Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ist ein Instrument des besonderen Städtebaurechts (§ 165 Baugesetzbuch), mit dem die Entwicklung eines Gebiets durch die jeweils zuständige Behörde (hier Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen) vollzogen wird. Besonders ist, dass es sich hierbei um ein umfangreiches Städtebauvorhaben zum Wohl der Allgemeinheit handeln muss, bei dem ein Eingriff in private Eigentumsrechte erforderlich wird.
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Referat II W, Wohnungsbauprojekte – äußere Stadt
Anne Rahm