1. Regionalplanerische Festlegungen
Folgende Darstellungen des Flächennutzungsplans sind als regionalplanerische Festlegungen gekennzeichnet. Diese ersetzen eine gesonderte Regionalplanung. Als Ziele der Raumordnung gekennzeichnete Festlegungen sind durch öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 Raumordnungsgesetz zu beachten.
Z 1.1 Städtische Zentren
(Haupt- und Stadtteilzentren gemäß Symbol Einzelhandelskonzentration – größer 12 mm im Maßstab 1:25.000 –)
Städtische Zentren sind zu erhalten, auszubauen und zu entwickeln. Sie sind zur Stärkung der polyzentrischen Siedlungsstruktur zu integrierten Standorten vorrangig für Kultur, Dienstleistungen, Einzelhandel und Freizeit weiterzuentwickeln.
Z 1.2 Autobahnen und übergeordnete Hauptverkehrsstraßen
(gemäß Signatur im FNP)
Z 1.3 Bahnflächen
(gemäß Signatur im FNP)
Z 1.4 Häfen
(Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Hafen gemäß Signatur im FNP)
Die Netzstruktur und die Flächen der unter 1.2 bis 1.4 aufgeführten Verkehrsanlagen sind zu erhalten und auszubauen.
2. Immissionsschutzregelung
Soweit gewerbliche Bauflächen, Ver- und Entsorgungsanlagen mit gewerblichem Charakter oder stark emittierende Verkehrsstraßen direkt an schutzbedürftige Flächen grenzen, sind in Bebauungsplänen die Bauflächen des Flächennutzungsplans in Gewerbe- und Industriegebiete oder die Baugebiete in sich nach Störungsgrad zu gliedern und/oder soweit erforderlich bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Immissionsschutz festzusetzen. Bei gleicher Schutzwirkung sollen Immissionsschutzanlagen baulicher Art Vorrang vor flächenintensiven Abstandsregelungen haben. Schutzbedürftige Flächen sind:
- Wohnbauflächen, einschließlich aller Flächen für wohnungsbezogene soziale Infrastruktur,
- Gemeinbedarfsflächen mit den Zweckbestimmungen Hochschule und Forschung, Schule, Krankenhaus, Kultur sowie Gemeinbedarfsflächen ohne besondere Zweckbestimmung,
- Freiflächen, mit Ausnahme von Grünzügen, die als Grünverbindungen oder Abstandsflächen dienen.
3. Ermöglichung von Zugänglichkeit
Zur Sicherung der im Flächennutzungsplan dargestellten Vernetzung von Grünflächen sollen Bebauungspläne innerhalb von Flächen für Sportanlagen und Dauerkleingärten öffentlich zu nutzende Durchwegungen festsetzen. Bei der Festsetzung von Sondergebieten für den Wassersport in Bebauungsplänen sind die Belange der Allgemeinheit besonders zu gewichten: insbesondere sollen Gewässerufer öffentlich zugänglich gemacht werden. Gewässer sollen generell langfristig öffentlich zugänglich gemacht werden.
4. Förderung von Doppelnutzungen
Zum sparsamen Umgang mit der Fläche sind auf Standorten für öffentliche Einrichtungen Doppelnutzungen anzustreben. Sportanlagen dienen unabhängig davon, ob sie auf Flächen des Gemeinbedarfs oder auf Grünflächen liegen, der schulischen und außerschulischen Nutzung.