Drucksache - DS/1106/V  

 
 
Betreff: Schutz der Mieter*innenstruktur der Karl-Marx-Allee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEstellv. Vorsteherin
Verfasser:Amiri, RezaSommer-Wetter, Regine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
   Beteiligt:B'90 Die Grünen
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
30.01.2019 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Vorberatung
20.02.2019 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (StadtBW) ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
27.02.2019 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
28.04.2021 
Öffentliche Sitzung als Hybrid-Sitzung oder Video-/Telefonkonferenz der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)     

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag_Schutz der Mieter_innenstruktur KMA  
Anlage zur VzK DS/1106/V  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, unverzüglich ein Grobscreening für die Bereiche der Karl-Marx-Allee und Frankfurter Allee zwischen Strausberger Platz und Proskauer Straße durchzuführen, um zu prüfen, ob die Voraussetzung für einen Aufstellungsbeschluss für ein soziales Erhaltungsgebiet (Milieuschutzgebiet) nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegen. Ergibt das Grobscreening, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, so ist umgehend ein Aufstellungsbeschluss für eine soziale Erhaltungsverordnung zu fassen und ein vertiefendes Gutachten zur Begründung der angestrebten Festsetzung des Milieuschutzgebietes zu beauftragen.

 


 

Begründung:

 

Die Karl-Marx-Allee ist ein herausragendes Zeugnis der Nachkriegsarchitektur. Im Sommer 2018 wurden Teile der Karl-Marx-Allee, Frankfurter Allee sowie deren Umgebung, aufgrund Ihrer städtebaulichen Eigenart und der stadthistorischen Bedeutung, als städtebauliches Erhaltungsgebiet gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgewiesen. Dadurch können Baumaßnahmen untersagt werden, die den Charakter und das Aussehen des Gebietes stark verändern würden.


Die Karl-Marx-Allee ist außerdem geprägt durch eine vielfältige Mieter*innenstruktur aus Älteren, Familien und jungen Berufstätigen. Diese soziale Zusammensetzung ist durch die Ankäufe ganzer Blöcke bzw. größerer Wohnungsbestände durch Immobiliengesellschaften, die für Mieterhöhungen und Verdrängung von Mieter*innen berüchtigt sind, bedroht.

 

In sozialen Erhaltungsgebieten besteht u.a. ein gesetzliches Vorkaufsrecht r den Bezirk, um die Bevölkerungsstruktur zu schützen. Auch die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ist in “Milieuschutzgebieten” nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfähig.

 

 

BVV 30.01.2019

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

 

 

StadtBW 20.02.2019

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, unverzüglich ein Grobscreening für die Bereiche der Karl-Marx-Allee und Frankfurter Allee zwischen Strausberger Platz und Proskauer Straße durchzuführen, um zu prüfen, ob die Voraussetzung für einen Aufstellungsbeschluss für ein soziales Erhaltungsgebiet (Milieuschutzgebiet) nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegen. Ergibt das Grobscreening, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, so ist umgehend ein Aufstellungsbeschluss für eine soziale Erhaltungsverordnung zu fassen und ein vertiefendes Gutachten zur Begründung der angestrebten Festsetzung des Milieuschutzgebietes zu beauftragen.

 

 

BVV 27.02.2019

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, unverzüglich ein Grobscreening für die Bereiche der Karl-Marx-Allee und Frankfurter Allee zwischen Strausberger Platz und Proskauer Straße durchzuführen, um zu prüfen, ob die Voraussetzung für einen Aufstellungsbeschluss für ein soziales Erhaltungsgebiet (Milieuschutzgebiet) nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegen. Ergibt das Grobscreening, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, so ist umgehend ein Aufstellungsbeschluss für eine soziale Erhaltungsverordnung zu fassen und ein vertiefendes Gutachten zur Begründung der angestrebten Festsetzung des Milieuschutzgebietes zu beauftragen.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

 

BVV 28.04.2021

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

 
 

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