Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ist ein Instrument des besonderen Städtebaurechts (§ 165 Baugesetzbuch), mit dem die Entwicklung eines Gebiets durch die jeweils zuständige Behörde (hier Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen) vollzogen wird. Besonders ist, dass es sich hierbei um ein umfangreiches Städtebauvorhaben zum Wohl der Allgemeinheit handeln muss, bei dem ein Eingriff in private Eigentumsrechte erforderlich wird.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Sicheres Wohnen – AöR und das Landesdenkmalamt sind zur Zeit nicht per E-Mail zu erreichen. Bitte wenden Sie sich bei Terminangelegenheiten und dringenden Anliegen telefonisch an die jeweiligen Ansprechpersonen. Die Rufnummern finden Sie auf den Projektseiten.
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Referat II W, Wohnungsbauprojekte – äußere Stadt
Anne Rahm