Flächennutzungsplan (FNP)

Flächennutzungsplan

Planungsstand (Zitat): Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 5. Januar 2024 (ABl. S. 5, S. 123).

Der Flächennutzungsplan (FNP) steuert die räumliche Entwicklung der Stadt. Er wird von Senat und Abgeordnetenhaus beschlossen. Durch Änderungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden wird der Plan ständig aktuell gehalten. Der FNP zeigt für das gesamte Stadtgebiet auf, welche Flächen sich für das Wohnen, für Gewerbe oder Zentren eignen bzw. welche Freiflächen dauerhaft erhalten bleiben sollen. Die Flächenkonkurrenzen in Berlin nehmen ständig zu. Mit dem FNP werden die Anforderungen an die begrenzte Fläche der Stadt in eine räumliche Gesamtkonzeption integriert.

  • Aktuelle Fassung des FNP

    PDF-Dokument - Stand: Januar 2024; Größe: 17,8 MB

  • FNP-Legende

    PDF-Dokument (844.4 kB) - Stand: Mai 2023

  • Erläuterung der Darstellungen des FNP

    PDF-Dokument (2.7 MB) - Stand: November 2018

  • Erläuterung zum FNP 1994

    PDF-Dokument (27.9 MB)

Allgemeine Informationen zum Flächennutzungsplan

  • Planungsgrundsätze

    Mit den folgenden strategischen Planungszielen leistet der Berliner Flächennutzungsplan einen wesentlichen Beitrag zur Nutzung der Standortvorteile der Metropole sowie zu einer nachhaltigen und klimagerechten Stadtentwicklung:

    1. Stärkung der Innenentwicklung, urbane Mischung, Qualifizierung des Bestands
    2. Ausgewogene Nutzungsstrukturen in allen Teilräumen der Stadt
    3. Sicherung und verträgliche Ergänzung bestehender Wohnnutzungen im bebauten Stadtgebiet
    4. Förderung von Arbeitsplätzen, insbesondere in Bereichen mit guter öffentlicher Verkehrserschließung
    5. Stärkung des polyzentralen Gefüges der Stadt durch integrierte Entwicklung bestehender Zentren
    6. Freiraumschutz, Sicherung von Grünflächen, Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
    7. Sicherung von übergeordneten Gemeinbedarfsstandorten
    8. Stadt der kurzen Wege; Stärkung der öffentlichen Verkehrsmittel, stadtverträgliche Integration des Wirtschaftsverkehrs
  • Textliche Darstellung

    1. Regionalplanerische Festlegungen

    Folgende Darstellungen des Flächennutzungsplans sind als regionalplanerische Festlegungen gekennzeichnet. Diese ersetzen eine gesonderte Regionalplanung. Als Ziele der Raumordnung gekennzeichnete Festlegungen sind durch öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 Raumordnungsgesetz zu beachten.

    Z 1.1 Städtische Zentren

    (Haupt- und Stadtteilzentren gemäß Symbol Einzelhandelskonzentration – größer 12 mm im Maßstab 1:25.000 –)
    Städtische Zentren sind zu erhalten, auszubauen und zu entwickeln. Sie sind zur Stärkung der polyzentrischen Siedlungsstruktur zu integrierten Standorten vorrangig für Kultur, Dienstleistungen, Einzelhandel und Freizeit weiterzuentwickeln.

    Z 1.2 Autobahnen und übergeordnete Hauptverkehrsstraßen

    (gemäß Signatur im FNP)

    Z 1.3 Bahnflächen

    (gemäß Signatur im FNP)

    Z 1.4 Häfen

    (Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Hafen gemäß Signatur im FNP)

    Die Netzstruktur und die Flächen der unter 1.2 bis 1.4 aufgeführten Verkehrsanlagen sind zu erhalten und auszubauen.

    2. Immissionsschutzregelung

    Soweit gewerbliche Bauflächen, Ver- und Entsorgungsanlagen mit gewerblichem Charakter oder stark emittierende Verkehrsstraßen direkt an schutzbedürftige Flächen grenzen, sind in Bebauungsplänen die Bauflächen des Flächennutzungsplans in Gewerbe- und Industriegebiete oder die Baugebiete in sich nach Störungsgrad zu gliedern und/oder soweit erforderlich bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Immissionsschutz festzusetzen. Bei gleicher Schutzwirkung sollen Immissionsschutzanlagen baulicher Art Vorrang vor flächenintensiven Abstandsregelungen haben. Schutzbedürftige Flächen sind:
    • Wohnbauflächen, einschließlich aller Flächen für wohnungsbezogene soziale Infrastruktur,
    • Gemeinbedarfsflächen mit den Zweckbestimmungen Hochschule und Forschung, Schule, Krankenhaus, Kultur sowie Gemeinbedarfsflächen ohne besondere Zweckbestimmung,
    • Freiflächen, mit Ausnahme von Grünzügen, die als Grünverbindungen oder Abstandsflächen dienen.

    3. Ermöglichung von Zugänglichkeit

    Zur Sicherung der im Flächennutzungsplan dargestellten Vernetzung von Grünflächen sollen Bebauungspläne innerhalb von Flächen für Sportanlagen und Dauerkleingärten öffentlich zu nutzende Durchwegungen festsetzen. Bei der Festsetzung von Sondergebieten für den Wassersport in Bebauungsplänen sind die Belange der Allgemeinheit besonders zu gewichten: insbesondere sollen Gewässerufer öffentlich zugänglich gemacht werden. Gewässer sollen generell langfristig öffentlich zugänglich gemacht werden.

    4. Förderung von Doppelnutzungen

    Zum sparsamen Umgang mit der Fläche sind auf Standorten für öffentliche Einrichtungen Doppelnutzungen anzustreben. Sportanlagen dienen unabhängig davon, ob sie auf Flächen des Gemeinbedarfs oder auf Grünflächen liegen, der schulischen und außerschulischen Nutzung.

  • FNP als Regionalplan

    Der Berliner Flächennutzungsplan mit seinen regionalplanerisch bedeutsamen Darstellungen ist die Bezugsebene zu den fünf Regionalplänen in Brandenburg. Für den Stadtstaat Berlin übernimmt der FNP somit zugleich die Funktion der Regionalplanung. Die FNP-Darstellungen zu Bahnflächen, Häfen, übergeordneten Hauptverkehrsstraße und Autobahnen sowie städtischen Zentren unterliegen als regionalplanerische Festlegungen einer besonderen Beachtungspflicht. Die Regionalplanung ergänzt und konkretisiert die Rahmensetzungen der gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg.

  • Verhältnis zum Landschaftsprogramm

    Das Landschaftsprogramm (LaPro) einschließlich Artenschutzprogramm ist der strategische Planungsansatz der Landschaftsplanung auf gesamtstädtischer Ebene. Es regelt und begründet die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und stellt diese in Abstimmung mit dem Flächennutzungsplan in einem flächendeckenden Planwerk dar.

    Landschaftsprogramm und Flächennutzungsplan sind aufeinander bezogen und ergänzen sich. Die aus Entwicklungszielen abgeleiteten und auf die vorhandenen Nutzungen bezogenen Maßnahmen des Entwicklungsprogramms formulieren die gesamtstädtischen Grundsätze für die Abwägung der umweltschützenden Belange gem. § 1 a BauGB. Bei naturschutzrechtlichen Eingriffen, die nicht am Ort des Eingriffs ausgeglichen werden können oder sollen, sind für die Maßnahmen des Ausgleichs die prioritären Räume der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption des Landschaftsprogramms zu berücksichtigen.

  • Grundsätze für die Entwicklung von Bebauungsplänen

    Die Entwicklungsgrundsätze bilden den Handlungsrahmen als Konkretisierung der Planungsgrundzüge des FNP. Sie sind selbst nicht Darstellungen des Plans, sondern verwaltungsinterne Richtlinien zur Handhabung des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB mit Selbstbindungscharakter für die Verwaltung.

    1. Aus den Bauflächen des Flächennutzungsplans können die ihnen zugeordneten Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Andere Baugebiete und andere Flächen (u.a. Grünflächen) kleiner als drei Hektar (ha) sowie lokale Einrichtungen oder Anlagen des Gemeinbedarfs und der Ver- und Entsorgung mit lokaler Bedeutung können entwickelt werden, wenn Funktionen und Wertigkeit der Baufläche sowie die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben (z.B. Entwicklung von Gewerbegebieten kleiner als 3 ha aus dargestellter Wohnbaufläche). Die Sätze 1 und 2 gelten für Gemeinbedarfsflächen entsprechend.
    2. Aus Sonderbauflächen – Hauptstadtfunktionen (H) – können unter Beachtung des Vorrangs der Hauptstadtfunktionen und auf dafür geeigneten Teilflächen im Einvernehmen mit dem Bund auch Wohn- und Mischnutzungen entwickelt werden (Förderung der Nutzungsmischung).
    3. Die Geschossflächenzahlen der Wohnbauflächen geben Obergrenzen an. Sie sollen auch in Wohnbauflächen größer als 3 ha unterschritten werden, wenn der Charakter und die Struktur der Wohnbaufläche dies erfordern. Eine Überschreitung der Geschossflächenzahl in Wohnbauflächen größer 3 ha ist zulässig, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.
    4. Wochenendhausgebiete, auch größer als 3 ha, können aus Wohnbauflächen W 4 entwickelt werden, wenn landschaftsräumliche Bezüge und städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.
    5. Sondergebiete für den Wassersport und Campingplatzgebiete können dort entwickelt werden, wo der Flächennutzungsplan entsprechende Lagesymbole (Wassersport, Camping) darstellt. In diesen Bereichen können auch weitere Sondergebiete, die der Erholung dienen, entwickelt werden, soweit sie einen funktionalen Bezug zu Wassersport oder Camping haben. Untergeordnete Standorte (Einzelstandorte) für Wassersport und Camping können im Einzelfall in Bebauungsplänen dort festgesetzt werden, wo die Vereinbarkeit mit der Umgebung gewährleistet ist.
    6. Aus Frei- und Grünflächen können grundsätzlich keine Baugebiete und andere bauliche Nutzungen entwickelt werden (davon ausgenommen sind untergeordnete Grenzkorrekturen). Ausnahmsweise können untergeordnete Flächen für den Gemeinbedarf entwickelt werden, die angrenzenden Wohnbauflächen zugeordnet sind (z.B. Kindertagesstätte in Kleingartenfläche). Über die planungsrechtliche Sicherung vorhandener baulicher Anlagen auf Flächen kleiner 3 ha mit örtlicher Bedeutung ist auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu entscheiden. Funktionale Ergänzungsnutzungen zur vorhandenen baulichen Anlage können entwickelt werden, wenn sie im Verhältnis zur vorhandenen baulichen Anlage angemessen sind und die Funktion der Grün- und Freiflächen gewahrt bleibt.
    7. Auf dargestellten Standorten für ungedeckte Sportanlagen können im Bebauungsplan bauliche Anlagen, die mit der Zweckbestimmung im Einklang stehen, festgesetzt werden, wenn die Vereinbarkeit mit der Umgebung gewährleistet ist.
    8. Aus gewerblichen Bauflächen sind grundsätzlich nur Gewerbe- oder Industriegebiete zu entwickeln (davon ausgenommen sind untergeordnete Grenzkorrekturen). In besonders begründeten Einzelfällen können auch Mischnutzungen, Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen oder Sondergebiete für großflächige Einzelhandelseinrichtungen – auch größer als 3 ha – entsprechend ihrem Störgrad entwickelt werden, wenn negative stadtstrukturelle Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Zentrenstruktur nicht zu erwarten sind.

Themenkarten zum Flächennutzungsplan

Themenkarten zum Flächennutzungsplan enthalten ergänzende Planungshinweise zu wichtigen Fachthemen, die sich innerhalb der Darstellungssystematik des FNP nicht abbilden lassen. Durch die Überlagerung des FNP mit Informationen aus Fachplänen oder Verordnungen können funktionale Zusammenhänge besser verdeutlicht werden. Die Form der Präsentation der Themenkarten dient der Übersichtlichkeit und gibt Hinweise für die nachfolgenden Planungsebenen. Detaillierte Erläuterungen und flächenscharfe Abgrenzungen sind den einzelnen Fachplänen oder Verordnungen zu entnehmen.

  • Themenkarte Straßenbahn

    PDF-Dokument (6.8 MB)

  • Themenkarte Schienengebundener Nahverkehr

    PDF-Dokument (6.2 MB)

  • Themenkarte Überschwemmungsgebiete

    PDF-Dokument (8.2 MB)