(1) Der Vollzug ist auf die Förderung der Jugendstrafgefangenen auszurichten und erzieherisch zu gestalten. Die Jugendstrafgefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer befähigt werden.
(2) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Jugendstrafgefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten.
(3) Der Vollzug wirkt von Beginn an auf die Eingliederung der Jugendstrafgefangenen in das Leben in Freiheit hin.
(4) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen.
(5) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Die Jugendstrafgefangenen sind insbesondere vor Übergriffen zu schützen.
(6) Der Bezug der Jugendstrafgefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Den Jugendstrafgefangenen ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. Die Anstalt arbeitet mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie Personen und Vereinen eng zusammen, deren Mitwirkung die Eingliederung der Jugendstrafgefangenen fördern kann.
(7) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft, in die Planung und Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen.
(8) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendstrafgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.
(9) Jugendstrafgefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind individuell und intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. Soweit standardisierte Maßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Maßnahmen zu entwickeln.
(10) Beim Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sind die Jugendstrafgefangenen zur Abwendung der weiteren Vollstreckung vorrangig bei der Tilgung ihrer Geldstrafe zu unterstützen.