Eine Fußgänger*innenzone ist ein Straßenabschnitt, der dem Fußverkehr vorbehalten ist. Menschen zu Fuß können sich dort sicher bewegen. Radfahrer*innen müssen hier von ihrem Rad steigen und schieben. Jedoch kann das Befahren mit dem Fahrrad durch das vorhandene Zusatzschild „Radfahrer*innen frei“ gestattet sein. In jedem Fall ist die Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und dem Fußverkehr ist immer Vorrang zu gewähren. Der Kraftfahrzeugverkehr ist nicht zulässig. Dazu gehören auch Elektrokleinstfahrzeuge wie z.B. E-Scooter.
Rettungsverkehre und Polizei können die Straße natürlich immer befahren. Ausnahmen kann es auch für den Lieferverkehr geben. In einigen Fällen werden Lieferzonen außerhalb der Fußgänger*innen-Zone eingerichtet. Manchmal wird auch Lieferverkehr in bestimmten Zeitfenstern zugelassen. Für Umzüge kann bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Das Parken stellt in der Fußgänger*innen-Zonen eine Ordnungswidrigkeit dar.
Fußgänger*innenzonen haben eine lange Tradition als Element der Verkehrsberuhigung und Erhöhung der Verkehrssicherheit. Geeignete Straßenabschnitte werden für eine solche Umwandlung im Detail geprüft. Dabei werden auch die Effekte auf umliegende Straßen und Durchgangsverkehre beachtet. Für die Einrichtung einer Fußgänger*innen-Zone braucht es eine sogenannte „Teileinziehung“. Dies beschreibt einen Verwaltungsprozess, bei welchem der Widmungszweck der Straße verändert wird.
Neben der Erhöhung der Verkehrssicherheit trägt die Einrichtung von Fußgänger*innenzonen auch zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität bei. Seit Beschluss des Mobilitätsgesetztes wurden im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Abschnitte der Krautstraße, der Waldeyerstraße, der Danneckerstraße sowie des Lausitzer Platzes in Fußgänger*innenzonen umgewandelt.