Drucksache - DS/1023/V  

 
 
Betreff: Ausstellungspraxis von Abgeschlossenheitsbescheinigung in Milieuschutzgebieten anpassen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenVorsteherin
Verfasser:Schwarze, JulianJaath, Kristine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
28.11.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
05.12.2018 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
12.12.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, das Verfahren zur Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigung in sozialen Erhaltungssatzungsgebieten (Milieuschutzgebieten) anzupassen. Zukünftig sollen Abgeschlossenheitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Änderungen am Bestandsgebäude (z.B. Umbauten) erst dann erteilt werden, wenn eine erhaltungsrechtliche Genehmigung vorliegt. Insbesondere sollen:

 

1. Bei Baumaßnahmen, die nach den jeweils geltenden Vorschriften der Bauordnung Berlin nicht baugenehmigungspflichtig sind, die Abgeschlossenheitsbescheinigungen erst erteilt werden, wenn die nötige erhaltungsrechtliche Genehmigung für die geplanten Änderungen vom zuständigen Fachbereich erteilt wurde.

 

2. Bei Baumaßnahmen, die nach den jeweils geltenden Vorschriften der Bauordnung Berlin baugenehmigungspflichtig sind, die Abgeschlossenheitsbescheinigungen erst erteilt werden, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde. Dabei soll bei Fehlen der erhaltungsrechtlichen Genehmigung die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresse aus Gründen der Verfahrensökonomie solange zurückgestellt wird, bis die erhaltensrechtliche Genehmigungsfähigkeit eventuell notwendiger Umbauten und bzw. oder die Genehmigungsfähigkeit der Aufteilung in Sondereigentum geprüft wurde. Wird die erforderliche erhaltensrechtliche Genehmigung versagt, entfällt das Sachbescheidungsinteresse für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung endgültig.

 

 

Begründung:

 

Die bisherige Praxis ermöglichte es, die Abgeschlossenheit auch bei noch zu realisierenden Planungen zu bescheinigen, unabhängig davon, ob diese nach dem sozialen Erhaltungsrecht genehmigungsfähig sind oder nicht. Eine juristische Neubewertung kommt nun zu dem Schluss, dass hier erweiterte Handlungsoptionen für die Bezirke bestehen. Demnach kann die Abgeschlossenheitsbescheinigung nun erst dann erteilt werden, wenn das Projekt mit den Zielen der Erhaltungssatzung in Einklang gebracht werden kann und eine entsprechende erhaltungsrechtliche Genehmigung vorliegt. Somit wird der Milieuschutz im Punkt der Erteilung von sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung gesrkt, was insbesondere im Rahmen verschärfter Bedingungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt wichtig ist.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

 

 

StadtBW 05.12.2018

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, das Verfahren zur Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigung in sozialen Erhaltungssatzungsgebieten (Milieuschutzgebieten) anzupassen. Zukünftig sollen Abgeschlossenheitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Änderungen am Bestandsgebäude (z.B. Umbauten) erst dann erteilt werden, wenn eine erhaltungsrechtliche Genehmigung vorliegt. Insbesondere sollen:

 

1. Bei Baumaßnahmen, die nach den jeweils geltenden Vorschriften der Bauordnung Berlin nicht baugenehmigungspflichtig sind, die Abgeschlossenheitsbescheinigungen erst erteilt werden, wenn die nötige erhaltungsrechtliche Genehmigung für die geplanten Änderungen vom zuständigen Fachbereich erteilt wurde.

 

2. Bei Baumaßnahmen, die nach den jeweils geltenden Vorschriften der Bauordnung Berlin baugenehmigungspflichtig sind, die Abgeschlossenheitsbescheinigungen erst erteilt werden, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde. Dabei soll bei Fehlen der erhaltungsrechtlichen Genehmigung die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresse aus Gründen der Verfahrensökonomie solange zurückgestellt wird, bis die erhaltensrechtliche Genehmigungsfähigkeit eventuell notwendiger Umbauten und bzw. oder die Genehmigungsfähigkeit der Aufteilung in Sondereigentum geprüft wurde. Wird die erforderliche erhaltensrechtliche Genehmigung versagt, entfällt das Sachbescheidungsinteresse für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung endgültig.

 

 

BVV 12.12.2018

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, das Verfahren zur Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigung in sozialen Erhaltungssatzungsgebieten (Milieuschutzgebieten) anzupassen. Zukünftig sollen Abgeschlossenheitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Änderungen am Bestandsgebäude (z.B. Umbauten) erst dann erteilt werden, wenn eine erhaltungsrechtliche Genehmigung vorliegt. Insbesondere sollen:

 

1. Bei Baumaßnahmen, die nach den jeweils geltenden Vorschriften der Bauordnung Berlin nicht baugenehmigungspflichtig sind, die Abgeschlossenheitsbescheinigungen erst erteilt werden, wenn die nötige erhaltungsrechtliche Genehmigung für die geplanten Änderungen vom zuständigen Fachbereich erteilt wurde.

 

2. Bei Baumaßnahmen, die nach den jeweils geltenden Vorschriften der Bauordnung Berlin baugenehmigungspflichtig sind, die Abgeschlossenheitsbescheinigungen erst erteilt werden, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde. Dabei soll bei Fehlen der erhaltungsrechtlichen Genehmigung die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresse aus Gründen der Verfahrensökonomie solange zurückgestellt wird, bis die erhaltensrechtliche Genehmigungsfähigkeit eventuell notwendiger Umbauten und bzw. oder die Genehmigungsfähigkeit der Aufteilung in Sondereigentum geprüft wurde. Wird die erforderliche erhaltensrechtliche Genehmigung versagt, entfällt das Sachbescheidungsinteresse für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung endgültig.

 

 
 

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