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Rundschreiben Soz Nr. 12/2020 Verfahren und Anwendungshinweise für die Bewilligung von Leistungen der Einzelfallhilfe durch freiberufliche Einzelfallhelfer
vom 01.08.2020; mit Änderungen vom 03.04.2025
Inhalt
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Verfahren und Anwendungshinweise für die Bewilligung von Leistungen derEinzelfallhilfe durch freiberufliche Einzelfallhelfer
Die Einzelfallhilfe als Form der Assistenzleistung nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ist in den
Gemeinsamen Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV-EH) ab Nr. 171 geregelt worden. Die im Rundschreiben Soz 12/2020, in der Fassung vom 31.01.2023, enthaltenen umfangreichen Regelungen zur Einzelfallhilfe, sind damit in dieser Ausführlichkeit nicht mehr erforderlich.
Mit diesem Rundschreiben werden folgende Regelungen zur Vergütung gem. Nr. 181 AV EH Absatz 2 getroffen:
- I. Erhöhung der Geldleistung wegen Anpassung der Stundensätze ab 01.11.2024 und 01.02.2025
- II. Anpassung der Voraussetzungen für die Geldleistungen in der Zweiten Stufe der Staffelung bei einfacher und qualifizierter Assistenz
- III. Verfahrenshinweise
- IV. Bearbeitungshinweise in OPEN/PROSOZ und Haushaltsstellen (unverändert)
Geltungsdauer/-bereich:
Geltungsdauer/-bereich:
Dieses Rundschreiben gilt bis auf Weiteres für die Teilhabefachdienste Soziales.
I. Höhe der Geldleistung
I. Höhe der Geldleistung
Die entscheidenden Bemessungskriterien für die Höhe der Geldleistung sind Art, Umfang und Dauer der Leistungen, die für die Erreichung der Teilhabeziele notwendig zu erbringen sind.
Der Teilhabefachdienst entscheidet auf Basis des ermittelten Teilhabebedarfs und der Qualifikation der Einzelfallhelfenden, ob die Einzelfallhilfe als „einfache Assistenz“ oder „qualifizierte Assistenz“ erbracht wird und legt damit die entsprechende Höhe der Geldleistung fest (vgl. Nummer 176 Abs. 1 und Abs. 3 und 4 AV EH).
Basis für die Ermittlung der Geldleistung sind die Stundenpauschalen (60 Minuten) wie nachstehend:
- Einfache Assistenz
- Stufe 1: 28,45 €
- Stufe 2: 31,50 €
- Qualifizierte Assistenz
- Stufe 1: 35,89 €
- Stufe 2: 41,70 €
- Einfache Assistenz
- Stufe 1: 30,01 €
- Stufe 2: 33,23 €
- Qualifizierte Assistenz
- Stufe 1: 37,86 €
- Stufe 2: 43,99 €
II. Anpassung der Voraussetzungen für die Geldleistungen in der Zweiten Stufe der Staffelung bei einfacher und qualifizierter Assistenz
II. Anpassung der Voraussetzungen für die Geldleistungen in der Zweiten Stufe der Staffelung bei einfacher und qualifizierter Assistenz
Bislang war als Voraussetzung für die Anerkennung der Honorarstufe 2 „ab dem 4. nachgewiesenen fortfolgenden Auftragsjahr in der Tätigkeit als Einzelfallhelfende/r formuliert“. Diese Formulierung wird wie folgt ersetzt:
- Stufe 2 wird anerkannt, wenn eine durchgängige dreijährige Tätigkeit als Einzelfallhelfende/r nachweisbar vorliegt.
- Die Stufe 2 wird ebenfalls anerkannt, wenn eine durchgängige dreijährige vergleichbare Tätigkeit im Bereich der Eingliederungshilfe nach SGB IX nachgewiesen wird. Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe können grundsätzlich als vergleichbare Tätigkeit anerkannt werden, wenn diese auf der konkreten Einzelfallebene erbracht wurden. (vgl. Leistungsbeschreibung für Assistenzleistungen lt. geltenden Vereinbarungen (Verträge) zwischen Träger der Eingliederungshilfe und Leistungserbringern (Rahmenverträge).
- Eine durchgängige Tätigkeit liegt auch dann noch vor, wenn zwischen Tätigkeiten nach Nummer 1 und/oder Nummer 2 eine Unterbrechung von maximal zwölf Monaten vorliegt.
- Sofern bei Aufnahme der Tätigkeit als Einzelfallhelfende/r die durchgängige dreijährige Tätigkeit bereits mehr als ein Jahr zurückliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Stufe 2 dennoch gewährt werden kann. Bei der Entscheidung sollen Kriterien wie bisherige Berufserfahrung, Zeiten für Einzelfallhilfetätigkeit oder vergleichbare Tätigkeiten insgesamt, konkrete Tätigkeiten in den letzten 3 Jahren, besondere Qualifikationen u.ä. herangezogen werden.
III. Verfahrenshinweise
III. Verfahrenshinweise
- Honoraranpassungen: Die Erhöhung der Honorare aufgrund der Tarifanpassungen ist auf Antrag der leistungsberechtigten Person rückwirkend zum 01.11.2024 bzw. 01.02.2025 vorzunehmen, spätestens mit der Neufassung des Gesamtplans.
- Bestandsfälle Stufe 2: In Bestandsfällen ist die Anerkennung der Stufe 2 für die Zukunft zu prüfen, wenn dem Teilhabefachdienst entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Sofern der Teilhabefachdienst feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung in Stufe 2 gemäß Nummer II vorliegen, erfolgt die Anerkennung der Stufe 2 ab dem Folgemonat nach Eingang der Nachweise beim Teilhabefachdienst.
IV. Bearbeitungshinweise in OPEN/PROSOZ und Haushaltsstellen (unverändert)
IV. Bearbeitungshinweise in OPEN/PROSOZ und Haushaltsstellen (unverändert)
Die Erfassung in OPEN/PROSOZ erfolgt im Leistungsbaum unter SGB IX Eingliederungshilfe > Maßnahmen wie folgt:
Leistungen für geistige, körperliche oder mehrfache Behinderung- Soziale Teilhabe
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- einfache Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- Außerhalb besonderer Wohnformen
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- einfache Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
HHSt …/67133/405 – einfache Assistenz (außerhalb bWf) – g/k
Leistungen für geistige, körperliche oder mehrfache Behinderung- Soziale Teilhabe
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- qualifizierte Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- Außerhalb besonderer Wohnformen
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- qualifizierte Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
HHst …./67133/411 – qualifizierte Assistenz (außerhalb bWf) – g/k
Leistungen für seelische Behinderung- Soziale Teilhabe
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- einfache Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- Außerhalb besonderer Wohnformen
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- einfache Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
HHSt …./67133/406 – einfache Assistenz (außerhalb bWf) – s
Leistungen für seelische Behinderung- Soziale Teilhabe
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- qualifizierte Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- Außerhalb besonderer Wohnformen
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- qualifizierte Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
HHSt …./67133/412 – qualifizierte Assistenz (außerhalb bWf) – s
Sofern es sich bei der gewährten Einzelfallhilfe um Elternassistenz handelt, erfolgt die Erfassung in OPEN/PROSOZ im Leistungsbaum unter SGB IX Eingliederungshilfe > Maßnahmen wie folgt:
Leistungen für geistige, körperliche oder mehrfache Behinderung- Soziale Teilhabe
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- Leistungen an behinderte Eltern § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI i.V.m § 78 Abs. 3 SGB IX
- Einfache Assistenz
- Leistungen an behinderte Eltern § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI i.V.m § 78 Abs. 3 SGB IX
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
HHSt …/67133/421 – Elternassistenz – g/k
Für Leistungsberechtigte mit Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend SGB IX erfolgt die Erfassung wie vorstehend.
Die ausgewählten Bedarfe sind in den fachlich zutreffenden OPEN-Personenkreisen jeweils mit der BuSt …/67133/180 verknüpft.
Es stehen folgende Erfassungsmasken zur Verfügung:
- a) Stunden-/Minutensatz (Erfassung wöchentliche Bewilligung)
- b) Kontingent (Erfassung als Kontingent für Bewilligungszeitraum)
- c) Monatsmaske (Erfassung monatlicher Rechnungsbetrag)
Dazu sind die OPEN/PROSOZ-Anwenderhinweise Einzelfallbearbeitung zu beachten.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales