Drucksache - DS/1242/V  

 
 
Betreff: Genehmigungspraxis bei Clubs
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Juda, UlrikeJuda, Ulrike
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
27.03.2019 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Inwieweit greift das Bezirksamt, genauer das Umwelt- und Naturschutzamt, in seiner Genehmigungspraxis einer vermeintlich zu erwartenden Änderung in der Veranstaltungslärmverordnung durch die Senatsverwaltung vor?

 

  1. In welchen Clubs wurde der Betrieb im Vorgriff auf eine neue Veranstaltungslärmverordnung bereits eingeschränkt bzw. eine Einschränkung angekündigt?

 

  1. Welche Interessen und konkreten Ziele verfolgt das Bezirksamt im Rahmen der Erarbeitung einer neuen Veranstaltungslärmverordnung auf Landesebene?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Bezirksstadträtin für Finanzen, Umwelt,

Kultur und Weiterbildung

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Inwieweit greift das Bezirksamt, genauer das Umwelt- und Naturschutzamt, in seiner Genehmigungspraxis einer vermeintlich zu erwartenden Änderung in der Veranstaltungslärmverordnung durch die Senatsverwaltung vor?

 

Das Bezirksamt greift keiner in der Zukunft geltenden Bestimmung vor.

 

Der Regelbetrieb von Clubs wird nicht von der Veranstaltungslärm-Verordnung erfasst. Lediglich wenn Clubs über den Regelbetrieb hinaus zusätzliche Veranstaltungen (z.B. Freiluft-Konzerte) planen, stellen sie einen entsprechenden Antrag beim Umwelt- und Naturschutzamt. Das Umwelt- und Naturschutzamt bescheidet den Antrag nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen und technischen Regelwerken. Einen Vorgriff auf etwa in der Zukunft geltende Bestimmungen findet nicht statt.

 

Die Veranstaltungslärm-Verordnung konkretisiert die §§ 7 und 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin. Danach bedürfen öffentliche Veranstaltungen im Freien einer Genehmigung, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Die zuständige Behörde kann für öffentliche Veranstaltungen im Freien auf Antrag widerruflich eine Genehmigung erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist. Genehmigungen sollen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

 

 

  1. In welchen Clubs wurde der Betrieb im Vorgriff auf eine neue Veranstaltungslärmverordnung bereits eingeschränkt bzw. eine Einschränkung angekündigt?

 

Im Vorgriff auf eine neue Veranstaltungslärm-Verordnung wurde keinem Club der Betrieb eingeschränkt. Zum einen geht es bei der Veranstaltungslärm-Verordnung nicht um den Regelbetrieb, sondern um zusätzliche Veranstaltungen. Zum anderen findet ein Vorgriff auf etwa in der Zukunft geltende Bestimmungen nicht statt (siehe Antwort zu 1.).

 

Eine erteilte Genehmigung nach der Veranstaltungslärm-Verordnung verschafft keinen Besitzstand dahingehend, dass die gleiche oder ähnliche Veranstaltung im nächsten Jahr zu den gleichen Bedingungen wieder erteilt wird. Zum einen besteht kein Anspruch darauf, dass überhaupt eine Genehmigung erteilt wird, da die Behörde kraft Gesetzes die Genehmigung erteilen kann, aber nicht muss. Zum anderen können sich die konkreten Umstände ändern. Zum Beispiel können neue schutzbedürftige Räume entstehen, die näher an der Veranstaltungsstätte liegen. Die Veranstaltungslärm-Verordnung begrenzt die Gesamtzeit an störenden Veranstaltungen, die an einem schutzbedürftigen Ort zumutbar sind. Daher kann es sein, dass einer Veranstaltung, die in einem Jahr durchgeführt werden konnte, im anderen Jahr wegen Unzumutbarkeit die Genehmigung versagt werden muss bzw. strengere Nebenbestimmungen auferlegt werden müssen.

 

Einige Clubs, konkret der „Holzmarkt“ und das „Sage“, wurden im Januar bzw. Februar 2019  über durch das Umwelt- und Naturschutzamt beabsichtigte Änderungen bei der Ausübung des Ermessens für Genehmigungen von künftigen Open Air-Veranstaltungen informiert. Danach sollen störende Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen mit darauffolgenden Werktagen zeitlich anders reguliert werden, als im Vorjahr. Es geht hierbei ausschließlich um den Abwägungsprozess zwischen den berechtigten Lärmschutzinteressen unbeteiligter Dritter (Anwohner*innen), dem öffentlichen Interesse sowie dem Interesse der Veranstalter. Zu berücksichtigen war hierbei die in 2019 heranrückende Wohnbebauung an die Veranstaltungsorte.

 

 

  1. Welche Interessen und konkreten Ziele verfolgt das Bezirksamt im Rahmen der Erarbeitung einer neuen Veranstaltungslärmverordnung auf Landesebene?

 

Nach Informationen des Bezirksamts plant die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz die Veranstaltungslärm-Verordnung zu novellieren. Insbesondere soll es einen verbesserten Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor tieffrequenten Geräuschen (Bässen) geben. Konkrete Einzelheiten sind noch nicht bekannt. Das Bezirksamt wird sich, wenn es denn in den zuständigen Gremien (z.B. RdB) zu Mitwirkungsprozessen kommt, zu den dann konkret vorliegenden Vorschlägen positionieren.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Clara Herrmann

Bezirksstadträtin

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Postanschrift

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Postfach 35 07 01
10216 Berlin

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht Behindertenparkplatz Fahrstuhl WC nach DIN 18024

Barrierefreiheit Erläuterung der Symbole

Mehr Hinweise zur Barrierefreiheit bekommen Sie über folgende Datenbanken: