Drucksache - DS/0462/V  

 
 
Betreff: Ausübung Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der Zossener Straße 18
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Amiri, RezaAmiri, Reza
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
20.09.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.)    Welche Gründe haben nach Ansicht des Bezirksamts dazu geführt, dass die WBM - trotz ursprünglicher Absage das Wohnhaus in der Zossener Straße 18 gekauft hat?

 

2.)    Welche (freiwilligen) Verpflichtungen sind die Mieter*innen des Wohnhauses in der Zossener Straße 18 genau eingegangen, um doch noch einen Kauf des Wohnhauses durch die WBM zu erreichen?

 

3.)    Was versteht das Bezirksamt unter „leichten, sozialverträglichen Mieterhöhungen“?

 

 

Nachfragen:

 

1.)    Welche Risiken sieht das Bezirksamt, wenn sich die Praxis durchsetzen sollte, dass Mieter*innen sog. freiwillige Verpflichtungen eingehen, um bspw. den Nettokaltmietenfaktor zu senken?

 

2.)    Was passiert, wenn (Bestands-)Mieter*innen keine freiwilligen                       (Selbst-)Verpflichtungen wie Mieterhöhungen eingehen wollen oder können?

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management                      

Bezirksstadtrat                                  

 

 

Ihre Anfrage wird beantwortet wie folgt:

 

  1. Welche Gründe haben nach Ansicht des Bezirksamts dazu geführt, dass die WBM – trotz ursprünglicher Absage – das Wohnhaus in der Zossener Straße 18 gekauft hat?

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen war bereit es der WBM zu ermöglichen, trotz der ersten negativen Wirtschaftlichkeitsberechnung, als Dritte in den Kaufvertrag einzusteigen. Ob sie dies durch eine Eigenkapitalerhöhung für die WBM oder eine Senkung der normalerweise anzusetzenden Rendite oder durch weitere Instrumente ermöglicht hat, ist dem BA nicht bekannt.

 

  1. Welche (freiwilligen) Verpflichtungen sind die Mieter*innen des Wohnhauses in der Zossener Straße 18 genau eingegangen, um doch noch einen Kauf des Wohnhauses durch die WBM zu erreichen?

 

Das ist hier nicht bekannt.

 

  1. Was versteht das Bezirksamt unter „leichten, sozialverträglichen Mieterhöhungen“?

 

Ohne den Zusammenhang zu kennen, kann diese Frage nicht beantwortet werden.

 

Nachfragen:

 

  1. Welche Risiken sieht das Bezirksamt, wenn sich die Praxis durchsetzen sollte, dass Mieter*innen sog. freiwillige Verpflichtungen eingehen, um bspw. Den Nettokaltmietenfaktor zu senken?

 

Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts sind die steigend hohen Kaufpreise, die in Berlin aufgerufen werden, ein großes Problem. Es besteht zwar die Möglichkeit nach § 28 Abs. 3 BauGB zum Verkehrswert auszuüben, jedoch sind die Verkehrswerte oft noch sehr hoch. Der vereinbarte Kaufpreis muss den Verkehrswert auch deutlich überschreiten. Das führt dazu, dass die „Dritten“ zugunsten derer das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, ihre Grenzen der Wirtschaftlichkeit überschreiten müssen.

Um die hohen Kaufpreise realisieren zu können, kann jedoch eine freiwillige Selbstverpflichtung der Mieter*innen zu Mieterhöhungen nur ein allerletztes Mittel sein. Ziel des Milieuschutzes ist der Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung vor Verdrängung. Die Senatsverwaltung für Finanzen sollte noch stärker als bisher alle Unterstützungsmöglichkeiten ausreizen, um die Wohnungsbaugesellschaften in die Lage zu versetzen als Dritte zur Verfügung zu stehen.

 

  1. Was passiert, wenn (Bestands-)Mieter*innen keine freiwilligen (Selbst-)Verpflichtungen wie Mieterhöhungen eingehen wollen oder können?

 

Das hängt von vielen Faktoren ab und kann deshalb so nicht beantwortet werden.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

 

Florian Schmidt

 

 
 

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