Fahrradstraßen in Friedrichshain-Kreuzberg

Das Mobilitätsgesetz schreibt den Ausbau von sicherer Radverkehrsinfrastruktur vor. Dazu werden im gesamten Bezirk an den Hauptverkehrsstraßen Radwege verbreitert, neu gebaut und saniert. In den Nebenstraßen werden Fahrradstraßen errichtet. Die Besonderheit an Fahrradstraßen ist, dass der Radverkehr hier Vorrang hat. So wird ein sicherer Platz für Fahrradfahrer*innen geschaffen. Fahrradstraßen führen zu einer Beruhigung des motorisierten Verkehrs. Radfahrende können sich sicher gegenseitig überholen, ein größerer Abstand zu parkenden Fahrzeugen ist möglich und es entstehen weniger Konflikte mit zu Fuß Gehenden. Dafür ist wichtig, dass auf diesen Straßen auch der Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen deutlich reduziert wird. Dafür werden Einbahnstraßen oder Modalfilter einrichtet. So tragen Fahrradstraßen maßgeblich zur Steigerung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer*innen bei. Sie sind ein wesentlicher Baustein im Aufbau eines sicheren Radverkehrsnetzes.

Planungsgrundlagen

Den rechtlichen Rahmen für Radverkehrsprojekte in Berlin bietet das Berliner Mobilitätsgesetz (MobG BE). Dort sind Vorgaben zur Förderung des Radverkehrs formuliert. Diese sind die Grundlage für Radverkehrsprojekte der Bezirke. Weitere Informationen zum Mobilitätsgesetz

Das Mobilitätsgesetz sieht unter anderem einen Radverkehrsplan vor. Dieser definiert Ziele, Schwerpunkte und Maßnahme für einen sicheren und attraktiven Radverkehr in der Stadt. Der Radverkehrsplan wurde unter Beteiligung vielfältiger Akteure erarbeitet. Weitere Informationen zum Radverkehrsplan

Das Radverkehrsnetz erstreckt sich über das gesamte Berliner Stadtgebiet und bildet die Grundlage für den Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur in Berlin. Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg stimmt gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Konkretisierung und Priorisierung der Radverkehrsprojekte ab. Vorrangig werden Straßen neugestaltet, die wichtige Verbindungsachsen darstellen und teilweise bislang gar keine Radinfrastruktur aufweisen oder die vorhandenen Wege in sehr schlechtem Zustand sind. Weitere Informationen zum Radverkehrsnetz

Für die Gestaltung von Fahrradstraßen hat das Land Berlin einen Leitfaden herausgegeben. Dieser dient neben der Ausführungsvorschrift für Geh- und Radwege als Grundlage für die genaue Planung von Fahrradstraßen. Weitere Informationen zum Leitfaden Fahrradstraßen

Aktuelle Projekte

Alexandrinenstraße

Im Straßenzug Brachvogelstraße / Alexandrinenstraße entsteht ab Sommer 2025 auf 1.200 Metern zwischen Blücherstraße und Oranienstraße eine Fahrradstraße mit der Zusatzregelung „Anlieger frei“. Diese ist Teil des Radvorrangnetzes und eine wichtige Nord-Süd-Verbindung für den Radverkehr in Kreuzberg. Durch entgegengesetzte Einbahnstraßen für den Kfz-Verkehr wird der Kfz-Durchgangsverkehr zwischen Blücherstraße und Gitschiner Straße verringert. Zwischen der Gitschiner Straße und der Ritterstraße wird es ebenfalls zur Verkehrsberuhigung eine Einbahnstraßenregelung geben. Dadurch wird es in den Wohnstraßen insgesamt ruhiger und sicherer.

Gärtnerstraße

Voraussichtlich ab 2025 startet die Verlängerung der Fahrradstraße in der Gärtnerstraße zwischen Wühlischstraße und Boxhagener Straße. Ein genauer Baustart steht derzeit noch nicht fest.

Bereits umgesetzte Projekte

In den vergangenen Jahren wurden vielfältige Maßnahmen des Radverkehrs in Friedrichshain-Kreuzberg umgesetzt. Einen Überblick über bereits bestehende Fahrradstraßen finden Sie im Geoportal MeinXhain. Einen Überblick über die aktuellen und verganegenen Maßnahmen finden Sie auf der Seite zu Radverkehr in Friedrichshain-Kreuzberg. Diese stellt neben Fahrradstraßen auch weitere Neubauprojekte für den fließenden Radverkehr dar. Konkrete Informationen zur Fahrradstraße Palisadenstraße – Weidenweg – Rigaer Straße finden Sie auf der dazugehörigen Projektseite.

Häufige Fragen zu Fahrradstraßen

  • Welche Verkehrsregeln gelten in einer Fahrradstraße?

    Die Regeln richten sich nach der geltenden Straßenverkehrsordnung (StVO). Generell ist in Fahrradstraßen nur Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge zugelassen, es sei denn, Zusatzzeichen lassen auch andere Nutzungen zu. In Berlin werden diese Straßen für Anlieger mit Kfz freigegeben.
    Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. Radfahrende müssen sich an eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h halten. Der Radverkehr darf auf Fahrradstraßen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.

  • Was bedeutet „Anlieger frei“?

    Grundlage für die Beschilderung und Verkehrsregelung der Fahrradstraßen in Berlin ist der „Leitfaden für die Umsetzung von Fahrradstraßen“. Demnach sind Fahrradstraßen grundsätzlich mit dem Zusatzzeichen Z 1020-30 (Anlieger frei) auszuschildern, um Anlieger*innen das Befahren der Fahrradstraße mit einem Kfz zu ermöglichen. Im Allgemeinen gilt, dass auf Fahrradstraßen so wenig Kraftverkehr wie möglich stattfinden soll, um sicherzustellen, dass der Radverkehr insgesamt die vorherrschende Verkehrsart bleibt. Ziel der Regelung „Anlieger frei“ sowie weitere begleitende Maßnahmen wie gegenläufige Einbahnstraßen ist es, den Durchgangsverkehr, der oft als sogenannter Schleichverkehr auftritt, zu unterbinden.
    Der Begriff „Anlieger“ ist in der StVO nicht wörtlich definiert. Laut Rechtsprechung werden darunter alle Verkehrsteilnehmer*innen verstanden, die Grundstückseigentümer*innen oder Bewohner*innen einer Straße sind oder Personen, die mit diesen in Beziehung treten wollen. Dementsprechend gelten Personen, die in der betreffenden Straße wohnen, arbeiten, geschäftlich tätig oder Besucher*innen sind, als „Anlieger“.
    Anlieger*in ist eine Person nicht, wenn diese die Straße nur passieren möchte, um zu einer anderen nahegelegenen Straße zu gelangen, oder die Strecke abzukürzen. Die Durchfahrt ist dann ausdrücklich nicht gestattet und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

  • Gehöre ich als Anwohner*in auch zu den „Anliegern“?

    Ja, Anwohner*innen zählen auch dazu.