Drucksache - DS/0967/V  

 
 
Betreff: Sondernutzung von Straßenland wegen Filmarbeiten im Bezirk
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Leese-Hehmke, AnitaLeese-Hehmke, Anita
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
26.09.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wo fanden bisher im Jahr 2018 Filmarbeiten im öffentlichen Straßenland statt, auf Grund derer Halteverbote und/oder Einschränkungen für Fußnger/innen und Radfahrer/innen erfolgten?
     
  2. Werden solche Sondernutzungen grundsätzlich genehmigt, unabhängig vom Umfang und Wiederholung der Einschränkungen für andere Verkehrsteilnehmer/innen und/oder Anwohner/innen?
     
  3. lt es das Bezirksamt für verhältnismäßig, dass Filmarbeiten zu derart umfangreichen Einschränkungen führen, wie zuletzt im Kiez rund um die westliche Grünberger Straße im August 2018 (mehrtägiges, großflächiges Halteverbot)?
     

Nachfragen:

 

  1. Ist die Wirtschaftlichkeit solcher Maßnahmen/Erlaubnisse gegeben, d.h. übersteigen die eingenommenen Sondernutzungsgebühren die entgangenen Einnahmen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung?
     
  2. Welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt, um die Anwohner/innen bei zukünftigen Filmaufnahmen vor Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu beteiligen und vor Belastungen und Einschränkungen zu schützen?

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management                                                Bezirksstadtrat                                                                                                                                    

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Wo fanden bisher im Jahr 2018 Filmarbeiten im öffentlichen Straßenland statt, auf Grund derer Halteverbote und/oder Einschränkungen für Fußnger/innen und Radfahrer/innen erfolgten?

 

In 2018 wurden bis jetzt 291 Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Eine Liste der registrierten Drehorte ist angefügt. Es ist anzumerken, dass nur der Hauptdrehort benannt ist und nicht alle in die jeweilige Erlaubnis einbezogenen Straßen.

Die Verkehrslenkung Berlin -als die Filmdreharbeiten anordnende Behörde- war zur Abfrage von Anordnungsdaten nicht erreichbar.

 

  1. Werden solche Sondernutzungen grundsätzlich genehmigt, unabhängig vom Umfang und Wiederholung der Einschränkungen für andere Verkehrsteilnehmer/innen und/oder Anwohner/innen?

 

Erste Anlaufstelle für Filmproduktionen im öffentlichen Raum in Berlin ist das „Filmbüro“ bei der Verkehrslenkung Berlin (VLB).

Die Verkehrslenkung Berlin ordnet Verkehrsmaßnahmen nach der StVO im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten auf öffentlichem Gelände als zentral zuständige Behörde für Berlin an.

 

Es gibt keine gesetzlich fixierte Obergrenze von Filmdrehtagen in Berlin. Die Grenze bilden hier nachvollziehbare Konzentrationen von Verkehrsmaßnahmen für einschlägige Zwecke, die zu unzumutbaren Verkehrsbeeinträchtigungen der Anwohnerschaft bzw. der Gewerbetreibenden  Anlass geben.  Dies muss im Einzelfall bewertet werden.

Die zuständigen Behörden sind sich bewusst, dass Filmdreharbeiten auf Straßenland wegen der damit verbunden Nutzungseinschränkungen zu teilweise auch durchaus erheblichen Belästigungen der Anwohner führen können. Man ist deshalb bemüht, derartige Einschränkungen zu Lasten der Anwohner und sonstiger Verkehrsteilnehmer auf ein Minimum zu beschränken. Anderseits entspricht es dem ausdrücklichen Wunsch des Senats, gerade Filmaufnahmen im Straßenraum weitgehend zu unterstützen, um dem Bild einer weltoffenen Kulturmetropole gerecht zu werden.

In diesem Spannungsfeld bewegt sich die zuständige Straßenverkehrsbehörde, wenn es darum geht, durch Anordnungen von Verkehrszeichen Straßen teilweise zu sperren und Parkmöglichkeiten einzuschränken.

Wir als Bezirk gehen davon aus, dass die Verkehrslenkung Berlin in jedem einzelnen Fall eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Interessensphären vornimmt, bevor verkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden.

 

Das möglicherweise Beeinträchtigungen für Verkehrsteilnehmer, Anwohner und Gewerbetreibende einhergehen, ist leider nicht immer zu umgehen.

Die Verkehrslenkung Berlin ist jedoch stets bemüht, in Zusammenarbeit mit den Straßenverkehrsbehörden, Ordnungsämtern und Polizeidienststellen Härten möglichst zu vermeiden und im Vorfeld entsprechende Auflagen zu erteilen.

Es sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass nach der bundesweit geltenden Rechtslage kein Fahrzeugbesitzer einen Anspruch auf einen Parkplatz in fußläufiger Entfernung zu seinem Betriebssitz oder Wohnort hat. Eine Ausnahme besteht hierbei lediglich für schwerbehinderte Fahrzeughalter mit nachgewiesener außergewöhnlicher Gehbehinderung, für die ggf. ein spezieller Parkplatz eingerichtet werden kann.

Für Filmdreharbeiten, wie auch für andere Zwecke z.B. für Umzüge, Anlieferungen, Containeraufstellungen u.v.m.  gilt in Berlin eine 72 Stundenfrist zwischen der Aufstellung und dem Inkrafttreten der temporär aufgestellten  Haltverbotszeichen. Dies ist mehrfach durch das Verwaltungsgericht Berlin als ausreichende Vorlaufzeit bestätigt worden.

Die Antragsteller werden von der VLB beauflagt, die Anlieger bzw. Gewerbetreibenden mit einer entsprechenden Information über die bevorstehenden Dreharbeiten und die Dimension zu versorgen:  Ein Ansprechpartner vor Ort ist zu benennen, ggfs. ist auch auf zur Verfügung stehende Ausweich-Parkflächen hinzuweisen. In der Regel erfolgt dies durch Verteilung der Anwohnerinfo in Briefkästen bzw. per Aushang zeitnah vor der Dreharbeit.

Ggf. Auflagen zur Anwohnerinformation bei Lärmausnahmezulassungen des Umweltamts  für Dreharbeiten:  Die nächstgelegene Anwohnerschaft ist rechtzeitig, in der Regel spätestens 3 Tage vor Beginn der Dreharbeiten in geeigneter Form (z. B. durch Zettelanschläge oder Hauswurfsendungen) von Ort, Zeit und Art des zugelassenen Vorhabens zu unterrichten und um Verständnis für etwaige Ruhestörungen bzw. Belästigungen durch Beleuchtung zu bitten. In dieser Vorankündigung ist vom Antragsteller bzw. dessen Beauftragten auf diese Ausnahmezulassung hinzuweisen. In der Vorankündigung ist darüber hinaus zum Zwecke der Gewährleistung schnellstmöglicher Abhilfe deutlich eine Telefonnummer anzugeben, unter der während des gesamten zugelassenen Vorhabens etwaige Lärmbeschwerden vorgebracht werden können.

 

  1. lt es das Bezirksamt für verhältnismäßig, dass Filmarbeiten zu derart umfangreichen Einschränkungen führen, wie zuletzt im Kiez rund um die westliche Grünberger Straße im August 2018 (mehrtägiges, großflächiges Halteverbot)?

 

Die Verhältnismäßigkeit steht oft in Relation zur Größe der Produktion. Werden z.B. Unfälle gedreht, ist mehr Platz für Spielort und Vorhalten von Technik und Filmcrew erforderlich. Die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde meldet im Anhörungsverfahren zu Dreharbeiten oft Einwände an, über deren Beachtung oder Außerachtlassung dann die VLB nach ihrem Ermessen entscheidet.

 

 

Nachfragen:

 

  1. Ist die Wirtschaftlichkeit solcher Maßnahmen/Erlaubnisse gegeben, d.h. übersteigen die eingenommenen Sondernutzungsgebühren die entgangenen Einnahmen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung?

 

Nach der berlinweit geltenden Sondernutzungsgebührenverordnung fallen pro Drehtag und Drehort auf Straßenland 65,00 Euro Sondernutzungsgebühren an. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 Euro erhoben.

 

Für  evtl. zusätzlich erforderliche Lärmausnahmezulassungen nach § 10 LImSchG Bln werden durch die Umweltämter Gebühren nach den Tarifstellen 2020a (Gebührenrahmen von 95,00 bis 1.530,00 €) oder 2021a (Gebührenrahmen von 60,00 bis 1.200,00 €) der  Umweltschutzgebührenordnung (UGebO) erhoben. Im Durchschnitt beträgt die Gebührenhöhe 200,00 € pro Drehtag.

 

Das Verhältnis zwischen Sondernutzungsgebühren und entgangenen Einnahmen in der Parkraumbewirtschaftung ist stark vom Einzelfall abhängig und lässt sich nicht verallgemeinern. Sowohl die räumliche Ausdehnung von Drehflächen und Haltverbotsbereichen als auch die Nutzungsintensität der jeweiligen Parkflächen bestimmen das Ergebnis. Den Sondernutzungsgebühren stehen in Bereichen mit Parkraumbewirtschaftung 1,00 € Parkgebühren pro Stunde und Fahrzeug gegenüber.

 

  1. Welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt, um die Anwohner/innen bei zukünftigen Filmaufnahmen vor Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu beteiligen und vor Belastungen und Einschränkungen zu schützen?

 

Hinsichtlich möglicher Belästigungen ist eine Abwägung zwischen den Anwohnerinteressen, den Interessen der Antragsteller und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen. Filmaufnahmen haben eine sehr hohe stadtpolitische und kulturelle Bedeutung für Berlin. Eine Beteiligung der Anwohner*innen  im Einzelfall ist aus sachlichen und zeitlichen Gründen nicht möglich.

Eine Informationspflicht der Anlieger / Gewerbetreibenden wird den antragstellenden Unternehmen wie bereits unter 2. genannt von der VLB auferlegt. Grundsätzlich besteht über regionale Beschwerdelagen ein Austausch zwischen dem Ordnungsamt und der Verkehrslenkung Berlin.
 

Es wird von der Verkehrslenkung ausdrücklich empfohlen, Beschwerden direkt an diese zu senden. Schriftliche Beschwerden werden bei der Genehmigungspraxis der VLB berücksichtigt.

 

Freundliche Grüße

 

 

Florian Schmidt

 

 
 

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