Hinweise zur Einzelfallhilfe im Teilhabefachdienst Soziales im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg

Bild: BA Friedrichshain-Kreuzberg
Inhaltsverzeichnis
Bewerbung als Einzelfallhelfer oder Einzelfallhelferin
Wenn Sie Interesse an einer Tätigkeit als Einzelfallhelferin oder Einzelfallhelfer im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg haben, dann können Sie sich auf dieser Seite bei uns bewerben.
Wir nehmen Sie dann in unsere Datenbank auf. Sie haben dort auch Gelegenheit, Dateien im PDF-Format hochzuladen.
Beachten Sie bitte auch die untenstehenden Hinweise.
Hinweise
Folgende Voraussetzungen gelten für die Beauftragung eines Einzelfallhelfenden gemäß II. des Rundschreibens Soz Nr. 12/2020 vom 01.08.2020; zuletzt geändert am 03.04.2025 (Auszüge) und den Gemeinsame Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH) vom 05.02.2020 (ABl. S. 972), Neufassung vom 20.11.2023 ab Nr. 171 ff.:
Qualifikation
Für die Einzelfallhilfe gibt es kein definiertes Berufsbild. Daher können die folgenden persönlichen Voraussetzungen bei der Entscheidung für eine*n Einzelfallhelfer*in für die einfache und die qualifizierte Assistenz zu berücksichtigen sein:
- Soziale Kompetenzen: Toleranz, Einfühlungsvermögen, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, Kontaktfreude und ein hohes Maß an Kooperations- und Konfliktfähigkeit,
- Achtung der Selbstbestimmung und die Fähigkeit, die gebotene professionelle Distanz zu wahren,
- Einzelfallbezogene Qualifikation: Kenntnisse und Fähigkeiten in Hinblick auf die Einschränkungen des Leistungsberechtigen,
- Beherrschung adäquater ggf. alternativer Kommunikationstechniken (z.B. Gebärdensprache),
- Körperliche und psychische Belastbarkeit.
Für die qualifizierte Assistenz und als Voraussetzung für die Anerkennung der entsprechenden Staffelung der Geldleistung kommen Personen in Betracht, die ein Hochschulstudium (Diplom, Magister, B.A, M.A. oder höher) in den Bereichen Soziale Arbeit, Pädagogik beziehungsweise Heilpädagogik, Psychologie und verwandten Studienrichtungen abgeschlossen haben.
In begründeten Einzelfällen können in Abstimmung mit dem Teilhabefachdienst auch Personen mit vergleichbaren Erfahrungen und Kompetenzen als Einzelfallhelfer*in in der qualifizierten Assistenz eingesetzt werden. Dazu zählen Personen, die einen Hochschulabschluss in anderen als den genannten Fachrichtungen vorweisen können oder Personen die über eine dreijährige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und die Erlaubnis zum Führen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung beziehungsweise über eine staatliche Anerkennung in einem sozialpflegerischen, sozialpädagogischen oder heilpädagogischen Beruf verfügen, sofern beide Berufsgruppen durch langjährige Berufserfahrung oder Zusatzqualifizierungen eine vergleichbare Qualifikation aufweisen.
Die Vergleichbarkeit der Qualifikation und die Geeignetheit der Fachkraft muss plausibel hergeleitet werden und ist in der Akte zu dokumentieren. Gemäß des Nachrangprinzips nach § 91 Abs. 1 SGB IX sind Angehörige (z.B. Eltern, Kinder) als Leistungserbringende im Rahmen der Einzelfallhilfe ausgeschlossen.
Die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Qualifikation für die Einzelfallhilfe müssen dem Teilhabefachdienst vorgelegt werden.
Unter I. im Rundschreiben Soz 12/2020 ist die Höhe der Geldleistung folgendermaßen geregelt.
Höhe der Geldleistung
Die entscheidenden Bemessungskriterien für die Höhe der Geldleistung sind Art und Dauer der Leistungen, die für die Erreichung der Ziele notwendig zu erbringen sind.
Der Teilhabefachdienst entscheidet auf Basis des ermittelten Hilfebedarfs und der Qualifikation des Einzelfallhelfenden, ob die Einzelfallhilfe als „einfache Assistenz“ oder „qualifizierte Assistenz“ erbracht wird und legt damit die entsprechende Höhe der Geldleistung fest. Diese ist als Stundenpauschale (60 Minuten) zweistufig festgelegt:
für die einfache Assistenz ab dem 01.02.2025:
- mit 30,01 € in der ersten Stufe der Staffelung der Geldleistung,
- und mit 33,23 € in der zweiten Stufe der Staffelung der Geldleistung,
und für die qualifizierte Assistenz ab dem 01.02.2025:
- mit 37,86 € in der ersten Stufe der Staffelung der Geldleistung,
- und mit 43,99 € in der in der zweiten Stufe der Staffelung der Geldleistung.
Die Zuordnung zu den beiden Stufen der Staffelung erfolgt nach den folgenden Kriterien:
- Stufe 2 wird anerkannt, wenn eine durchgängige dreijährige Tätigkeit als Einzelfallhelfende/r nachweisbar vorliegt.
- Die Stufe 2 wird ebenfalls anerkannt, wenn eine durchgängige dreijährige vergleichbare Tätigkeit im Bereich der Eingliederungshilfe nach SGB IX nachgewiesen wird. Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe können grundsätzlich als vergleichbare Tätigkeit anerkannt werden, wenn diese auf der konkreten Einzelfallebene erbracht wurden. (vgl. Leistungsbeschreibung für Assistenzleistungen lt. geltenden Vereinbarungen (Verträge) zwischen Träger der Eingliederungshilfe und Leistungserbringern (Rahmenverträge).
- Eine durchgängige Tätigkeit liegt auch dann noch vor, wenn zwischen Tätigkeiten nach Nummer 1 und/oder Nummer 2 eine Unterbrechung von maximal zwölf Monaten vorliegt.
- Sofern bei Aufnahme der Tätigkeit als Einzelfallhelfende/r die durchgängige dreijährige Tätigkeit bereits mehr als ein Jahr zurückliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Stufe 2 dennoch gewährt werden kann. Bei der Entscheidung sollen Kriterien wie bisherige Berufserfahrung, Zeiten für Einzelfallhilfetätigkeit oder vergleichbare Tätigkeiten insgesamt, konkrete Tätigkeiten in den letzten 3 Jahren, besondere Qualifikationen u.ä. herangezogen werden.
Die Stundenpauschale wird mit der Anzahl der notwendigen Zeitstunden für die* direkte, personenbezogene Tätigkeit* multipliziert. Wegezeiten, Administration, Arbeitsmittel und indirekte Fallarbeit sind damit abgegolten. Angebote in Gruppen werden personenbezogen anteilig berechnet.
Freiberufliche Auftragnehmer*innen haben ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen und Aufwendungen für Beiträge in den Sozialversicherungen selbstständig zu erfüllen. Die Kosten dafür sowie eventuell zu zahlende Umsatzsteuer sind in der Geldleistung enthalten.
Art der Assistenzleistung
Bei den Assistenzleistungen handelt es sich um Leistungen zur sozialen Teilhabe gemäß § 113 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX.
Die Absätze 1 und 2 des § 78 SGB IX regeln dazu folgendes:
- Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.
- Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Ge-staltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen
1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und
2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.
Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.
Folgende Verfahrensschritte gelten über das Rundschreiben hinaus:
Verfahren zur Bewilligung einer Einzelfallhilfe
Die Einsetzung als Einzelfallhelfer*in erfolgt nur durch den Teilhabefachdienst Soziales. Die Absprache über den Leistungsbeginn erfolgt mit den Mitarbeitenden des Teilhabefachdienstes Soziales.
Während einer vorübergehenden Abwesenheit der leistungsberechtigen Person (z.B. Krankenhausaufenthalt) ruht die Maßnahme, es sei denn, die festgesetzten Ziele können auch am anderen Ort erbracht werden und der Teilhabefachdienst stimmt der Fortsetzung der Maßnahme am anderen Ort zu.
Für eine Weiterbewilligung der Einzelfallhilfe ist es, insbesondere im Hinblick auf zu führende Evaluationsgespräche, erforderlich, dass der Eingang von Entwicklungsberichten spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt.
Bei verspätetem Eingang der Berichte kann der Teilhabefachdienst eine verzögerungsfreie Zahlung von erbrachten Leistungen ggf. nicht gewährleisten.
Kontakt
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Amt für Soziales
Teilhabefachdienst
Gruppe Kreuzberg II
Gruppenleitung Herr Dill
- Raum: 1067
- Tel.: 030 90298 2491
- E-Mail s.dill@ba-fk.berlin.de