklung Berlins ein. Das Landesdenkmalamt stellt in denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren das Einvernehmen mit den unteren Denkmalschutzbehörden her. Wenn kein Einvernehmen hergestellt werden kann trifft die oberste Denkmalschutzbehörde die Entscheidung.

Die oberste Denkmalschutzbehörde übernimmt in den Fachgremien des Bundes und der Länder die Vertretung Berlins. Als ministerielle Ebene ist die oberste Denkmalschutzbehörde mit Grundsatzangelegenheiten des Denkmalschutzes und UNESCO-Welterbes sowie strategischen Initiativen, zum Beispiel zu den Beiträgen des Denkmalschutzes in Bezug auf die Themen Digitalisierung und Klimaschutz, befasst.

Der Landesdenkmalrat ist ein interdisziplinär besetztes Beratungsgremium aus zwölf vom Senat berufenen Mitgliedern. Er wird auf Vorschlag des zuständigen Senatsmitglieds für die Dauer von vier Jahren berufen. Der Landesdenkmalrat Berlin tritt mehrmals jährlich zusammen, um über anstehende Fragen des Denkmalschutzes und bedeutende Projekte zu beraten und Empfehlungen auszusprechen.

  • Broschüre „Struktur und Aufgaben der Berliner Denkmalbehörden"

    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen – Oberste Denkmalschutzbehörde

    DOWNLOAD-Dokument

Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde im Einzelnen:

Sie trifft Entscheidungen und erstellt Stellungnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz, überwacht den Denkmalbestand und führt Denkmalschutzrechtliches Genehmigungs- und Ordnungsverfahren bei

  • Veränderungen am Erscheinungsbild,
  • Instandsetzung,
  • Wiederherstellung,
  • Nutzungsänderung,
  • Beseitigung,
  • Entfernung von seinem Stand- oder Aufbewahrungsort,
  • Werbeanlagen im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt durch.

Quelle: Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin – Unterer Denkmalschutz

Erhaltungsgebiete

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat für verschiedene Gebiete Erhaltungsverordnungen erlassen. Ziele dieser Verordnungen sind der Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Gebiet („soziale Erhaltungsgebiete“) und/oder die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart („städtebauliche Erhaltungsgebiete“). Circa 80-85% des Bezirks sind derzeit mit Erhaltungsgebieten überplant.
Die Grundlage für die Festlegung einzelner Bereiche als Erhaltungsgebiet bildet § 172 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Hiernach sind Erhaltungsgebiete durch Satzungen festzusetzen. In Berlin erfolgt die Festsetzung durch Rechtsverordnungen, die das Bezirksamt beschließt und die im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) veröffentlicht werden. Im Abstand von ca. 4 Jahren erfolgt eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Fortbestand des Erhaltungsgebiets noch vorliegen.

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Funktion im Bauantragsverfahren
Ziel dieser Gebiete und Aufgabe der Gruppe Erhaltungsgebiete ist es, die Anwohnenden vor Verdrängung zu schützen und bezahlbaren Wohnraum zu erhalten, sowie den Erhalt des Stadtbildes zu gewährleisten. So wird im Verfahren die geplante Baumaßnahme danach beurteilt, ob sie über dem vorherrschenden Standard liegt. Das bedeutet, dass ein Vergleich mit den Mindestanforderungen durchgeführt wird und die Auswirkungen auf die späteren Kosten für Wohnraum beurteilt werden. Dies betrifft vor allem Themen der energetischen Sanierung, Nutzungsänderungen, Dachgeschossausbauten und Anbauten, wie Aufzüge oder Balkone. Entscheidungen werden auf Basis eines Kostenvergleichs getroffen und liegen im Ermessen der Fachbehörde. Für ein erfolgreiches Genehmigungsverfahren sollte der Antragstellende frühzeitig entsprechende Kostenangebote vorlegen.
Zur Beschleunigung des Prozesses und zur Erhöhung der Transparenz wird derzeit eine Arbeitsvorschrift für die Genehmigungskriterien erarbeitet.

Quelle: Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin – Stadtplanung – Gruppe Erhaltungsgebiete

Geschossflächenzahl (GFZ)

Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist eine Angabe zur baulichen Ausnutzung eines Grundstückes. Sie gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche entfallen. Dabei ist die Geschossfläche als die Summe der Grundflächen aller Vollgeschosse eines Gebäudes zu verstehen. Die GFZ ist ein Werkzeug der Bauleitplanung um eine Obergrenze der baulichen Ausnutzung eines Grundstückes festzusetzen. Dies erfolgt in der Regel in Bebauungsplänen, kann aber auch im Baunutzungsplan definiert sein. Der Begriff Geschossflächenzahl im planungsrechtlichen Sinne wird im § 20 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) beschrieben.

Beispiel
Die Geschossflächenzahl beträgt bei einem Gebäude mit einer angenommenen Geschossfläche von 2.500 m² und einer angenommenen Grundstücksfläche von 1.000 m²
GFZ = Geschossfläche / Grundstücksfläche
GFZ = 2.500 m² / 1.000 m² = 2,5.
Das Grundstück wäre somit mit 2,5 m² Geschossfläche je 1 m² Grundstücksfläche bebaut.

Quelle: Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin

Grundflächenzahl (GRZ)

Mit der Grundflächenzahl (GRZ) wird festgelegt, mit welcher Intensität der Boden eines Baugrundstückes versiegelt bzw. überbaut werden darf. Sie ist somit ein Werkzeug der Bauleitplanung und dient der Definition einer Mindestfreifläche. Eine GRZ von 0,2 als typischer Wert für ein „locker“ bebautes Wohnviertel mit hohem Grünanteil bedeutet, dass 20% der Grundstücksfläche überbaut/versiegelt werden können. Da die GRZ ein „relativer“ bzw. prozentualer Wert ist, ergibt sich die tatsächlich realisierbare Versiegelungsfläche immer erst aus der konkreten Grundstücksgröße, die mit der GRZ multipliziert wird.

Beispiel
Ist eine GRZ von 0,2 festgesetzt und besitzt das Grundstück eine Größe von 500m², dürften maximal 100m² des Grundstücks versiegelt werden (500m² x 0,2 = 100m²).

Bebaubare Grundfläche = Grundstücksgröße x Grundflächenzahl (GRZ)

Quelle: Bezirksamt Spandau – Stadtentwicklungsamt – Stadtplanung

Sonderbau

Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung.
Eine Auflistung aller Sonderbauten findet sich unter § 2 Abs. 4 BauO Bln.
Dies sind:

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen, sowie Räume und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder,
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Brutto-Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben,
  5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Brutto-Grundfläche von mehr als 400 m² haben,
  6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
  7. Versammlungsstätten
    - mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    - im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen,
  8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen sowie Wettbüros mit jeweils mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche,
  9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Perso-nen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit einge-schränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten a) einzeln für mehr als acht Personen, oder b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 16 Personen bestimmt sind
  10. Krankenhäuser
  11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
  12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Einrichtungen der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder
  13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  15. Camping- und Wochenendplätze,
  16. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
  18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
  19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 BauO Bln besondere Anforderungen gestellt werden.

Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

Unter § 51 BauO Bln findet sich eine Auflistung aller möglichen Erleichterungsgründe.

Spielplatzplanung

Grundlage: §§8 (2) und (3) BauO Bln in Verbindung mit AV Notwendige Kinderspielplätze
Unabhängig davon, was gebaut werden soll, ist grundsätzlich die folgende Frage zu klären:

Hat das Gebäude mehr als 6 Wohneinheiten?

  • Wenn nein -> kein Spielplatz nötig
  • Wenn ja -> es ist ein Spielplatz für alle Wohneinheiten des Gebäudes zu planen

Bei Erweiterungen von Bestandsgebäuden wie Dachgeschossausbauten oder Nutzungsänderungen ist die Zahl der neu geplanten auf die Zahl der bereits vorhandenen Wohneinheiten anzurechnen. Eine Pflicht zur Herstellung eines Spielplatzes besteht demnach in den meisten Fällen.

Wie hat der Spielplatz auszusehen?

  • 4 m² je Wohneinheit, mindestens jedoch 50 m²
  • Mindestausstattung ist ein Sandspielkasten mit 10 m² Grundfläche,
  • Ein Spielplatz enthält mindestens drei verschiedene Spielangebote
  • Wegeflächen sind keine Spielflächen

Eine Abweichung von dieser Pflicht kann beantragt werden, wenn:

  • Es sich um Wohnungen mit weniger als 25 m² handelt (es sei denn, es sind mehr als 30 dieser Wohnungen)
  • Aufgrund der Zweckbestimmung nicht mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist (Unterkünfte für Pflege- und Betreuungsbedürftige)
  • Keine geeignete Freifläche vorhanden ist (gilt nur für die Erweiterung von Bestandsgebäuden)

Bei Neubauvorhaben ist ein Ablösevertrag zu vereinbaren, sollte die notwendige Spielfläche nicht vollständig hergestellt werden können. Bitte beachten Sie, dass das Ablösen von Spielplatzflächen in den meisten Fällen eine kostspielige Angelegenheit ist, die frühzeitig in die Investitionsplanung mit einzuberechnen ist.

Straßen- und Grünflächenamt (SGA)

Das Straßen- und Grünflächenamt (SGA) ist Herr über den Öffentlichen Raum unseres Bezirks. Das betrifft sowohl den Straßenraum mit seinen Bäumen und Straßenbegleitgrün, als auch sämtliche Grünflächen, öffentliche Spielplätze und Parkanlagen.

Funktion im Bauantragsverfahren
Planen Sie eine Baumaßnahme, die Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenraum oder öffentliche Bäume hat, so muss dies durch das Straßen- und Grünflächenamt genehmigt werden.

Dazu zählen Gehwegüberfahrten, durch das Amt oder den Anlieger hergestellt- ebenso wie Baustelleneinrichtungen oder andere Formen der Sondernutzung. Weitere Informationen zu verschiedenen Anträgen und Genehmigungen, welche durch das SGA bearbeitet werden finden Sie hier.

Umwelt- und Naturschutzamt

Das Umwelt- und Naturschutzamt (UmNat) setzt sich mit allen Themen auseinander, die man unter den Begriffen Natur und Umwelt zusammenfassen kann. Dies betrifft den Schutz der belebten Zonen wie Boden, Bäume und Flora und Fauna, ebenso wie die unbelebte Umwelt im Sinne des Immissions- und Gewässerschutzes.
Der Bereich Landschaftsplanung erarbeitet Konzepte und setzt Projekte um, die dem Schutz und der Förderung der Stadtnatur zugutekommen.
Außerdem gibt es die Umweltbildung, also die Koordinierung aller außerbehördlichen, freiwilligen und ehrenamtlichen Angebote sowie die Planung und Durchführung von Bildungs- und Öffentlichkeitsmaßnahmen.

Funktion im Bauantragsverfahren

Planen Sie eine Baumaßnahme, die Auswirkungen auf den Außenraum Ihres Grundstücks oder die Nachbarn hat oder haben könnte, so muss dies durch das Umwelt- und Naturschutzamt genehmigt werden.
Dazu zählen Baumfällungen oder Eingriffe in den Wurzelbereich, der Bau von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen oder die Installation von Lärmquellen, ebenso wie die Beseitigung von Niststätten oder Fassadenbegrünung.

Weitere Informationen zu verschiedenen Themengebieten, welche durch UmNat bearbeitet werden, finden Sie hier.

Unterschied verschiedener Pläne/Karten

Immer wieder kommt es zu Irritationen, welche Art von Lageplan im Verfahren eingereicht werden muss. Dieser Artikel soll die Unterschiede zwischen den verschiedenen Lageplänen aufzeigen und wann diese erforderlich sind.

Welche Unterlagen für einen Bauantrag einzureichen sind, finden Sie in der BauVerfV.

Flurkartenauszug

Der aktuelle Auszug aus der Flurkarte muss das Grundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des Bauantrags oder der Unterlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin zu beschriften.

Gem. § 1 Abs. 6 BauVerfV soll die Bauaufsichtsbehörde auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind. Um das Bauvorhaben in seinem Umfeld zu verorten, gehört aber zu fast jedem Bauanatrag ein Flurkartenauszug dazu.

Einen Flurkartenauszug erhalten Sie beim Vermessungsamt Friedrichshain-Kreuzberg.

Amtlicher Lageplan

Der amtliche Lageplan darf nur von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) erstellt werden. Hier finden Sie alle in Berlin und Brandenburg zugelassenen ÖbVIs.

Der Lageplan ist auf der Grundlage der Flurkarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von 1:200 zu verwenden. Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der amtliche Lageplan nicht erforderlich.

Architektenlageplan

Der Architektenlageplan ist, im Gegensatz zum Flurkartenauszug oder dem amtlichen Lageplan, nicht in der BauVerfV benannt. Es besteht daher keine Verpflichtung zur Einreichung eines Architektenlageplans.

Die Einreichung eines Architektenlageplans macht in solchen Fällen Sinn, wenn weitere Inhalte dargestellt werden sollen, die nicht bereits im amtlichen Lageplan oder dem Flurkartenauszug dargestellt sind.
Dies könnten z.B. Detailangaben zur Außenanlagenplanung sein, die Darstellung einer Spielplatzplanung, der Biotopflächenfaktor oder Materialangaben der Außengestaltung.