Gemäß § 1 der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs vom 24. Juni 2025 ist das Führen von Waffen und Messern in öffentlichen Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs (ÖPNV) und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) innerhalb des Landes Berlin verboten.
Waffen- und Messerverbotszonen (WMVZ) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV)
Bild: Polizei Berlin
Gültigkeit
Die „Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs“ gilt seit dem 17.07.2025.
Plakate über die Waffen- und Messerverbotszonen in mehreren Sprachen
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Waffenverbot im ÖPNV in englischer Sprache
PDF-Dokument (444.2 kB) - Stand: 16.07.2025
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Waffenverbot im ÖPNV in deutscher Sprache
PDF-Dokument (435.9 kB) - Stand: 16.07.2025
Häufig gestellte Fragen
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Warum Waffen- und Messerverbotszonen?
Ziel ist es, die Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger in diesen Bereichen weiter zu erhöhen und die Kriminalitätsbelastung zu reduzieren. Der Polizei Berlin ist es mit den neuen Regelungen möglich, frühzeitig einzuschreiten und bereits vor dem Vorliegen des Verdachts einer Straftat oder einer konkreten Gefahr, also verdachtsunabhängig, zu kontrollieren.
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Wo gilt das Waffen- und Messerverbot?
Das Waffen- und Messerverbot gilt in den Verkehrsmitteln des ÖPNV und in den Einrichtungen des ÖPV.
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Was sind Verkehrsmittel des ÖPNV?
Verkehrsmittel des ÖPNV sind insbesondere
- die Straßenbahnen,
- die Busse,
- die U-Bahnen,
- der Bedarfsverkehr für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste („Muva“) und
- der Fährverkehr
der Berliner Verkehrsbetriebe. Straßenbahnen und Busse brandenburgischer Verkehrsunternehmen unterfallen dem Verbot, soweit sie in Berlin verkehren. Darüber hinaus gehören z. B. auch Busse und Taxen im Schienenersatzverkehr zum ÖPNV.
Der ÖPNV umfasst auch den Schienenpersonennahverkehr (SPNV), z. B. die Züge der S-Bahn Berlin. Gegenwärtig verkehren aber beispielsweise auch Regionalbahnen, Regionalexpresse und der Flughafen-Express der DB Regio AG, der ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH bzw. der NEB Betriebsgesellschaft mbH als SPNV in Berlin.
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Was sind Einrichtungen des ÖPV?
Einrichtungen des ÖPV sind Bahnhofsgebäude, die öffentlich zugänglichen Bereiche der Bahnsteige sowie die beidseitig begrenzten Zugänge zu Bahnhofsgebäuden und Bahnsteigen.
Gehflächen unterirdischer Verbindungen (z. B. Spittelmarkt) sind – je nach Einzelfall – entweder Bahnhofsgebäude oder seitlich begrenzte Zugänge.
Nicht erfasst von der Verordnung sind Bus- und Straßenbahnhaltestellen.
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Was sind Waffen?
Waffen im Sinne der Verordnung sind Waffen gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes. Dabei handelt es sich beispielsweise um Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), Pfeilabschussgeräte, Armbrüste, Hieb- und Stoßwaffen, Elektroimpulsgeräte, Schlagstöcke u. a.
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Darf ich in einer Waffen- und Messerverbotszone (WMVZ) ein Reizstoffsprühgerät (Pfefferspray) mitführen?
Das Führen von Reizstoffsprühgeräten, im Sprachgebrauch oft als Pfeffersprays bezeichnet, ist in der Waffen- und Messerverbotszone verboten.
Handelsübliche Reizstoffsprühgeräte zur Tierabwehr (Tierabwehrsprays) sind, wenn sie als solche gekennzeichnet sind, jedoch keine Waffen, da sie ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Waffengesetz).
Das Mitführen dieser Reizstoffsprühgeräte in einer Waffen- und Messerverbotszone ist daher nicht verboten.
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Darf ich Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen (SRS-Waffen) führen, wenn ich einen Kleinen Waffenschein besitze?
Soweit keine andere Ausnahme vorliegt, ist das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (sogenannter SRS-Waffen) trotz Kleinem Waffenschein innerhalb der Waffen- und Messerverbotszone nicht gestattet und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
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Welche Messer sind von dem Verbot umfasst?
Messer im Sinne der Verordnung sind jegliche Messer, also auch solche, die dem alltäglichen Gebrauch, als Werkzeug oder zu anderen Zwecken dienen. Dazu gehören beispielsweise auch Küchen-, Taschen- und sonstige Gebrauchsmesser.
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Welche Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen gelten in der Verbotszone?
Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen gelten bei berechtigtem Interesse. Für das Führen von Waffen liegt ein berechtigtes Interesse vor
- für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
- für Inhaber und Inhaberinnen waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes (Kleiner Waffenschein) im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis,
- für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung der Hausrechtsinhaberin oder des Hausrechtsinhabers im Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Ausgenommen vom Verbot des Führens von Waffen sind ferner
- Personen, auf die durch oder auf Grund der §§ 55, 56 des Waffengesetzes das Waffengesetz keine Anwendung findet und
- alle übrigen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin sowie des § 95 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes, wenn sie dienstlich mit Waffen ausgestattet sind und soweit sie dienstlich tätig werden.
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Welche Ausnahmen vom Verbot des Führens von Messern gelten in der Verbotszone?
Ausnahmen vom Verbot des Führens von Messern gelten bei berechtigtem Interesse. Für das Führen von Messern liegt ein berechtigtes Interesse vor
- für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
- für Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzten sowie medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
- für den Anlieferverkehr,
- für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- für Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- für Personen, die ein Messer mit Zustimmung der Hausrechtsinhaberin oder des Hausrechtsinhabers im Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
- für Inhaberinnen und Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang damit steht,
- für Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
Ausgenommen von dem Verbot des Führens von Messern sind ferner
- für Dienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder und
- alle übrigen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin sowie des § 95 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes.
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.
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Was versteht man unter einem nicht zugriffsbereiten Befördern von Waffen und Messern?
Eine Schusswaffe gilt als zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Das gilt gleichermaßen für sonstige Waffen, die keine Schusswaffen sind.
Messer sind nicht zugriffsbereit, wenn sie nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden können.
Der Transport von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zu § 1 Absatz 4 Waffengesetz und Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) sowie feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm richtet sich nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 Waffengesetz; erforderlich ist ein verschlossenes Behältnis.
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Was ist ein allgemein anerkannter Zweck?
Für die Annahme eines „allgemein anerkannten Zwecks“ bedarf es eines hinreichend konkreten Anlasses, der einen klaren Rückschluss auf den Zweck des Führens zulässt. Hieran mangelt es etwa, wenn ein Messer unverschlossen und zugriffsbereit für einen Eventualfall geführt wird.
Beispielsweise kann die Nutzung eines Messers zum Verzehr von Speisen je nach Einzelfall und insbesondere auf kleine Messer bezogen, einen allgemein anerkannten Zweck darstellen. Die reine Absicht der Nutzung eines Messers zum Verzehr von Speisen rechtfertigt allerdings nicht das zugriffsbereite Führen eines Messers in den Verkehrsmitteln des ÖPNV und den Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs. Das bloße Selbstverteidigungsinteresse stellt für sich genommen ebenfalls keinen allgemeinen anerkannten Zweck zum zugriffsbereiten Führen von Messern dar.
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Wie wird das Verbot kontrolliert?
Die Polizei ist gemäß § 42c Waffengesetz befugt, zur Kontrolle der Waffen- und Messerverbotszone Personen kurzzeitig anzuhalten, zu befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen und Personen zu durchsuchen. Die Kontrolle setzt keinen konkreten Verdacht oder Anlass voraus. Die Auswahl der kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund, ist unzulässig.
Die Polizei kontrolliert die Verbote lageangepasst und durch stichprobenartige Kontrollen.
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Was passiert bei einer Kontrolle, wenn eine Waffe oder ein Messer aufgefunden wird?
Soweit keine Ausnahme vom Verbot des Führens von Waffen und Messern und somit ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt, kann die Polizei das Messer sicherstellen und gemäß § 54 Waffengesetz auch einziehen. Darüber hinaus kann die Polizei eine Anzeige wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit fertigen.
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Welche Strafe droht bei Verstößen gegen die Verordnung?
Ein Verstoß gegen das Mitführverbot von Waffen oder Messern stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 4 Absatz 2 der Verordnung mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden kann.
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Was gilt in Bezug auf Waffen und Messer außerhalb der Verbotszonen?
Die Verordnung gilt ergänzend zu den bereits bestehenden Regelungen des Waffengesetzes. Waffenrechtliche Erlaubnisse zum Führen von Waffen bleiben von dieser Regelung unberührt. Das bedeutet, dass auch außerhalb von Waffen- und Messerverbotszonen das Führen von Waffen ohne waffenrechtliche Erlaubnis und auch das Führen vieler Arten gefährlicher Messer bereits aufgrund der Vorschriften des Waffengesetzes verboten ist.
Auch außerhalb der Verbotszone ist das Führen von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten grundsätzlich verboten. Diesbezüglich ist das gesetzliche Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr gemäß
§ 42b Waffengesetz zu beachten.Zu beachten ist auch das Verbot nach § 42a Waffengesetz.
Bei öffentlichen Veranstaltungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten o. ä. sowie bei Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuchen und Tanzveranstaltungen sind die Verbote des § 42 Absatz 1 und Absatz 4a des Waffengesetzes zu berücksichtigen.Bei Verstößen gegen das Waffengesetz drohen empfindliche Bußgelder und auch Strafverfahren.
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Was ist bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen innerhalb von Waffen- und Messerverbotszonen (WMVZ) zu beachten?
Nach § 3 Absatz 3 der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern innerhalb bestimmter Gebiete bzw. der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs kann die Polizei Berlin für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historische Darstellungen auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Führens von Waffen und Messern im Geltungsbereich dieser Verordnung zulassen. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn dargelegt werden kann, dass das Interesse der Antragstellenden an ihrem planmäßigen, zeitlich eingegrenzten, aus dem Alltag herausgehobenen Vorhaben das Interesse der Allgemeinheit an der Vermeidung von Gefahren überwiegt. Ein Antrag ist mindestens sechs Wochen vor dem Vorhaben an die Polizei Berlin, LKA 514, zu richten. Kontakt siehe: https://www.berlin.de/polizei/service/waffenbehoerde/
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